Verwaltungsgerichtshof
24.10.1994
93/10/0120
Das Tir FlVfLG 1978 enthält keine materiell-rechtlichen Vorschriften, die eine Wiederbewaldungspflicht iSd Paragraph 13, Absatz eins, ForstG 1975 normieren; ebensowenig begründen die die Zuständigkeit der Agrarbehörde regelnden Vorschriften des Paragraph 71 bis Paragraph 73, Tir FlVfLG 1978 eine Kompetenz der Agrarbehörde für die Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages gegenüber dem Waldeigentümer iSd Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, ForstG 1975. Es besteht auch keine Vorschrift, die - abgesehen vom Fall des Paragraph 13, Absatz 9, ForstG 1975 - die Anhörung der Agrarbehörde vor Erlassung des Wiederbewaldungsbescheides vorschreibt.