Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/07/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/07/0008

Entscheidungsdatum

18.02.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 11

Stammrechtssatz

Die Wirkung (die Verbindlichkeit des Inhaltes) eines existent gewordenen (erlassenen) Bescheides darf nur dann zu einem vor der Erlassung dieses Bescheides liegenden Zeitpunkt eintreten, wenn die konkret anzuwendende Verwaltungsvorschrift in Verbindung mit den anzuwendenden Verfahrensnormen) derartiges vorsieht. Das gilt auch für die Berufungsbehörde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070008.X01

Im RIS seit

18.02.1992

Dokumentnummer

JWR_1992070008_19920218X01

Rechtssatz für 92/07/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/07/0008

Entscheidungsdatum

18.02.1992

Index

L63003 Rinderzucht Tierzucht Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §19;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §21;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §29;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Da der Bf seine Anmeldung zur Körung ausdrücklich auf die "Decksaison 1989" beschränkte, konnte die von ihm begehrte behördliche Zulassung zum Decken im Hinblick darauf, daß gemäß Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, NÖ TierzuchtförderungsG 1975 die Körung von Hengsten zeitlich bis zur nächsten Hauptkörung gilt, und nach Paragraph 6, Absatz eins, legcit die Hauptkörungen jährlich einmal stattfinden, nur den Zeitraum von der im Jahre 1989 stattgefundenen Hauptkörung (auf die sich die genannte Anmeldung vom 20. September 1988 bezog; vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, legcit) bis zu der im Jahr 1990 stattgefundenen Hauptkörung erfassen. Dieser Zeitraum liegt zur Gänze in der Vergangenheit, und zwar derart, daß er im Zuge des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist. Schon allein aus diesem Grund mangelt es im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis: Die Rechtsstellung der bf Partei würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, da selbst eine in dem dem aufhebenden E des VwGH folgenden fortgesetzten Verwaltungsverfahren für den bezeichneten Zeitraum ausgesprochene Körung des Hengstes zufolge zeitlichen Überholtseins den Bf nicht in die Lage versetzen könnte, von dieser Körung Gebrauch zu machen, dh diesen Hengst zulässigerweise zum Decken zu verwenden. Aber auch in anderer Hinsicht, etwa in bezug auf ein allenfalls zwischenzeitig eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren oder eine allenfalls verhängte Verwaltungsstrafe vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ TierzuchtförderungsG 1975), könnte eine Körung, da deren Wirkung - mangels diesbezüglicher Grundlage in dem vorzitierten Gesetz - nicht zu einem VOR ihrem Ausspruch (Erlassung der Entscheidung) liegenden Zeitpunkt eintreten dürfte (zum grundsätzlichen Verbot der "Rückwirkung" eines Bescheides das E eines VS 28.11.1983, VwSlg 11237 A/1983), Verbesserungen in der Rechtsposition des Bf nicht herbeiführen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070008.X02

Im RIS seit

18.02.1992

Dokumentnummer

JWR_1992070008_19920218X02

Entscheidungstext 92/07/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/07/0008

Entscheidungsdatum

18.02.1992

Index

L63003 Rinderzucht Tierzucht Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §19;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §21;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §29;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 1989, Zl. VI/4-T-9/3, betreffend Körung eines Hengstes nach dem Niederösterreichischen Tierzuchtförderungsgesetz 1975, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit Bescheid vom 6. Juni 1989 wies die Niederösterreichische Landesregierung (die belangte Behörde) aufgrund des Einspruches des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Ausspruch der Hengstkörkommission vom 15. Februar 1989, wonach dessen Antrag auf Körung des Hengstes Winzer abgelehnt worden war, diesen Antrag (vom 20. September 1988) gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des Niederösterreichischen Tierzuchtförderungsgesetzes 1975, Landesgesetzblatt 6300-1, ab.

Mit dem besagten Antrag hatte der Beschwerdeführer "um Entgegennahme der Anmeldung des Hengstes Winzer zur Hengstkörung für die Decksaison 1989" angesucht.

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, die vom Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung ablehnte, mit Beschluß vom 2. Oktober 1989, B 856/89, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er sich in seinem Recht auf Zulassung des von ihm gehaltenen Hengstes (Winzer) als Deckhengst verletzt erachtet.

3. Im Hinblick darauf, daß der Zeitraum, auf den sich der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. September 1988 bezog, nämlich die "Decksaison 1989", im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ablief, wurde die beschwerdeführende Partei mit Verfügung des Gerichtshofes vom 21. Jänner 1992 aufgefordert, bekanntzugeben, worin die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gelegen sein soll, allenfalls, worin angesichts der dargestellten zeitlichen Situation noch die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers erblickt werde.

4. In seiner dazu erstatteten Stellungnahme ("Ergänzender Schriftsatz" vom 10. Februar 1992) hielt der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen betreffend die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufrecht, ohne auf die in der hg. Verfügung vom 21. Jänner 1992 enthaltene Fragestellung einzugehen.

römisch zwei.

1. Indem der Beschwerdeführer seine Anmeldung zur Körung ausdrücklich auf die "Decksaison 1989" beschränkte, konnte die von ihm begehrte behördliche Zulassung zum Decken im Hinblick darauf, daß gemäß Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Niederösterreichischen Tierzuchtförderungsgesetzes 1975 die Körung von Hengsten zeitlich bis zur nächsten Hauptkörung gilt, und nach Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. die Hauptkörungen jährlich einmal stattfinden, nur den Zeitraum von der im Jahre 1989 stattgefundenen Hauptkörung (auf die sich die genannte Anmeldung vom 20. September 1988 bezog; vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, leg.cit.) bis zu der im Jahr 1990 stattgefundenen Hauptkörung erfassen.

Dieser Zeitraum liegt zur Gänze in der Vergangenheit, und zwar derart, daß er im Zuge des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist. Schon allein aus diesem Grund mangelt es im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis: Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, da selbst eine in dem dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgenden fortgesetzten Verwaltungsverfahren für den bezeichneten Zeitraum ausgesprochene Körung des Hengstes Winzer zufolge zeitlichen Überholtseins den Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzen könnte, von dieser Körung Gebrauch zu machen, d.h. diesen Hengst zulässigerweise zum Decken zu verwenden. Aber auch in anderer Hinsicht, etwa in bezug auf ein allenfalls zwischenzeitig eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren oder eine allenfalls verhängte Verwaltungsstrafe vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, des Niederösterreichischen Tierzuchtförderungsgesetz 1975), könnte eine Körung, da deren Wirkung - mangels diesbezüglicher Grundlage in dem vorzitierten Gesetz - nicht zu einem VOR ihrem Ausspruch (Erlassung der Entscheidung) liegenden Zeitpunkt eintreten dürfte vergleiche zum grundsätzlichen Verbot der "Rückwirkung" eines Bescheides das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A, S. 560), Verbesserungen in der Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht herbeiführen.

2. Da nach dem Gesagten im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, also nachträglich, weggefallen ist, war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der "Klaglosstellung" vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 22. Mai 1986, Zl. 86/07/0012, und vom 26. November 1987, Zl. 86/07/0133).

3. Die Abweisung des Aufwandersatzbegehrens beruht auf Paragraph 58, VwGG vergleiche dazu näher die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, und vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070008.X00

Im RIS seit

18.02.1992

Dokumentnummer

JWT_1992070008_19920218X00