Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14147 A/1994

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/10/0120

Entscheidungsdatum

24.10.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Aufträge an den Waldeigentümer nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 sind auch dann zulässig, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat (Hinweis E 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100120.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100120_19941024X01

Rechtssatz für 93/10/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14147 A/1994

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/10/0120

Entscheidungsdatum

24.10.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §19 Abs2 lita;
ForstG 1975 §3 Abs4;
ForstG 1975 §31 Abs5;
ForstG 1975 §5 Abs3;
ForstG 1975 §58 Abs5;
ForstG 1975 §87 Abs2;

Rechtssatz

Zahlreiche Vorschriften des ForstG 1975 normieren Rechte und Pflichten des "Waldeigentümers" bzw "Eigentümers des Waldes". Mehrfach finden sich Regelungen, die zwischen dem "Waldeigentümer" bzw "Eigentümer des Waldes" einerseits und den an der Waldfläche (anderweitig) "dinglich Berechtigten" vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 19, Absatz 5, Litera a und Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, ForstG 1975), dem "Nutzungsberechtigten" vergleiche Paragraph 13, Absatz 9,, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 58, Absatz 5, ForstG 1975), dem "auf Grund einer Fruchtnießung

Verfügungsberechtigten" (Paragraph 87, Absatz eins, ForstG 1975) und "sonstigen

Verfügungsberechtigten" (Paragraph 87, Absatz 2, ForstG 1975) unterscheiden oder bestimmte Nutzungsberechtigte dem Waldeigentümer in ihren Rechten und Pflichten ausdrücklich gleichsetzen vergleiche zB Paragraph 66, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 67, Absatz 3,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 172, Absatz 6, erster Halbsatz ForstG 1975). Schließlich finden sich auch mehrfach Regelungen, die agrargemeinschaftliche Grundstücke bzw das Bestehen von Einforstungsnutzungsrechten oder Gemeindegutsnutzungsrechten betreffen vergleiche Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 9,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins, ForstG 1975). Daraus folgt, daß dem Gesetzgeber des ForstG 1975 eine Konstellation wie die Beschränkung des Eigentums durch (gegebenenfalls ausschließliche) Nutzungsrechte, durchaus vor Augen stand; wenn er in Paragraph 13, Absatz eins, ForstG 1975 die Pflicht zur Wiederbewaldung dem Waldeigentümer auferlegt, ohne allfällige Nutzungsberechtigte oder anderweitig Berechtigte zu erwähnen, ist daraus zu folgern, daß die dem "Waldeigentümer" auferlegte Wiederbewaldungspflicht - ungeachtet des allfälligen Bestehens von Nutzungsrechten am Wald - den (zivilrechtlichen) Eigentümer von Grund und Boden trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100120.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100120_19941024X02

Rechtssatz für 93/10/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14147 A/1994

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/10/0120

Entscheidungsdatum

24.10.1994

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/02 Forstrecht

Norm

FlVfLG Tir 1978 §71;
FlVfLG Tir 1978 §72;
FlVfLG Tir 1978 §73;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Rechtssatz

Das Tir FlVfLG 1978 enthält keine materiell-rechtlichen Vorschriften, die eine Wiederbewaldungspflicht iSd Paragraph 13, Absatz eins, ForstG 1975 normieren; ebensowenig begründen die die Zuständigkeit der Agrarbehörde regelnden Vorschriften des Paragraph 71 bis Paragraph 73, Tir FlVfLG 1978 eine Kompetenz der Agrarbehörde für die Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages gegenüber dem Waldeigentümer iSd Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, ForstG 1975. Es besteht auch keine Vorschrift, die - abgesehen vom Fall des Paragraph 13, Absatz 9, ForstG 1975 - die Anhörung der Agrarbehörde vor Erlassung des Wiederbewaldungsbescheides vorschreibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100120.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100120_19941024X03

Entscheidungstext 93/10/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14147 A/1994

Geschäftszahl

93/10/0120

Entscheidungsdatum

24.10.1994

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
80/02 Forstrecht;

