Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/02/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/02/0033

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist zwar eine objektive Bedingung der Strafbarkeit der Verletzung der in Paragraph 4, Absatz 5, StVO statuierten Meldepflicht, aber kein Tatbestandselement einer Übertretung nach dieser Bestimmung (Hinweis E 21.1.1983, 81/02/0130).

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Meldepflicht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020033.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1992020033_19920227X01

Rechtssatz für 92/02/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/02/0033

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §21 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0153 E 29. September 1989 VwSlg 13014 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRSp des VwGH ermächtigt Paragraph 21, VStG die Behörde trotz der Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessenübung, sondern der Besch hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020033.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1992020033_19920227X02

Rechtssatz für 92/02/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/02/0033

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §21 Abs1;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Ist der Bf unbescholten, wurde er ohne sein Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt und hat er dem anderen Unfallbeteiligten seine Daten bekanntgegeben, wenn auch nicht auf die gesetzlich gebotene Weise mit Hilfe eines Lichtbildausweises, sondern mit dem Zulassungsschein des von ihm gelenkten Pkws (hier: überdies hat er seine Telefonnummer genannt), so hat er auf die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG einen Rechtsanspruch (Hinweis E 8.4.1988, 87/18/0081). Die dem E 11.3.1987, 86/03/0200 und E 24.5.1989, 89/03/0012 zugrundeliegenden Beschwerdefälle, in denen die Anwendbarkeit des Paragraph 21, Absatz eins, VStG auf Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO verneint wurde, sind in sachverhaltsmäßiger Hinsicht in wesentlichen Punkten anders gelagert gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020033.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1992020033_19920227X03

Entscheidungstext 92/02/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/02/0033

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. O in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. Dezember 1989, Zl. MA 70-11/1706/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt und die Entrichtung eines Verfahrenskostenbeitrages vorgeschrieben wird; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Unfall zu verständigen. Dadurch habe er eine Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet weder, in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt gewesen zu sein, noch eine Verständigung einer Polizeidienststelle unterlassen zu haben, noch daß es zu keinem dem Gesetz entsprechenden Identitätsnachweis mit Lichtbildausweisen unter den Unfallbeteiligten gekommen ist.

1. Er macht aber geltend, daß der Umstand, daß es zwischen den Unfallbeteiligten zu keinem Identitätsnachweis gekommen ist - der seiner Meinung nach ein wesentliches Sachverhaltselement darstellt -, nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides aufscheint.

Dazu genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Unterbleiben des Identitätsnachweises zwar eine objektive Bedingung der Strafbarkeit der Verletzung der in Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 statuierten Meldepflicht, aber kein Tatbestandselement einer Übertretung nach dieser Bestimmung ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 21. Jänner 1983, Zl. 81/02/0130).

2. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, daß ihn an dem Verkehrsunfall kein Verschulden getroffen habe, weil ein anderer Pkw auf seinen Pkw und sodann ein dritter Pkw auf diesen aufgefahren sei. Dies sei auch unter den Unfallbeteiligten unbestritten gewesen. Durch die Unterlassung der Meldung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 habe er die Interessen an der Aufklärung von Verkehrsunfällen, welchem Zweck die genannte Bestimmung diene, nicht geschädigt. Da er selbst "der Geschädigte" des Unfalles gewesen sei, hatte er auch kein Interesse, sich "den Folgen des gegenständlichen Verkehrsunfalles zu entziehen". Sein Schaden sei auch "rasch und unbürokratisch vom Haftpflichtversicherer des Unfallbeteiligten ersetzt" worden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nicht in Frage zu stellen. Es kommt in Ansehung der Meldepflicht auf das Verschulden an dem Unfall nicht an. Das Gesetz verpflichtet vielmehr jeden ursächlich an dem Unfall Beteiligten zu der in Rede stehenden Meldung. Es ist daher auch unerheblich, ob gegen den Beschwerdeführer keine Schadenersatzforderungen erhoben werden konnten bzw. daß keine solche Forderungen erhoben wurden, sondern daß im Gegenteil seine Forderungen gegen andere Unfallbeteiligte anerkannt und beglichen worden sind.

3. Die unter Punkt 2. behandelten Umstände rechtfertigen zwar das Verhalten des Beschwerdeführers nicht. Sie lassen aber sein Verschulden als derart geringfügig erscheinen, daß die belangte Behörde nicht nur die von der Erstbehörde verhängte Strafe auf S 500,-- hätte herabsetzen müssen; es wäre im vorliegenden Fall in Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG eine Ermahnung auszusprechen gewesen.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer unbescholten. Er wurde ohne sein Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt und hat - was die belangte Behörde ebenfalls feststellt - den anderen Unfallbeteiligten seine Daten bekanntgegeben, wenn auch nicht auf die gesetzlich gebotene Weise mit Hilfe eines Lichtbildausweises, sondern mit dem Zulassungsschein des von ihm gelenkten Pkws; überdies hat er seine Telefonnummer genannt. Auf die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1988, Zl. 87/18/0081).

Bemerkt sei, daß sich die den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1987, Zl. 86/03/0200, und vom 24. Mai 1989, Zl. 89/03/0012, zugrundeliegenden Beschwerdefälle, in denen der Verwaltungsgerichtshof die Anwendbarkeit des Paragraph 21, Absatz eins, VStG auf Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 verneint hat, vom vorliegenden Beschwerdefall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht in wesentlichen Punkten unterscheiden.

Der angefochtene Bescheid war in Ansehung der Bemessung einer Verwaltungsstrafe und der Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrages gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. In Ansehung des Schuldspruches war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 50,, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2, Das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren war abzuweisen, weil diesbezüglich lediglich S 420,-- (S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen, S 120,-- für die vorgelegte Vollmachtsurkunde und S 60,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnten.

Schlagworte

Meldepflicht Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Identitätsnachweis "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020033.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Dokumentnummer

JWT_1992020033_19920227X00