Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 13. Dezember 1991 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 3 lit. d des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, (PaßG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 13. Dezember 1991 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, des Paßgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 422, (PaßG) abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 17. November 1991 illegal nach Österreich eingereist. Er habe sich dabei der Grenzkontrolle entzogen und sei bei der Einreise nicht im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes für das Bundesgebiet gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich weiters vom 17. November 1991 bis zum 13. Dezember 1991 ohne Sichtvermerk bzw. Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufgehalten. Bezüglich der Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, Paßgesetzes und Fremdenpolizeigesetzes sei er am 7. Jänner 1992 bestraft worden. Der angeführte Sachverhalt bzw. das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung lasse klar erkennen, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften zu verhalten. Ein weiterer Aufenthalt seiner Person im Bundesgebiet würde öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zuwiderlaufen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Regelung des § 25 Abs. 1 PaßG zufolge kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes vorliegt. Nach § 25 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach § 25 Abs. 3 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (lit. d) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, PaßG zufolge kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 25, Absatz 3, des Gesetzes vorliegt. Nach Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Absatz eins, eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach Paragraph 25, Absatz 3, leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (Litera d,) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Vorschrift des § 25 Abs. 3 PaßG der Behörde kein Ermessen einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0153). Weiters bleibt bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach dieser Gesetzesstelle für die nur bei einer Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 1 und 2 PaßG zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kein Raum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0198).Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 3, PaßG der Behörde kein Ermessen einräumt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0153). Weiters bleibt bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach dieser Gesetzesstelle für die nur bei einer Ermessensentscheidung nach Paragraph 25, Absatz eins und 2 PaßG zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kein Raum vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0198).
Daß die belangte Behörde den Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG herangezogen hat, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, entspricht es doch der ständigen hg.Daß die belangte Behörde den Versagungsgrund des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG herangezogen hat, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, entspricht es doch der ständigen hg.
Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/19/0317), daß die Rechtsordnung der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beimißt, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt und damit die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde. Daran ändert auch nichts der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, daß er während seines Aufenthaltes in Österreich weder verwaltungsstrafrechtlich noch in sonstiger Weise "auffällig" geworden sei. Im übrigen sei zu einem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen gesagt, daß es Sache des Fremden ist, sich schon vor der Einreise auf geeignete Weise über die maßgebliche Rechtslage zu erkundigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1992, Zl. 91/19/0328 und Zl. 91/19/0317).Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/19/0317), daß die Rechtsordnung der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beimißt, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt und damit die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde. Daran ändert auch nichts der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, daß er während seines Aufenthaltes in Österreich weder verwaltungsstrafrechtlich noch in sonstiger Weise "auffällig" geworden sei. Im übrigen sei zu einem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen gesagt, daß es Sache des Fremden ist, sich schon vor der Einreise auf geeignete Weise über die maßgebliche Rechtslage zu erkundigen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1992, Zl. 91/19/0328 und Zl. 91/19/0317).
Die Versagung des Sichtvermerkes entspricht daher dem Gesetz.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2. März 1992