Norm

FlVfLG Tir 1978 §71;
FlVfLG Tir 1978 §72;
FlVfLG Tir 1978 §73;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §19 Abs2 lita;
ForstG 1975 §3 Abs4;
ForstG 1975 §31 Abs5;
ForstG 1975 §5 Abs3;
ForstG 1975 §58 Abs5;
ForstG 1975 §87 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der Marktgemeinde R, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. Mai 1993, Zl. 910/3, betreffend Wiederbewaldungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Marktgemeinde, im einzelnen bezeichnete Grundstücke mit ihrer Art und Anzahl nach bezeichneten Holzgewächsen wiederzubewalden. Dem letzten Satz des - auch insoweit durch den angefochtenen Bescheid übernommenen - Spruches des Bescheides der ersten Instanz zufolge hat die Wiederbewaldung "im Einvernehmen mit der Bezirksforstinspektion R" zu erfolgen.

Begründend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, Paragraph 13, Absatz eins, FG verpflichte den Waldeigentümer zur Wiederbewaldung; nur der jeweilige Grundeigentümer könne insoweit Adressat behördlicher Vorschreibungen sein. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, im vorliegenden Fall treffe die Wiederbewaldungsverpflichtung die Agrargemeinschaft R als ausschließlich Nutzungsberechtigte am Gemeindegut, könne daher nicht gefolgt werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin dabei auf den Waldwirtschaftsplan berufe, sei darauf hinzuweisen, daß eine solche Regelung nur das Innenverhältnis zwischen dem Grundeigentümer und der Agrargemeinschaft betreffen könne; im übrigen sei der Waldwirtschaftsplan mit Ablauf des Jahres 1989 außer Kraft getreten.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 13, Absatz eins, FG hat der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3,, mit standorttauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.

Nach Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, FG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Die beschwerdeführende Gemeinde stellt außer Streit, daß sie bücherliche Eigentümerin jener Grundstücke sei, auf die sich der angefochtene Bescheid bezieht. Bei den Grundstücken handle es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, des Tiroler Flurverfassungsgesetzes 1978 (TFlG). Das Recht der forstwirtschaftlichen Nutzung dieser Grundstücke stehe ausschließlich der Argrargemeinschaft R zu. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht "Waldeigentümer" im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, FG; denn die erwähnte Vorschrift richte sich an den "Nutzungseigentümer". Der Auftrag zur Wiederbewaldung hätte daher nicht der Beschwerdeführerin gegenüber erlassen werden dürfen. Es liege auch Unmöglichkeit der Leistung vor, weil nach den Vorschriften des TFlG und des Regulierungsplanes nur die Agrargemeinschaft berechtigt wäre, Maßnahmen zur Erhaltung des Waldes zu setzen. Gegenüber der Beschwerdeführerin könne der Wiederbewaldungsauftrag nicht einmal im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden, weil dem das Nutzungsrecht der Agrargemeinschaft entgegenstünde.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 172, Absatz 6, FG hat die Behörde auf diese Gesetzesstelle gegründete Aufträge gegenüber dem "Verpflichteten" zu erlassen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß Aufträge an den Waldeigentümer selbst dann zulässig sind, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat vergleiche die Erkenntnisse vom 21. Mai 1981, Slg. 10463/A, vom 11. Mai 1987, Zl. 87/10/0044, und vom 14. März 1988, Zl. 87/10/0066).

Im Beschwerdefall steht die Wiederbewaldungspflicht im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, FG in Rede. Diese trifft nach dem Wortlaut des Gesetzes den "Waldeigentümer". Im Beschwerdefall hängt die Entscheidung daher davon ab, ob der Begriff des "Waldeigentümers" - dem Standpunkt der belangten Behörde entsprechend - sich am zivilrechtlichen Eigentum an Grund und Boden orientiert oder - wie die Beschwerde meint - auf denjenigen zutrifft, der aus dem Waldgrundstück die forstwirtschaftlichen Nutzungen zieht.

