Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als "verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher" einer namentlich angeführten Aktiengesellschaft als Dienstgeber eine Verwaltungsübertretung nach § 30 KJBG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. f begangen, da der Lehrling Karl K. am 5. Mai 1990 mit einer Presse näher angeführte Tätigkeiten ausgeführt habe. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als "verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher" einer namentlich angeführten Aktiengesellschaft als Dienstgeber eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 30, KJBG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, begangen, da der Lehrling Karl K. am 5. Mai 1990 mit einer Presse näher angeführte Tätigkeiten ausgeführt habe. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
§ 44a lit. a VStG 1950 bestimmt, daß der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. In der Tatumschreibung muß zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12375/A). § 44a lit. a VStG 1950 verlangt eine Bezeichnung jener Merkmale, aufgrund derer eine Person die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG 1950 trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1988, Zlen. 88/08/0054, 0055). Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 bestimmt, daß der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. In der Tatumschreibung muß zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12375/A). Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 verlangt eine Bezeichnung jener Merkmale, aufgrund derer eine Person die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, VStG 1950 trifft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. September 1988, Zlen. 88/08/0054, 0055).
Ausgehend davon ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, da die im Instanzenzug aufrecht erhaltene Tatumschreibung das soeben angeführte Merkmal nicht enthält.
Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, daß dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorgeworfen wurde, eine Verwaltungsübertretung nach "§ 30 KJGB i.V.m. § 8 (1) Z. 1 lit. f" begangen zu haben, obwohl § 8 KJGB eine solche Unterteilung nicht kennt und im übrigen vom "Lohnschutz" handelt; vielmehr hatte die belangte Behörde offenbar § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung BGBl. Nr. 419/1987 vor Augen, deren Zitierung im Spruch allerdings unterblieb. Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, daß dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorgeworfen wurde, eine Verwaltungsübertretung nach "§ 30 KJGB in Verbindung mit Paragraph 8, (1) Ziffer eins, lit. f" begangen zu haben, obwohl Paragraph 8, KJGB eine solche Unterteilung nicht kennt und im übrigen vom "Lohnschutz" handelt; vielmehr hatte die belangte Behörde offenbar Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1987, vor Augen, deren Zitierung im Spruch allerdings unterblieb.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 entsprechend dem Umfang des Antrages. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991, entsprechend dem Umfang des Antrages.