Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/02/0294

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/02/0294

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/27 91/02/0129 1

Stammrechtssatz

Die erste Zustellung ist maßgebend. Einer neuerlichen Zustellung (an den nunmehr ausgewiesenen Vertreter) kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu

(Hinweis E 18.3.1988, 87/18/0127).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020294.X01

Im RIS seit

11.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1992020294_19921111X01

Rechtssatz für 92/02/0294

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/02/0294

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs3;
ZustG §6;
ZustG §7;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0043 E 18. April 1988 VwSlg 12701 A/1988 RS 2

Stammrechtssatz

Durch die bloße Anordnung einer neuerlichen Zustellung der Ausfertigung eines Bescheides durch die erstinstanzliche Behörde und die erfolgte Zustellung dieser inhaltlich nicht geänderten Ausfertigung wird die nach Paragraph 6, ZustellG an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge selbst dann nicht aufgehoben, wenn die erstinstanzliche Behörde die erste Zustellung als ungültig erachtet haben sollte.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020294.X02

Im RIS seit

11.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1992020294_19921111X02

Entscheidungstext 92/02/0294

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/02/0294

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs3;
ZustG §6;
ZustG §7;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. August 1992, Zl. UVS-03/31/01114/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers (eines Rechtsanwaltes) gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis (Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Aus Beschwerde und angefochtenem Bescheid ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nach Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (unter derselben Adresse, unter der auch die vorangegangene, vom Beschwerdeführer beeinspruchte Strafverfügung zugestellt worden war) eine mit 13. März 1992 datierte Eingabe an die Erstbehörde richtete, in der er Abwesenheit von der Abgabestelle ("weil ich verschiedentlich im Ausland unterwegs war") behauptete, sodaß die am 13. Dezember 1991 hinterlegte Postsendung als nicht behoben rückgelangt sei. Er ersuche um neuerliche Zustellung des Straferkenntnisses (nunmehr) an seine Kanzleiadresse. Nötigenfalls wolle dieses Schreiben als Wiedereinsetzungsantrag gewertet werden. Die Erstbehörde entsprach dem Zustellersuchen, worauf der Beschwerdeführer am 21. April 1992 Berufung erhob.

Der Beschwerdeführer behauptet nun, die belangte Behörde gehe davon aus, daß die Erstbehörde einen Wiedereinsetzungsantrag unterstellt und diesem stattgegeben habe. Demgegenüber wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, es bestehe KEIN Grund zur Annahme, daß die Erstbehörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. März 1992 als Wiedereinsetzungsantrag (wegen Versäumung der Berufungsfrist) gewertet und diesem durch die neuerliche Zustellung des Straferkenntnisses "konkludent" stattgegeben hätte. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung des Beschwerdeführers, da die Erstbehörde kommentarlos (neuerlich) zugestellt habe, sei "die vorangegangene Situation jedenfalls bereinigt" worden, ist verfehlt. Daß ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligender Bescheid vorliege, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Der neuerlichen Zustellung des Straferkenntnisses kam die Wirkung einer Wiedereinsetzung nicht zu. Im übrigen hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß im Falle einer tatsächlichen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers eine Versäumung der Berufungsfrist mangels gültiger Zustellung des Straferkenntnisses gar nicht in Betracht käme. Der Eingabe vom 13. März 1992 wäre ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund somit überhaupt nicht zu entnehmen.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde zu Recht Paragraph 6, Zustellgesetz angewendet, wonach die erste Zustellung maßgebend ist, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wird. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, diese Gesetzesstelle gebe nicht eindeutig an, ob der Ausdruck "mehrmals" auch "mehrfach" beinhalte, es handle sich im Beschwerdefall nicht um das "gleiche", sondern um das "selbe" Schriftstück, sind geradezu mutwillig.

An der Gültigkeit der ersten Zustellung des Straferkenntnisses mußte die belangte Behörde nicht zweifeln, weil nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0021, 0022) jemand, der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen hat, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Dies hat der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Vorhaltes der belangten Behörde unterlassen. War aber die erste Zustellung gültig, so kam der neuerlichen Zustellung keine rechtliche Bedeutung mehr zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 91/02/0129).

Zusammenfassend ergibt sich, daß durch die bloße Anordnung einer neuerlichen Zustellung des Straferkenntnisses durch die Erstbehörde und die erfolgte Zustellung die nach Paragraph 6, Zustellgesetz an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge selbst dann nicht aufgehoben wurde, wenn die Erstbehörde die erste Zustellung als ungültig erachtet haben sollte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. April 1988, Zl. 87/12/0043, Slg. Nr. 12701/A). Somit erweisen sich nicht die Überlegungen der belangten Behörde, sondern die des Beschwerdeführers als "haltlos".

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020294.X00

Im RIS seit

11.11.1992

Dokumentnummer

JWT_1992020294_19921111X00