Mit den fünf angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 12. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer namentlich genannten Ges.m.b.H., die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin einer namentlich genannten KG ist, in Ansehung verschiedener, namentlich genannter Arbeitnehmer Übertretungen des § 43 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 267/1954, (BSchV) bzw. § 44 Abs. 4 leg. cit., jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG 1950 sowie § 31 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes für schuldig befunden und hiefür bestraft.Mit den fünf angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 12. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer namentlich genannten Ges.m.b.H., die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin einer namentlich genannten KG ist, in Ansehung verschiedener, namentlich genannter Arbeitnehmer Übertretungen des Paragraph 43, Absatz eins, der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1954,, (BSchV) bzw. Paragraph 44, Absatz 4, leg. cit., jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 sowie Paragraph 31, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer räumt ein, daß der objektive Sachverhalt in Hinsicht auf die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwirklicht wurde. Entgegen seiner Ansicht verstoßen die Schuldsprüche nicht deshalb gegen § 44a lit. a VStG, weil diese in Hinsicht auf die Tatumschreibung nicht auf die Vorschrift des § 31 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz (betreffend die Strafbarkeit der Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten unter den dort näher angeführten Voraussetzungen) Bedacht nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich im Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0098, die Rechtsansicht vertreten - von der abzugehen kein Anlaß besteht -, daß es bei der Umschreibung der dem beschuldigten Arbeitgeber zur Last gelegten Tat nicht des Umstandes der Bestellung eines Bevollmächtigten sowie auch nicht der subjektiven Tatbestandselemente des § 31 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz bedarf und daß diese beiden Kriterien auch nicht von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 erfaßt sein müssen. Insoweit kann sohin auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsverjährung aber auch nicht die "Auswechslung" der Tat vorliegen (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis). Der Beschwerdeführer räumt ein, daß der objektive Sachverhalt in Hinsicht auf die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwirklicht wurde. Entgegen seiner Ansicht verstoßen die Schuldsprüche nicht deshalb gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG, weil diese in Hinsicht auf die Tatumschreibung nicht auf die Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 5, Arbeitnehmerschutzgesetz (betreffend die Strafbarkeit der Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten unter den dort näher angeführten Voraussetzungen) Bedacht nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich im Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0098, die Rechtsansicht vertreten - von der abzugehen kein Anlaß besteht -, daß es bei der Umschreibung der dem beschuldigten Arbeitgeber zur Last gelegten Tat nicht des Umstandes der Bestellung eines Bevollmächtigten sowie auch nicht der subjektiven Tatbestandselemente des Paragraph 31, Absatz 5, Arbeitnehmerschutzgesetz bedarf und daß diese beiden Kriterien auch nicht von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 erfaßt sein müssen. Insoweit kann sohin auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsverjährung aber auch nicht die "Auswechslung" der Tat vorliegen vergleiche das soeben zitierte hg. Erkenntnis).
Was die jeweilige subjektive Tatseite anlangt, so ist die belangte Behörde jeweils davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer zwar den Polier Josef P. zum Bevollmächtigten bestellt, diesen jedoch nicht entsprechend beaufsichtigt habe. Auch diese Überlegungen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen: Anhand der Bestimmung des § 31 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wäre der Beschwerdeführer nämlich nur dann von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ, wobei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren erfordert hätte, wobei die erforderliche Sorgfalt bei Bauarbeiten auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 BSchV umfaßt. Danach sind Bauarbeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person mit der erforderlichen Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen auszuführen (Abs. 1). Darüber hinaus haben die Dienstgeber gemäß dem Abs. 2 der genannten Bestimmung für jede selbständige Arbeitsstelle, an der zwei oder mehrere Dienstnehmer beschäftigt sind, wenn die Aufsichtsperson nicht ständig anwesend ist, einen auf der Baustelle beschäftigten Dienstnehmer als Anordnungsbefugten für die Einhaltung der für die Arbeitsstelle geltenden Dienstnehmerschutzvorschriften zu bestimmen. Der Anordnungsbefugte ist von der mit der Aufsicht betrauten fachkundigen Person über die bei den auszuführenden Arbeiten zu beobachtenden Dienstnehmerschutzvorschriften zu belehren (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 91/19/0005). Das den Josef P. betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers kann nur auf die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 BSchV bezogen werden; daß er jedoch auch einen der auf der Baustelle beschäftigten Dienstnehmer als Anordnungsbefugten im Sinne des § 3 Abs. 2 (erster Satz) leg. cit. bestimmt habe, wird nicht behauptet. Schon aus diesem Grund reicht sein Vorbringen nicht zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0193). Was die jeweilige subjektive Tatseite anlangt, so ist die belangte Behörde jeweils davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer zwar den Polier Josef P. zum Bevollmächtigten bestellt, diesen jedoch nicht entsprechend beaufsichtigt habe. Auch diese Überlegungen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen: Anhand der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes wäre der Beschwerdeführer nämlich nur dann von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ, wobei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren erfordert hätte, wobei die erforderliche Sorgfalt bei Bauarbeiten auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 3, Absatz eins, BSchV umfaßt. Danach sind Bauarbeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person mit der erforderlichen Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen auszuführen (Absatz eins,). Darüber hinaus haben die Dienstgeber gemäß dem Absatz 2, der genannten Bestimmung für jede selbständige Arbeitsstelle, an der zwei oder mehrere Dienstnehmer beschäftigt sind, wenn die Aufsichtsperson nicht ständig anwesend ist, einen auf der Baustelle beschäftigten Dienstnehmer als Anordnungsbefugten für die Einhaltung der für die Arbeitsstelle geltenden Dienstnehmerschutzvorschriften zu bestimmen. Der Anordnungsbefugte ist von der mit der Aufsicht betrauten fachkundigen Person über die bei den auszuführenden Arbeiten zu beobachtenden Dienstnehmerschutzvorschriften zu belehren vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 91/19/0005). Das den Josef P. betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers kann nur auf die Verpflichtung nach Paragraph 3, Absatz eins, BSchV bezogen werden; daß er jedoch auch einen der auf der Baustelle beschäftigten Dienstnehmer als Anordnungsbefugten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, (erster Satz) leg. cit. bestimmt habe, wird nicht behauptet. Schon aus diesem Grund reicht sein Vorbringen nicht zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0193).
Bei diesem Ergebnis können die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein. Soweit er in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen Art. 6 MRK behauptet, so genügt der Hinweis, daß der Vorbehalt der Republik Österreich zu Art. 5 MRK hinsichtlich der Verwaltungsverfahrensgesetze für die unter diese fallende Verfahren auch die Anwendung des Art. 6 MRK ausschließt (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1987, Slg. Nr. 12 466/A). Bei diesem Ergebnis können die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein. Soweit er in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen Artikel 6, MRK behauptet, so genügt der Hinweis, daß der Vorbehalt der Republik Österreich zu Artikel 5, MRK hinsichtlich der Verwaltungsverfahrensgesetze für die unter diese fallende Verfahren auch die Anwendung des Artikel 6, MRK ausschließt vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1987, Slg. Nr. 12 466/A).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.