Zahlreiche Vorschriften des Forstgesetzes normieren Rechte und Pflichten des "Waldeigentümers" bzw. "Eigentümers des Waldes". Mehrfach finden sich Regelungen, die zwischen dem "Waldeigentümer" bzw. "Eigentümer des Waldes" einerseits und an der Waldfläche (anderweitig) "dinglich Berechtigten" vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, Litera a,, Absatz 5, Litera a und b), dem "Nutzungsberechtigten" vergleiche Paragraphen 13, Absatz 9, 31, Absatz 5, 58, Absatz 5,), dem "auf Grund einer Fruchtnießung Verfügungsberechtigten" (Paragraph 87, Absatz eins,) und "sonstigen Verfügungsberechtigten" (Paragraph 87, Absatz 2,) unterscheiden oder bestimmte Nutzungsberechtigte dem Waldeigentümer in ihren Rechten und Pflichten ausdrücklich gleichsetzen vergleiche z.B. Paragraphen 66, Absatz eins, erster Satz, 67 Absatz 3, 68, Absatz eins, 172, Absatz 6, erster Halbsatz). Schließlich finden sich auch mehrfach Regelungen, die agrargemeinschaftliche Grundstücke bzw. das Bestehen von Einforstungs- oder Gemeindegutsnutzungsrechten betreffen vergleiche Paragraphen 3, Absatz 4, 5, Absatz 3, 13, Absatz 9, 20, Absatz eins, 32, Absatz eins,).

Daraus folgt, daß dem Gesetzgeber des Forstgesetzes eine Konstellation wie die vorliegende, nämlich die Beschränkung des Eigentums durch (gegebenenfalls ausschließliche) Nutzungsrechte, durchaus vor Augen stand; wenn er in Paragraph 13, Absatz eins, die Pflicht zur Wiederbewaldung dem Waldeigentümer auferlegt, ohne allfällige Nutzungs- oder anderweitig Berechtigte zu erwähnen, ist daraus zu folgern, daß die dem "Waldeigentümer" auferlegte Wiederbewaldungspflicht - ungeachtet des allfälligen Bestehens von Nutzungsrechten am Wald - den (zivilrechtlichen) Eigentümer von Grund und Boden trifft.

Soweit sich die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang auf - nicht näher bezeichnete - Vorschriften des TFlG und eines Regulierungsplanes beruft, ist ihr zu erwidern, daß die Forstbehörde im vorliegenden Fall nach Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, FG vorzugehen hatte und es ihr nicht oblag, Entscheidungen über die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne der Paragraphen 71 bis 73 TFlG zu treffen. Auch für einen Fall wie den vorliegenden besteht keine Vorschrift, die eine Kompetenz der Agrarbehörde für die Erlassung von Wiederbewaldungsaufträgen begründet oder - abgesehen vom Fall des Paragraph 13, Absatz 9, FG - die Anhörung der Agrarbehörde vor Erlassung des Wiederbewaldungsbescheides vorgeschrieben hätte. Ein Sachverhalt, der dem Paragraph 13, Absatz 9, FG zu unterstellen wäre, wurde nicht behauptet; es liegt auch kein Feststellungsantrag im Sinne dieser Gesetzesstelle vor.

Der angefochtene Bescheid spricht auch nicht über Fragen ab, die - im Rahmen ihrer durch Paragraph 71, in Verbindung mit Paragraphen 65, 66, TFlG begründeten Kompetenz - ausschließlich Gegenstand von Entscheidungen der Agrarbehörde sind. Die Regelung des (Innen)Verhältnisses zwischen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigtem bleibt vom angefochtenen Bescheid unberührt; dieser spricht weder darüber ab, wem - jeweils im Innenverhältnis - die Ausführung von Wiederbewaldungsmaßnahmen obliegt, noch darüber, wer deren Kosten zu tragen hat.

