Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0101

Entscheidungsdatum

30.09.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
PaßG 1969 §28;
PaßG 1969 §37;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0067 1

Stammrechtssatz

Eine wenn auch formlose Zuschrift einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an einen Sichtvermerkswerber, wonach sie sich nicht veranlaßt sehe, bei ihr konkret beantragte Sichtvermerke auszustellen, bedeutet inhaltlich einen normativen Abspruch und ist somit als Bescheid iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten

(Hinweis E 27.4.1983, 82/01/0184; E 21.10.1987, 87/01/0148).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190101.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190101_19910930X01

Rechtssatz für 91/19/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0101

Entscheidungsdatum

30.09.1991

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1969 §23 Abs1;

Rechtssatz

Kein RS.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190101.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190101_19910930X02

Rechtssatz für 91/19/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0101

Entscheidungsdatum

30.09.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs3;
EGVG Art2;
PaßG 1969 §29 Abs1;
PaßG 1969 §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0068 2

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Sichtvermerksangelegenheiten zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0067). Zu diesen Grundsätzen zählt auch die Gewährung des Parteiengehörs.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190101.X03

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190101_19910930X03

Entscheidungstext 91/19/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0101

Entscheidungsdatum

30.09.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §56;
EGVG Art2;
PaßG 1969 §23 Abs1;
PaßG 1969 §28;
PaßG 1969 §29 Abs1;
PaßG 1969 §37;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des A in römisch zehn, Türkei, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 27. März 1991, Zl. 3.32.42/1/91, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins

1. Mit Eingabe an die österreichische Botschaft in Ankara (die belangte Behörde) vom 10. Dezember 1990 hatte der nunmehrige Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, "die Erteilung eines vorerst bis 30. Oktober 1991 befristeten Wiedereinreise-Sichtvermerkes" beantragt. Begründend war dazu ausgeführt worden: Die Ehefrau des Beschwerdeführers - sie hätten am 3. August 1990 geheiratet - sei seit 1973 ständig in Österreich aufenthaltsberechtigt. Sie sei in diesem Land aufgewachsen, spreche fließend Deutsch, sei in einem näher bezeichneten Unternehmen beschäftigt und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von rund S 10.000,--. Die Verlängerung des ihr (nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) bis 31. Oktober 1991 befristet ausgestellten Befreiungsscheines sowie des mit 30. Oktober 1991 befristeten Sichtvermerkes sei ein "reiner Formalakt". Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei aufgrund ihres Einkommens in der Lage, für seinen Aufenthalt aufzukommen. Eine entsprechende Unterkunft in Form einer von seiner Frau gemieteten Privatwohnung - bestehend aus einem Wohn-Schlafzimmer, einer Küche, Bad, WC, Gang - stehe dem Beschwerdeführer zur Verfügung.

2. In einem vom Bundesministerium für Inneres - veranlaßt durch eine Anfrage der belangten Behörde - angeforderten Bericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 25. Februar 1991 teilte diese Behörde unter dem Betreff:

"A, türkischer Staatsangehöriger; Sichtvermerksbescheinigung" dem genannten Bundesministerium mit,

"daß laut Bericht der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 20. 2. 1991 die Ausstellung einer Sichtvermerksbescheinigung für den obgenannten türkischen Staatsangehörigen deshalb abgelehnt wurde, da Frau Y über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von S 9.700,-- verfügt. Davon müßten für die Wohnung S 4.000,-- aufgebracht werden. Der bleibende Rest von

S 5.700,-- erschien der Bezirkshauptmannschaft Bregenz für österreichische Verhältnisse nicht ausreichend. Außerdem sei nach dem vorgelegten Mietvertrag die Untervermietung der Wohnung von Frau Y oder die Überlassung jeder anderen Art an dritte Personen nicht gestattet".

3. Nach Übermittlung dieses Berichtes der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg durch das Bundesministerium für Inneres (mit Schreiben vom 11. März 1991) an die belangte Behörde richtete diese - ohne weitere Verfahrensschritte vorgenommen zu haben - an den Vertreter des Beschwerdeführers unter dem Datum 27. März 1991 ein Schreiben folgenden Wortlautes:

"Sehr geehrter Herr RechtsanwaltÜ

Zur Ihrem Schreiben vom 10.12.1990 teilt Ihnen die Botschaft mit, daß der Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes an den türk. StA. A, geb. 01.01.1964, abgelehnt wird.

Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß der Unterhalt der genannten Person in Österreich nicht gesichert ist und eine Wohnung nicht bereitsteht.

Das Faktum, daß von der BH Bregenz in diesem Fall eine Sichtvermerksbescheinigung nicht ausgestellt wurde, gründet sich in eben diesem Erhebungsergebnis dieser Behörde, und nicht, wie in Ihrem Schriftsatz fälschlicherweise angegeben, in einer generellen Weigerung, solche Bescheinigungen auszustellen.

Anbei werden die dzt. vorgelegte Heiratsurkunde und die Meldebestätigung rückgesandt.

Mit freundlichen Grüßen

Martin F

Vizekonsul"

4. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch dieses von ihm als Bescheid gewertete Schreiben "in seinem Recht verletzt, eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Sichtvermerk) für Österreich zu bekommen". Er begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (in Ablichtung) vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

römisch zwei

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist festzuhalten, daß die angefochtene Erledigung im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung als ein vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid zu qualifizieren ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0067).

2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Paßgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969,, (PaßG 1969) bedürfen Fremde zur Einreise in das Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument (Paragraph 22,) eines österreichischen Sichtvermerkes; dies gilt nicht, wenn durch zwischenstaatliche Vereinbarung anderes bestimmt wird oder wenn der Fremde während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum nicht verläßt (Transitreisender).

Im Beschwerdefall bedurfte der Beschwerdeführer eines Sichtvermerkes vergleiche das vorzitierte hg. Erkenntnis Zl. 91/19/0067).

Nach Paragraph 25, Absatz eins, PaßG 1969 kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Absatz 3, vorliegt. Zufolge des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Absatz eins, eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kurturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, PaßG 1969 ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (Litera e,) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte.

3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Sichtvermerksangelegenheiten zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden. Zu diesen gehören u.a. die Gewährung des Parteiengehörs und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in einem Ermittlungsverfahren durch die Behörde vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0151, und die dort zitierte Vorjudikatur).

3.2. Die belangte Behörde hat ihrer - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht auf Paragraph 25, Absatz 2, , sondern klar erkennbar auf Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, PaßG 1969 gründenden - für den Beschwerdeführer negativen Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, daß dessen Unterhalt in Österreich nicht gesichert sei und überdies eine Wohnung (für den Beschwerdeführer) nicht bereitstehe. Sie hat sich hiefür auf das Ergebnis der Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft Bregenz gestützt. Dieses nach Ausweis der Akten der belangten Behörde lediglich im Wege der Übermittlung einer Ablichtung eines die Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft referierenden Berichtes einer anderen Behörde vergleiche oben römisch eins. 2.) bekanntgewordene Ermittlungsergebnis ist dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht zur Kenntnis gebracht worden. Er hatte demnach auch keine Gelegenheit, zu dem von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz ermittelten und von der belangten Behörde in der Folge als entscheidungserheblich angesehenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die darin gelegene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist relevant, da dem Beschwerdeführer auf diese Weise - worauf er in der Beschwerde zu Recht hinweist - die Möglichkeit genommen wurde, der Darstellung der Bezirkshauptmannschaft, insbesondere was die Einkommenssituation (einschließlich der Kosten für die gemietete Wohnung) anlangt, mit einer davon abweichenden Darstellung entgegenzutreten und solcherart eventuell eine für ihn positive Entscheidung über seinen Sichtvermerks-Antrag zu erreichen.

Durch den oben aufgezeigten Verstoß gegen den Grundsatz des Parteiengehörs war die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung (noch) nicht in der Lage, rechtlich einwandfrei abschließend zu beurteilen, ob die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mangels ausreichenden Einkommens und ausreichender Unterkunft zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte, und sohin die Erteilung des begehrten Sichtvermerkes zu versagen ist vergleiche Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, PaßG 1969).

4. Da nach dem Gesagten der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben ist und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden sind, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190101.X00

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWT_1991190101_19910930X00