Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/09/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/09/0253

Entscheidungsdatum

08.09.1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/21 91/09/0002 1

Stammrechtssatz

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt,so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090253.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090253_19930908X01

Rechtssatz für 93/09/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/09/0253

Entscheidungsdatum

08.09.1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §60;
BDG 1979 §91;
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 60 heute
  2. BDG 1979 § 60 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 60 gültig von 25.05.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 60 gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 60 gültig von 01.04.2017 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  6. BDG 1979 § 60 gültig von 01.07.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  7. BDG 1979 § 60 gültig von 28.12.2013 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 60 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. BDG 1979 § 60 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  10. BDG 1979 § 60 gültig von 31.12.2005 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  11. BDG 1979 § 60 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  12. BDG 1979 § 60 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  13. BDG 1979 § 60 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  14. BDG 1979 § 60 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1993

Rechtssatz

Das Gesetz enthält keine Regelungen über die Wirkungen der Suspendierung; diese können daher nur aus der Wortbedeutung sowie aus dem im Gesetz positivierten Zweck dieser Maßnahme erschlossen werden (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 495). Alle Pflichten, die sich auf die Amtstätigkeit beziehen, sind mit der Suspendierung für den Beamten vorläufig aufgehoben. Aus dem Verbot, Dienstleistungen zu erbringen, folgt für den suspendierten Beamten zwingend auch das Ruhen jener subjektiven öffentlichen Rechte, die ihm nur "im Dienst" zustehen oder ihm die Dienstausübung ermöglichen sollen. So hat der Beamte während der Suspendierung wohl keinen Anspruch auf Beistellung von Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstigen Sachbehelfen, und er hat grundsätzlich auch nicht das Recht, während dieser Zeit die - ihm früher beigestellte - Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Sachbehelfe (zB Waffen) zu tragen und zu benützen (so ergänzend Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 502). Geht man davon aus, daß dem Gesetz derartige Wirkungen der Suspendierung sinnvollerweise zu entnehmen sind, dann ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen der suspendierte Beamte von der Pflicht befreit sein sollte, einschlägige Weisungen zu beachten und zu befolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090253.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090253_19930908X02

Rechtssatz für 93/09/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/09/0253

Entscheidungsdatum

08.09.1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 4

Stammrechtssatz

Beim Einstellungstatbestand des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090253.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090253_19930908X03

Rechtssatz für 93/09/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/09/0253

Entscheidungsdatum

08.09.1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 5

Stammrechtssatz

Mit der Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ist die Feststellung verbunden, daß der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, aber die Fortführung des Disziplinarverfahrens sich aus den dort normierten Gründen der Opportunität nicht als notwendig erweist. Eine derartige Feststellung "beschwert" den Beamten. Es wäre äußerst unbefriedigend, würde er sich gegen einen Einstellungsbeschluß dieser Art nicht mit einem Rechtsmittel an die Disziplinaroberkommission wehren können. Auch wenn gemäß Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 mit einer Disiplinarstrafe keine dienstrechtlichen Nachteile verbunden sein dürfen, welcher Umstand umsomehr für eine das Verfahren abschließende Einstellung zu gelten hat, so bliebe doch der Beamte bei dieser Art der Einstellung mit einem in einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren festgestellten Makel belastet, der sich in der Regel auf seine gesamte Berufslaufbahn ungünstig auswirken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090253.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090253_19930908X04

Entscheidungstext 93/09/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/09/0253

Entscheidungsdatum

08.09.1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §106;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
BDG 1979 §121 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §60;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §97 Z3 idF 1983/137;
LDG 1984 §30 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs2;
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 60 heute
  2. BDG 1979 § 60 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 60 gültig von 25.05.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 60 gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 60 gültig von 01.04.2017 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  6. BDG 1979 § 60 gültig von 01.07.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  7. BDG 1979 § 60 gültig von 28.12.2013 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 60 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. BDG 1979 § 60 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  10. BDG 1979 § 60 gültig von 31.12.2005 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  11. BDG 1979 § 60 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  12. BDG 1979 § 60 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  13. BDG 1979 § 60 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  14. BDG 1979 § 60 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1993
  1. BDG 1979 § 97 heute
  2. BDG 1979 § 97 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 97 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 97 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 97 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 97 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 97 gültig von 05.03.1983 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des J in E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 27. August 1992, Zl. 19-DK 47/92, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 31. Oktober 1947 geborene Beschwerdeführer ist Revierinspektor bei der Gendarmerie und war zuletzt dem Gendarmerieposten L zur Dienstleistung zugeteilt.

Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandanten für die Steiermark vom 2. April 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes verschiedener Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung (vorläufig) vom Dienst suspendiert. Über die (endgültige) Suspendierung wurde in der Folge von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23. April 1992 gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 entschieden, die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung blieb ohne Erfolg. Die nach wie vor aufrechte Suspendierung des Beschwerdeführers ist Gegenstand des zur hg. Zl. 93/09/0252 anhängigen Parallelverfahrens.

Der Bescheid des Landesgendarmeriekommandanten vom 2. April 1992 enthielt im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung und an den Hinweis über die Möglichkeit der Anrufung der Höchstgerichte folgenden Absatz:

"Außerhalb des Bescheides:

Das Tragen von Dienstwaffen und der Uniform ist Ihnen untersagt. Den Gesetzgebungsperiode L dürfen Sie nur im Falle einer Weisung oder eines triftigen Grundes betreten. Den Dienstausweis, die Visitenkarten sowie die streng verrechenbaren Drucksorten haben Sie beim GAK L zu hinterlegen. Waffen und Rüstungssorten verbleiben auf der Dienststelle."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. August 1992 hat die belangte Behörde

"... aufgrund der von der Dienstbehörde am 7. Juli 1992, GZ 6531/1-2/92, gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 übermittelten Disziplinaranzeige ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Gegen RevInsp J wird gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil der in der Disziplinaranzeige des Bezirksgendarmeriekommandos L vom 25. Juni 1992, GZ 6530/92, angezeigte Sachverhalt den Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 19, BDG 1979 (richtig wohl: Paragraph 91,) erkennen läßt.

RevInsp J wird beschuldigt, am 28. April 1992, um

18.45 Uhr, im Bereich des Hauptplatzes in L, vor dem Sparkassengebäude, mit Uniform und Tellerkappe adjustiert, gewesen zu sein und sich dort vom Fotoreporter D, für die Tageszeitung "Täglich Alles" mehrmals fotographieren haben zu lassen, obwohl ihm mit Bescheid über die vorl. Suspendierung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, GZ 6531/1-2/92, vom 2. April 1992, unter "Hinweis - außerhalb des Bescheides" das Tragen der Uniform untersagt worden ist.

RevInsp J dürfte durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des Paragraph 44 /, eins, BDG 1979 verstoßen haben."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde den Inhalt der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige ("Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch Zuwiderhandeln gegen Suspendierungsauflage") und der darin enthaltenen Zeugenaussagen wieder. Abschließend führte die belangte Behörde in der Begründung aus, der Beamte dürfte durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "subjektiven Recht auf gesetzeskonforme Anwendung der Vorschriften des Disziplinarrechtes für Beamte" verletzt und vertritt die Auffassung, daß gegen ihn ein Disziplinarverfahren zu Unrecht eingeleitet worden sei.

Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 1992 zugestellt. Am 2. Dezember 1992, also innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist, hat der Beschwerdeführer zur hg. Zl. VH 92/09/0014 um Verfahrenshilfe zum Zwecke der Beschwerdeführung angesucht, die ihm mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1993 bewilligt wurde. Nach mehrfachen (fristgerechten) Umbestellungen wurde die Bestellung des nunmehrigen Beschwerdevertreters Dr. H diesem am 19. April 1993 zugestellt.

Die am 28. Mai 1993 zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig vergleiche dazu auch das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, Zl. 91/18/0010).

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 91, BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (d.h. dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes) zur Verantwortung zu ziehen.

Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 sieht vor, daß das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen ist, wenn

1) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

  1. Ziffer 3
    Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  2. Ziffer 4
    die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist gemäß dem 2. Satz des Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 kein Rechtsmittel zulässig.

Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob allenfalls OFFENKUNDIGE Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Disziplinarkommission muß bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Die dem Einleitungsbeschluß nach Paragraph 123, BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, Zl. 93/09/0224, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeworfene Verhalten (Tragen der Uniform in der Öffentlichkeit am 28. April 1992 zum Zwecke der Herstellung von Fotografien durch einen Zeitungsreporter). Er meint aber, damit keine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, weshalb das Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, sondern vielmehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 einzustellen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer versucht dies in erster Linie damit zu begründen, daß er mit seinem Verhalten nicht gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen habe, weil ihm eine einschlägige Weisung nie erteilt worden sei. Die schriftlich an den Beschwerdeführer am 2. April 1992 "außerhalb des Bescheides" des Landesgendarmeriekommandanten mitgeteilte Untersagung des Tragens von Waffen und der Uniform stelle nämlich keine Weisung dar.

Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen, denn diese Untersagung war eine unmißverständliche, von einem Vorgesetzten des Beschwerdeführers stammende normative Willensäußerung vergleiche zum Weisungsbegriff etwa Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, S. 226 ff; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 66 ff). Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aus vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1991, Zl. 91/09/0002).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu folgen, die schriftlich an diesen gerichtete Mitteilung, ihm sei das Tragen der Uniform untersagt, stelle mangels Normcharakters keine Weisung dar. Wenn der Beschwerdeführer seine Auffassung unter Hinweis auf die vom Landesgendarmeriekommandanten gewählte Formulierung ("ist" Ihnen untersagt - statt: "wird" Ihnen untersagt) zu untermauern sucht, so wird durch dieses Wortspiel nur die Schwäche seiner Argumentation deutlich, die den Weisungscharakter dieser Mitteilung nicht zu widerlegen vermag.

Der Beschwerdeführer meint ferner, er sei ab Rechtswirksamkeit der vorläufigen Suspendierung nicht mehr "im Dienst" gewesen, sodaß er am 28. April 1992 "schon denkmöglich keine Dienstpflichtverletzungen mehr begehen konnte".

Das Gesetz enthält keine Regelungen über die Wirkungen der Suspendierung; diese können daher nur aus der Wortbedeutung sowie aus dem im Gesetz positivierten Zweck dieser Maßnahme erschlossen werden (Kucsko-Stadlmayer, aaO, S. 495). Alle Pflichten, die sich AUF DIE AMTSTÄTIGKEIT beziehen, sind mit der Suspendierung für den Beamten vorläufig aufgehoben. Aus dem Verbot, Dienstleistungen zu erbringen, folgt für den suspendierten Beamten zwingend auch das Ruhen jener subjektiven öffentlichen Rechte, die ihm nur "im Dienst" zustehen oder ihm die Dienstausübung ermöglichen sollen. So hat der Beamte während der Suspendierung wohl keinen Anspruch auf Beistellung von Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstigen Sachbehelfen, und er hat grundsätzlich auch nicht das Recht, während dieser Zeit die - ihm früher beigestellte - Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Sachbehelfe (z.B. Waffen) zu tragen und zu benützen (so ergänzend Kucsko-Stadlmayer, aaO, S. 502). Geht man davon aus, daß dem Gesetz derartige Wirkungen der Suspendierung sinnvollerweise zu entnehmen sind, dann ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen der suspendierte Beamte von der Pflicht befreit sein sollte, einschlägige Weisungen zu beachten und zu befolgen.

Der Beschwerdeführer bestreitet weiters das "disziplinarrechtliche Gewicht" des ihm vorgeworfenen Verhaltens und meint, die belangte Behörde hätte deshalb mit einer Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vorzugehen gehabt. Die in diesem Einstellungsfall besonderer Art als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die diesbezüglich anzustellenden spezial- und generalpräventiven Überlegungen setzen voraus, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und eine Disziplinierung auch zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint. Die damit verbundene Feststellung, daß der Beamte eine Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, "beschwert" allerdings den Beamten vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0098).

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde nur von einer gegen den Beschwerdeführer erhobenen Beschuldigung und damit vom Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung ausgegangen; die für eine Einstellung gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 erforderliche Feststellung der tatsächlichen Begehung dieser Tat konnte die belangte Behörde auf Grund des dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahrens noch nicht abschließend treffen. Nach der Aktenlage offen ist auch noch, ob die Tat wirklich "keine oder nur unbedeutende Folgen" nach sich gezogen hat, geht doch der Beschwerdeführer selbst vom Vorliegen einer "völlig vergifteten Atmosphäre" aus, "die durch die Medienberichterstattung über die sogenannte "Affäre J" entstanden ist".

Schließlich macht der Beschwerdeführer das Vorliegen von Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, weil der angefochtene Bescheid nicht den Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG entsprechend begründet sei. Dem ist zu erwidern, daß sich der Beschwerde nicht entnehmen läßt, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels hätte gelangen sollen; zeigt doch der Beschwerdeführer nicht auf, daß die belangte Behörde von unrichtigen Sachverhaltsannahmen ausgegangen wäre. Im übrigen kann dazu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten im Einleitungsbeschluß noch nicht abschließend tatsächlich geklärt und rechtlich gewürdigt werden muß.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als frei von der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090253.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993090253_19930908X00