Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/03/0104

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/03/0104

Entscheidungsdatum

18.11.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/05/21 92/17/0079 1

Stammrechtssatz

Ein Tatsachenirrtum über das Ende einer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamen Frist kann ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG darstellen. Auf einem minderen Grad des Verschuldens beruht dieses allerdings dann nicht, wenn der Antragsteller oder sein Vertreter - dessen Verschulden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Verschulden der Partei selbst an der Fristversäumung gleichzuhalten ist - auffallend sorglos gehandelt hat. Dies wäre der Fall, wenn eine der genannten Personen die im Verkehr mit den Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten ihr zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hätte (Hinweis E 28.4.1987, 86/14/0177). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Antragstellers die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in der Tat außer acht gelassen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte ihm nämlich das Aneinanderkleben des Mängelbehebungsauftrages mit einem anderen Schriftstück, was zur Versäumung der Mängelbehebungsfrist führte, unbedingt auffallen müssen. Von einem nur minderen Grad des Versehens kann - auch im Vergleich mit der Sorgfaltspflicht eines RA bei von ihm wahrgenommenen behördlichen Fristen - in einem Fall wie dem vorliegenden nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030104.X01

Im RIS seit

18.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1992030104_19921118X01

Rechtssatz für 92/03/0104

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/03/0104

Entscheidungsdatum

18.11.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0132 B 24. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Irrtümer und Fehler von Kanzleiangestellten sind den Rechtsanwälten zuzurechnen und ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Termin- und Fristevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bedingte entschuldbare Fehlleistung gewesen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030104.X02

Im RIS seit

18.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1992030104_19921118X02

Rechtssatz für 92/03/0104

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/03/0104

Entscheidungsdatum

18.11.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Der Fristenkontrolle ist vom Rechtsvertreter ein besonderes Augenmerk zu widmen. Daher hat er auch durch entsprechende Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, daß ihm tatsächlich die gesamte eingehende Post täglich vorgelegt wird. Die Weisung allein, daß ihm die Schriftstücke vorzulegen sind, ohne entsprechende Kontrolle ist nicht ausreichend (Hinweis E 8.7.1992, 92/03/0093). Kommt der Rechtsvertreter des Antragstellers der ihn treffenden Überwachungspflicht allgemein oder im besonderen Falle nicht nach, kann von einem bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030104.X03

Im RIS seit

18.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1992030104_19921118X03

Entscheidungstext 92/03/0104

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/03/0104

Entscheidungsdatum

18.11.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über den Antrag des K in R, Deutschland, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS in Tirol vom 5.11.1991, Zl. 11/86-3/1991, betreffend Übertretung der StVO (hg. Zl. 92/03/0007), anhaftenden Mängel, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluß vom 25. März 1992, Zl. 92/03/0007-5, das Verfahren betreffend die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. November 1991 gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG ein, weil der Antragsteller der mit 24. Jänner 1992 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Bescheid eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen war.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Mängelbehebungsfrist im wesentlichen mit folgender Begründung:

Die seit mehreren Jahren in der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdevertreters beschäftigte Sekretärin habe den Auftrag, die eingehenden Schriftstücke mit dem Eingangsstempel zu versehen, sie zu überprüfen, den Termin oder die Frist einzutragen und sodann die Schriftstücke dem Rechtsanwalt zur Überprüfung der Eintragung vorzulegen. Im vorliegenden Fall sei die Sekretärin der Meinung gewesen, sie könne den Mangel selbst beheben und sei daher dem Auftrag auf Vorlage nicht nachgekommen. Nach ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 13. April 1992 habe die Sekretärin nach Behebung des Mangels die Frist eintragen und den Beschwerdevertreter von der bereits erfolgten Erledigung unterrichten wollen. Sie habe den Akt auf ihren Schreibtisch gelegt, wo nicht nur die Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof unterblieben, sondern der Akt irrtümlich abgelegt worden sei. Dies stelle ein unabwendbares und unvorhersehbares Versehen dar, wobei auch kein Eigenverschulden des Rechtsvertreters vorliege.

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein minderer Grad des Versehens liegt aber nicht vor, wenn der Antragsteller oder sein Vertreter - dessen Verschulden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Verschulden der Partei selbst an der Fristversäumung gleichzuhalten ist - auffallend sorglos gehandelt hat. Dies wäre der Fall, wenn eine der genannten Personen die im Verkehr mit den Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten ihr zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hätte vergleiche z.B. den hg. Beschluß vom 21. Mai 1992, Zl. 92/17/0079). Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten sind diesen zuzurechnen und ermöglichen nur dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwaltes bei der Kontrolle der Termin- und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bedingte entschuldbare Fehlleistung gewesen sind vergleiche z.B. den hg. Beschluß vom 17. Mai 1990, Zl. 90/06/0062).

Von einem solchen bloß minderen Grad des Versehens kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Fristenkontrolle ist vom Rechtsvertreter ein besonderes Augenmerk zu widmen. Daher hat er auch durch entsprechende Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, daß ihm tatsächlich die gesamte eingehende Post täglich vorgelegt wird. Im ganzen Wiedereinsetzungsantrag findet sich kein Hinweis darauf, daß der Vertreter des Antragstellers allgemein oder im besonderen Falle der ihn treffenden Überwachungspflicht nachgekommen ist bzw. welche Kontrollmaßnahmen er überhaupt hiezu eingerichtet hat. Die Weisung allein, daß ihm die Schriftstücke vorzulegen sind, ohne entsprechende Kontrolle, ist nicht ausreichend vergleiche zum Ganzen die bereits oben zitierten hg. Beschlüsse sowie das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1992, Zl. 92/03/0093).

Des weiteren ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen. Dies wurde hier unterlassen, da anstelle der laut Mängelbehebungsauftrag erforderlichen weiteren Ausfertigung der Beschwerde für die Tiroler Landesregierung lediglich die Ablichtung eines Beschwerdeschriftsatzes vorgelegt wurde, der nicht - auch nicht in Ablichtung - die Unterschrift des als Vertreters des Beschwerdeführers einschreitenden Rechtsanwaltes trägt. Eine solche Ablichtung kann jedoch nicht als Ausfertigung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG angesehen werden vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 27. Mai 1986, Zl. 86/03/0087, und vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0182).

Aus all diesen Gründen konnte sohin dem Antrag nicht stattgegeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030104.X00

Im RIS seit

18.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1992030104_19921118X00