I.römisch eins.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft zu verantworten, daß am 26. September 1990 an einer näher genannten Baustelle ein Arbeitnehmer der Gesellschaft mit Blecheindeckungsarbeiten auf ca. 30 cm breiten Stahlträgern beschäftigt gewesen sei, wobei er lediglich durch ein für die Personensicherung völlig ungeeignetes ca. 16 mm dickes geflochtenes Polypropylenseil, in welches mittels je einer Seilbackenklemme die beiden Kauschen gelegt worden seien, sowie für die Personensicherung völlig ungeeignete Karabiner gegen Absturz gesichert gewesen sei und die Absturzhöhe ca. 9 m betragen habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 72 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) begangen.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft zu verantworten, daß am 26. September 1990 an einer näher genannten Baustelle ein Arbeitnehmer der Gesellschaft mit Blecheindeckungsarbeiten auf ca. 30 cm breiten Stahlträgern beschäftigt gewesen sei, wobei er lediglich durch ein für die Personensicherung völlig ungeeignetes ca. 16 mm dickes geflochtenes Polypropylenseil, in welches mittels je einer Seilbackenklemme die beiden Kauschen gelegt worden seien, sowie für die Personensicherung völlig ungeeignete Karabiner gegen Absturz gesichert gewesen sei und die Absturzhöhe ca. 9 m betragen habe. Dadurch habe er eine Übertretung des Paragraph 72, Absatz eins, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) begangen.
Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2. In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, § 72 AAV verpflichte den Arbeitgeber nicht, die Arbeitnehmer zu zwingen, nur mit einer geeigneten Schutzausrüstung zu arbeiten. Die Verpflichtung des Arbeitgebers bestehe vielmehr darin, die in der Verordnung genannten Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Ein Verstoß gegen § 72 Abs. 1 AAV könne nur darin bestehen, daß einem Arbeitnehmer keine geeigneten Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt worden seien, nicht aber darin, daß ein Arbeitnehmer mit ungeeigneten Sicherungsmittel gearbeitet habe. Der Spruch des Straferkenntnisses gehe damit an der Bestimmung des § 72 AAV vorbei, weil er ein Verhalten pönalisiere, das nicht strafbar sei. Eine Änderung des Spruches dahingehend, daß keine geeigneten Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt worden seien, scheitere an der Verjährung. 2. In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, Paragraph 72, AAV verpflichte den Arbeitgeber nicht, die Arbeitnehmer zu zwingen, nur mit einer geeigneten Schutzausrüstung zu arbeiten. Die Verpflichtung des Arbeitgebers bestehe vielmehr darin, die in der Verordnung genannten Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Ein Verstoß gegen Paragraph 72, Absatz eins, AAV könne nur darin bestehen, daß einem Arbeitnehmer keine geeigneten Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt worden seien, nicht aber darin, daß ein Arbeitnehmer mit ungeeigneten Sicherungsmittel gearbeitet habe. Der Spruch des Straferkenntnisses gehe damit an der Bestimmung des Paragraph 72, AAV vorbei, weil er ein Verhalten pönalisiere, das nicht strafbar sei. Eine Änderung des Spruches dahingehend, daß keine geeigneten Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt worden seien, scheitere an der Verjährung.
3.1. Mit Bescheid vom 7. Mai 1992 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und änderte den Spruch (abgesehen von der für das vorliegende Beschwerdeverfahren unerheblichen Präzisierung der für die Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 maßgebenden Umstände) insofern ab, als sie bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nach der Angabe der Absturzhöhe den Nebensatz anfügte, "obwohl bei derartigen Arbeiten entweder Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre zur Verfügung zu stellen sind". 3.1. Mit Bescheid vom 7. Mai 1992 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und änderte den Spruch (abgesehen von der für das vorliegende Beschwerdeverfahren unerheblichen Präzisierung der für die Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 maßgebenden Umstände) insofern ab, als sie bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nach der Angabe der Absturzhöhe den Nebensatz anfügte, "obwohl bei derartigen Arbeiten entweder Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre zur Verfügung zu stellen sind".
