Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/10/0056

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/10/0056

Entscheidungsdatum

25.09.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3339/80 B 10. Dezember 1980 VwSlg 10322 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Klaglosstellung tritt nur dann ein, wenn der beim VwGH angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt und lässt der Bfr erkennen, dass er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, dass der VwGH über den angefochtenen Bescheid entscheide, so ist festzustellen, dass die Beschwerde gegenstandlos geworden ist, nicht jedoch, dass dies durch eine Klaglosstellung des Bfrs herbeigeführt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992100056.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1992100056_19950925X01

Entscheidungstext 92/10/0056

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/10/0056

Entscheidungsdatum

25.09.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache der XY-GmbH in B, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 29. November 1991, Zl. 16/02-7509/12-1991, betreffend Wiederherstellungsauftrag, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgetragen, die auf dem Dach des ehemaligen G-Gebäudes in L, Gemeinde B, aufgebrachte Ankündigung (kreisrundes Emblem mit der Ziffer "n1" und dem Schriftzug "XY") zu beseitigen und den früheren Zustand (durchgehend dunkle Dachfläche) wiederherzustellen. Eine Frist zur Erfüllung dieser Leistung wurde festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde die unter der obigen Geschäftszahl protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, mit der der Antrag verbunden war, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluß vom 4. Mai 1992, Zl. AW 92/10/0015, wurde dem Aufschiebungsantrag stattgegeben.

Am 10. Juli 1995 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß dem Wiederherstellungsauftrag (fast zur Gänze) ensprochen worden sei. Das kreisrunde Emblem mit der Ziffer "n1" und dem angeführten Schriftzug sei beseitigt worden; lediglich auf dem vorher dunkelgrauen Dach sei ein teilweise mittelgrauer Anstrich bzw. Fleck geblieben, was aber nicht übermäßig auffalle.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schriftsatz vom 28. August 1995, daß an der Erledigung der gegenständlichen Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse mehr bestünde.

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglosgestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt vergleiche etwa den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. 10.092/A, und den Beschluß vom 10. Dezember 1980, VwSlg. 10.322/A), tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, läßt aber der Beschwerdeführer erkennen, daß er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid entscheide, so ist festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist.

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt der Grundsatz des Paragraph 58, VwGG zum Tragen, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche den bereits erwähnten Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992100056.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Dokumentnummer

JWT_1992100056_19950925X00