Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/07/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/07/0203

Entscheidungsdatum

21.06.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §38;
AVG §56;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §26;
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 26 heute
  2. WRG 1959 § 26 gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 26 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde ist eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens und kann nicht zum Gegenstand eines davon unabhängigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Der angefochtene Bescheid greift durch seine Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde in das von den Beschwerdeführern begehrte Recht auf Entschädigung (hier nach Paragraph 26, WRG) ein, das diese offenbar vor der belangten Behörde geltend machen wollten. Durch die Rechtskraft des Feststellungsbescheides wäre ihnen jedoch die Geltendmachung derartiger Ansprüche vor der belangten Behörde verwehrt ohne daß bislang im Verwaltungsverfahren ausreichend geprüft wurde, ob die Voraussetzungen für das Geltendmachen derartiger Ansprüche vor der belangten Behörde (insbesondere auch ihre Zuständigkeit) vorliegen oder nicht (hier:

Entschädigungsansprüche von Gemeinden aus Hochwasser der Donau).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070203.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1992070203_19940621X01

Entscheidungstext 92/07/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/07/0203

Entscheidungsdatum

21.06.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §1;
AVG §38;
AVG §56;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §26;
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 26 heute
  2. WRG 1959 § 26 gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 26 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Gemeinden A, B, C, D, E, jeweils vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Oktober 1992, Zl. 14.400/16-I4/92, betreffend Feststellung der Unzuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Behandlung von Entschädigungsansprüchen nach dem Donauhochwasser 1985 (mitbeteiligte Partei: X-AG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Donauhochwassers vom August 1985 und der in der Folge insbesondere durch teilweise beachtliche Schlammablagerungen verursachten Schäden in einigen Wachau-Gemeinden, die unterhalb des kurz zuvor in Betrieb genommenen Wasserkraftwerkes Melk liegen, führte der Landeshauptmann von Niederösterreich Ermittlungen über durch Schlammablagerung vom Hochwasser verursachte Schäden und die Schadenshöhe durch und veranlaßte Beweissicherungsmaßnahmen insbesondere über Schwebstoffmengen. In einer "Petition" vom Herbst 1985 forderten die beschwerdeführenden Gemeinden eine rasche Entschädigung aller durch die Verschlammung Geschädigten sowie die Sicherstellung des Unterbleibens derartiger Hochwasserfolgen für künftige Katastrophenfälle.

Mit Antrag vom 11. Juni 1992 begehrten die Beschwerdeführer die "Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die wasserrechtliche Entschädigungsbehörde zur Behandlung der Entschädigungsansprüche der Wachau-Gemeinden aus dem Donauhochwasser 1985 nicht berufen ist, vielmehr Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg auszutragen sind".

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1992 stellte die belangte Behörde unter Wiedergabe des vorstehenden Antrages "gemäß Paragraph 56, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2 und 6 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/90" fest, "daß das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Oberste Wasserrechtsbehörde zur Behandlung dieser Angelegenheit nicht zuständig ist".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß Paragraph 117, WRG verletzt. Sie bringen hiezu insbesondere vor, daß die belangte Behörde selbst im (seinerzeitigen) Bewilligungsbescheid (gemeint ist offenbar des Kraftwerkes Melk) auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Entschädigung von Unterliegern im Fall einer Schwebstoffablagerung (Verschlammung) eingehe und damit dokumentiere, daß sie selbst mit dem Eintritt des Schadens nicht nur gerechnet, sondern denselben in Kauf genommen habe. Somit habe sich die belangte Behörde "implizit die Festsetzung derartiger Entschädigungen" vorbehalten und würden daher die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 6, WRG (offenbar gemeint: zweiter Satz dieser Bestimmung) vorliegen, sodaß die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei gab im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf

Paragraph 56, AVG 1950 (gemeint wohl 1991) in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2 und 6 WRG 1959 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990, gestützt, wobei sie in der Bescheidbegründung ergänzend auf

Paragraph 26, Absatz eins, WRG hingewiesen hat.

Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. ist die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatz des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht, soweit das Wasserrechtsgesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des 30. Hauptstückes des römisch zwei. Teiles des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen.

Nach Paragraph 26, Absatz 2, leg. cit. haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, sofern jedoch durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt ... wird, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in geringerem Umfang gerechnet worden ist.

Aufgrund des Paragraph 26, Absatz 6, leg. cit. sind Schadenersatzansprüche nach den Absatz eins bis 3 im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Hat sich aber die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 117, Absatz eins, leg. cit. die Nachprüfung oder anderweitige Festsetzung einer anläßlich der Bewilligung zugesprochenen Entschädigung für die voraussichtlich eintretenden Nachteile vorbehalten, so kann nur eine Erhöhung der Entschädigung bei der Wasserrechtsbehörde begehrt werden.

Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, erster Satz leg. cit. entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder im Wasserrechtsgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern das Wasserrechtsgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde.

Weder aus Paragraph 56, AVG noch aus den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes kann unmittelbar ein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem von der belangten Behörde erlassenen Inhalt abgeleitet werden. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, da die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens ist und nicht zum Gegenstand eines davon unabhängigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann.

Der angefochtene Bescheid greift durch seine Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde in das von den Beschwerdeführern begehrte Recht auf Entschädigung ein, das diese offenbar vor der belangten Behörde geltend machen wollten. Durch die Rechtskraft des Feststellungsbescheides wäre ihnen jedoch die Geltendmachung derartiger Ansprüche vor der belangten Behörde verwehrt, ohne daß bislang im Verwaltungsverfahren ausreichend geprüft wurde, ob die Voraussetzungen für das Geltendmachen derartiger Ansprüche vor der belangten Behörde (insbesondere auch ihre Zuständigkeit) vorliegen oder nicht.

Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2, Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Stempelgebührenaufwand für zwei weitere Bescheidausfertigungen, deren Vorlage nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. April 1980, Zl. 20/80 u.a.).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070203.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWT_1992070203_19940621X00