Eine Vorschrift, die Wiederbewaldungsmaßnahmen des Waldeigentümers, die auf Grund einer forstbehördlichen Vorschreibung erfolgen, im Hinblick auf das Bestehen agrargemeinschaftlicher Nutzungsrechte (zu deren Rechtsnatur vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1992, Zl. 91/10/0024, und vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0106) entgegenstünde, ist nicht ersichtlich; es kann daher die Auffassung der Beschwerde, die Erfüllung der behördlichen Vorschreibung bzw. ihre zwangsweise Durchsetzung sei rechtlich unmöglich, nicht geteilt werden.

Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, die Vorschriften des TFlG seien, soweit sie die Waldbewirtschaftung durch Agrargemeinschaften zum Gegenstand hätten, lex specialis zu Paragraph 13, Absatz eins, FG. Die Zuständigkeit dafür, eine Agrargemeinschaft zur Walderhaltung zu verhalten, liege aber bei der Agrarbehörde.

Dem ist zu erwidern, daß das TFlG keine materiell-rechtliche Vorschriften enthält, die eine Wiederbewaldungspflicht im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, FG normieren; ebensowenig begründen die die Zuständigkeit der Agrarbehörde regelnden Vorschriften der Paragraphen 71 bis 73 TFlG eine Kompetenz der Agrarbehörde für die Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages gegenüber dem Waldeigentümer im Sinne des Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, FG.

Soweit sich die Beschwerde im erwähnten Zusammenhang auf jene Vorschrift beruft, die die Anwendung des Forstrechtes durch die Agrarbehörde betrifft (Paragraph 72, Absatz 6, TFlG), ist darauf hinzuweisen, daß diese Anordnung nicht als solche Zuständigkeiten der Agrarbehörde begründet, sondern die Rechtsanwendung in jenen Angelegenheiten betrifft, die nach den Kompetenzvorschriften in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fallen.

Die Beschwerde wendet sich schließlich gegen den vom angefochtenen Bescheid rezipierten Hinweis im Spruch des Bescheides erster Instanz, wonach die Wiederbewaldung "im Einvernehmen mit der Bezirksforstinspektion R zu erfolgen" habe; sie vertritt die Auffassung, es existiere keine gesetzliche Vorschrift, wonach die Herstellung des "Einvernehmens mit der Bezirksforstinspektion" vorgeschrieben werden könne.

Mit ihrer zuletzt wiedergegebenen Auffassung ist die Beschwerde zwar im Recht; dies kann ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, weil dem bekämpften Ausspruch keine selbständige normative Wirkung zukommt und ihm daher die Eignung fehlt, die Beschwerdeführerin in subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen.

Zwar ist die Anordnung eines Gesetzes, daß mehrere Behörden "im Einvernehmen" vorzugehen hätten, dahin zu deuten, daß ein rechtmäßiges Vorgehen eine übereinstimmende Willensbetätigung voraussetzt. Im vorliegenden Verhältnis des Adressaten einer individuellen Norm zu einem Behördenorgan liegt diese Deutung aber nicht nahe. Auch im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführerin die Maßnahmen der Wiederbewaldung im einzelnen bestimmt vorgeschrieben worden waren, ist nicht ersichtlich, welche bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen der "Zustimmung" eines Behördenorgans bedürften. Der bekämpfte Hinweis ist daher lediglich als (entbehrliche) Rechtsbelehrung über einen Teilaspekt der nach Paragraph 172, Absatz eins bis 4 FG wahrzunehmenden behördlichen Forstaufsicht zu verstehen. Die bei der Wahrnehmung derselben der Behörde eingeräumten Rechte und Pflichten ergeben sich schon aus dem Gesetz selbst; dem bekämpften Abspruch kommt daher keine eigenständige normative Bedeutung zu.

Soweit die Beschwerde im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verfahrensmängel geltend macht, genügt der Hinweis, daß der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides zu überprüfen hat. Mit dem Beschwerdevorbringen, im erstinstanzlichen Verfahren seien Verfahrensmängel unterlaufen, wird im Beschwerdefall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100120.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993100120_19941024X00