Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/17/0019

Entscheidungsdatum

25.02.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Kassatorischen Bescheiden der Gemeindeaufsichtsbehörden kommt hinsichtlich der in der Begründung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht bezüglich der die Aufhebung tragenden Gründe bindende Wirkung zu. Hier kommt der Begründung des Bescheides, aus welcher erst die Rechtsansicht der Behörde erkennbar wird, besondere Bedeutung zu.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170019.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170019_19940225X01

Rechtssatz für 92/17/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/17/0019

Entscheidungsdatum

25.02.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Parteien des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde berechtigt, den den letztinstanzlichen Bescheid aufhebenden Vorstellungsbescheid deswegen vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe ihrer Ansicht nach unzutreffend sind. Der Vorstellungswerber hat somit ein mit einer Beschwerde nach Artikel 131, B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt (Hinweis: E VS 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170019.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170019_19940225X02

Entscheidungstext 92/17/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/17/0019

Entscheidungsdatum

25.02.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Höß und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schidlof, in der Beschwerdesache des FB und der IB, beide in römisch zehn und beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bgld LReg vom 27.11.1991, Zl.II-171/5-1991, betreffend Aufhebung eines Bescheides des Gemeinderates der Freistadt Eisenstadt und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung i.A. eines Kanalanschlußbeitrages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Burgenland zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 27. November 1991 hat die Burgenländische Landesregierung gemäß Paragraph 72, des Eisenstädter Stadtrechtes, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1965, in der geltenden Fassung, der Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Gemeinderates der Freistadt Eisenstadt vom 9. Jänner 1990 Folge gegeben, diesen Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Freistadt Eisenstadt zurückverwiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Kanalabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990,, sei für jene Grundstücke, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen worden sei, ein Anschlußbeitrag zu erheben. Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. entstehe der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des Anschlußbeitrages oder der bisherigen Kanalanschlußgebühr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden und noch keine Kanalanschlußgebühr erhoben worden sei. Für den Gebäudekomplex "X-Straße nn" sei bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt vom 20. November 1980 eine Kanalanschlußgebühr im Sinne des Kanalanschlußgebührengesetzes erhoben worden. In die Berechnungsfläche sei der "Zubau", welcher mit Bescheid des Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt vom 10. November 1980 seine Benützungsbewilligung erhalten habe, nicht einbezogen worden. Der Anschlußbeitrag, der nunmehr nach dem Kanalabgabegesetz vorgeschrieben worden sei, entspreche der früheren Kanalanschlußgebühr, die auf Grund des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1967,, erhoben worden sei. Da es sich dabei um eine Abgabe handle, die nur einmal zu leisten sei, könne für denselben Grundstückskomplex nicht noch einmal ein Anschlußbeitrag vorgeschrieben werden. Wäre nach dem alten Kanalanschlußgebührengesetz noch keine Kanalanschlußgebühr eingehoben worden, so wäre Paragraph 15, Absatz 3, Kanalabgabegesetz zum Tragen gekommen und der Abgabenanspruch erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, das sei mit 1. Dezember 1984, entstanden. Im gegenständlichen Fall sei jedoch keinesfalls ein Anschlußbeitrag vorzuschreiben. Es handle sich dabei um den falschen Abgabentatbestand. Im gegenständlichen Fall wäre vielmehr Paragraph 7, Kanalabgabegesetz zum Tragen gekommen. Gemäß Paragraph 7, leg. cit. sei ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlußbeitrag zu erheben, wenn sich die Berechnungsgrundfläche, die für die Bemessung des Anschlußbeitrages (Paragraph 5,) maßgeblich gewesen sei oder im Falle eines verjährten Abgabenanspruches maßgeblich gewesen wäre, ändere. Da der Neubau nicht bei der Berechnung für die Kanalanschlußgebühr berücksichtigt worden sei, wäre nach dem Kanalabgabegesetz ein Ergänzungsbeitrag, keinesfalls jedoch ein Anschlußbeitrag vorzuschreiben gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machen die beschwerdeführenden Parteien sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachten sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Durchführung des Verfahrens, insbesondere der Anwendung der Paragraphen 37, ff und 60 AVG, weiters des Paragraph eins, Absatz eins, LGBl. für das Burgenland Nr. 1 aus 1957, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1967,, weiters Paragraph 7 und Paragraph 2, des Kanalabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984,, verletzt. Weiters erachten sich die beschwerdeführenden Parteien dadurch in ihren Rechten verletzt, daß in dem angefochtenen Bescheid rechtsirrig behauptet werde, in die Berechnungsfläche wäre der Zubau (Treibstoffanlage mit Servicestation und Waschbox) nicht einbezogen worden und es käme im gegenständlichen Fall Paragraph 7, des Kanalabgabegesetzes zum Tragen.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Der Begründung eines Bescheides kommt nach herrschender Auffassung im allgemeinen keine bindende Wirkung zu; regelmäßig macht daher auch eine rechtswidrige Begründung einen rechtmäßigen Spruch nicht rechtswidrig. Kassatorischen Bescheiden der Gemeindeaufsichtsbehörden (Artikel 119, a Absatz 5, B-VG) kommt hinsichtlich der in der Begründung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht bezüglich der die Aufhebung tragenden Gründe jedoch bindende Wirkung zu. Hier kommt der Begründung des Bescheides, aus welcher erst die Rechtsansicht der Behörde erkennbar wird, besondere Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Parteien des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde auch berechtigt, den den letztinstanzlichen Bescheid aufhebenden Vorstellungsbescheid deswegen vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe ihrer Ansicht nach unzutreffend sind. Der Vorstellungswerber hat somit ein mit einer Beschwerde nach Artikel 131, B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt vergleiche Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A). Nicht tragende Gründe eines aufhebenden Vorstellungsbescheides binden nicht.

Der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tragende Grund ist zusammengefaßt im wesentlichen, daß für denselben Grundstückskomplex, für den bereits nach den Bestimmungen des Kanalanschlußgebührengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der geltenden Fassung, eine Kanalanschlußgebühr vorgeschrieben wurde, nicht noch einmal eine solche Abgabe nach den Bestimmungen des Kanalabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984,, vorgeschrieben werden kann. Insofern erachten sich die beschwerdeführenden Parteien nicht in ihren Rechten verletzt.

Der Begründungsteil, durch den sich die beschwerdeführenden Parteien beschwert erachten, betrifft nicht tragende Gründe des aufhebenden Vorstellungsbescheides. Die beschwerdeführenden Parteien können daher durch diese den aufhebenden Spruch nicht tragenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt sein, zumal schon aus der sprachlichen Fassung durch den Gebrauch des Konjunktivs eine Bindung nicht intendiert ist.

Die Beschwerde war daher mangels der Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch einen nach Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat mit Beschluß gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170019.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1992170019_19940225X00