3.2. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, "daß entgegen der Ansicht des Berufungswerbers der Arbeitgeber auch verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer die Sicherheitsmittel anwenden (vgl. § 94 Abs. 1 AAV)". Die Änderung des Spruches habe im Hinblick auf § 44a VStG 1950 erfolgen müssen. 3.2. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, "daß entgegen der Ansicht des Berufungswerbers der Arbeitgeber auch verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer die Sicherheitsmittel anwenden vergleiche Paragraph 94, Absatz eins, AAV)". Die Änderung des Spruches habe im Hinblick auf Paragraph 44 a, VStG 1950 erfolgen müssen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
II.römisch zwei.
1. § 72 Abs. 1 AAV hat folgenden Wortlaut: 1. Paragraph 72, Absatz eins, AAV hat folgenden Wortlaut:
"Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durch Schutzmaßnahmen nach den §§ 18, 24 und 44 ein ausreichender Schutz nicht erreicht werden kann oder die Durchführung solcher Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Umfang der auszuführenden Arbeiten nicht gerechtfertigt ist, sind den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer oder Höhensicherungsgeräte, zur Verfügung zu stellen. "Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durch Schutzmaßnahmen nach den Paragraphen 18, 24 und 44 ein ausreichender Schutz nicht erreicht werden kann oder die Durchführung solcher Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Umfang der auszuführenden Arbeiten nicht gerechtfertigt ist, sind den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer oder Höhensicherungsgeräte, zur Verfügung zu stellen.
Sicherheitsseile dürfen nur in Verbindung mit Sicherheitsgürteln oder Sicherheitsgeschirren verwendet werden."
2.1. Das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot des § 72 Abs. 1 AAV beschränkt sich darauf, den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen "zur Verfügung zu stellen". Eine Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer diese Schutzausrüstung benützen, ist aus dieser Norm im Hinblick auf ihren eindeutigen Wortlaut nicht zu erschließen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0221). Im Hinblick darauf, daß die von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Tat - auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgenommenen Änderung im Spruch - darin besteht, daß ein Arbeitnehmer ohne die erforderlichen Sicherungsmittel beschäftigt war, kommt § 72 Abs.1 AAV als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 nicht in Betracht. Dadurch, daß die belangte Behörde § 72 Abs. 1 AAV als Verwaltungsvorschrift bezeichnet hat, die durch die Tat verletzt wurde, hat sie gegen § 44a lit. b VStG 1950 verstoßen und damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. 2.1. Das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot des Paragraph 72, Absatz eins, AAV beschränkt sich darauf, den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen "zur Verfügung zu stellen". Eine Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer diese Schutzausrüstung benützen, ist aus dieser Norm im Hinblick auf ihren eindeutigen Wortlaut nicht zu erschließen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0221). Im Hinblick darauf, daß die von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Tat - auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgenommenen Änderung im Spruch - darin besteht, daß ein Arbeitnehmer ohne die erforderlichen Sicherungsmittel beschäftigt war, kommt Paragraph 72, Absatz eins, AAV als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 nicht in Betracht. Dadurch, daß die belangte Behörde Paragraph 72, Absatz eins, AAV als Verwaltungsvorschrift bezeichnet hat, die durch die Tat verletzt wurde, hat sie gegen Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verstoßen und damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
2.2. Im Hinblick auf dieses Ergebnis brauchte nicht weiter untersucht zu werden, ob die im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichnete Arbeitsstelle unter § 7 Abs. 1 und 2 der Bauarbeiterschutzverordnung gefallen ist und daher aus diesem Grunde § 72 Abs. 1 AAV keinen selbständigen Anwendungsbereich neben den genannten Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung hat (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 24. November 1992). Desgleichen kann dahinstehen, ob die belangte Behörde auf Grund eines mängelfreien Verfahrens zu der Annahme gelangen durfte, die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Person sei zur Tatzeit nicht mehr verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 gewesen. 2.2. Im Hinblick auf dieses Ergebnis brauchte nicht weiter untersucht zu werden, ob die im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichnete Arbeitsstelle unter Paragraph 7, Absatz eins und 2 der Bauarbeiterschutzverordnung gefallen ist und daher aus diesem Grunde Paragraph 72, Absatz eins, AAV keinen selbständigen Anwendungsbereich neben den genannten Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung hat (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 24. November 1992). Desgleichen kann dahinstehen, ob die belangte Behörde auf Grund eines mängelfreien Verfahrens zu der Annahme gelangen durfte, die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Person sei zur Tatzeit nicht mehr verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950 gewesen.
3. Aus den unter Punkt II.2.1. genannten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 3. Aus den unter Punkt römisch zwei.2.1. genannten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.