Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0096

Entscheidungsdatum

08.07.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
PaßG 1969 §28;
PaßG 1969 §37;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0067 1

Stammrechtssatz

Eine wenn auch formlose Zuschrift einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an einen Sichtvermerkswerber, wonach sie sich nicht veranlaßt sehe, bei ihr konkret beantragte Sichtvermerke auszustellen, bedeutet inhaltlich einen normativen Abspruch und ist somit als Bescheid iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten

(Hinweis E 27.4.1983, 82/01/0184; E 21.10.1987, 87/01/0148).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190096.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190096_19910708X01

Rechtssatz für 91/19/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0096

Entscheidungsdatum

08.07.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0067 2

Stammrechtssatz

Begründet die österreichische Vertretungsbehörde die Versagung des beantragten Sichtvermerkes mit dem Fehlen einer geeigneten Unterkunft, so bezieht sie sich erkennbar auf den Tatbestand des Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, PaßG und ist diese Subsumtion auch nicht rechtswidrig, steht es doch mit den Denkgesetzen, aber auch der Lebenserfahrung durchaus in Einklang, daß das Nichtvorhandensein einer Unterkunft für einen Fremden zu einer finanziellen Belastung der Republik führen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190096.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190096_19910708X02

Rechtssatz für 91/19/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0096

Entscheidungsdatum

08.07.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0095 E 13. April 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes iSd Paragraph 25, Absatz 3, PassG ist für eine Ermessensentscheidung iSd Absatz eins und 2 leg cit und die dabei zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers kein Raum (Hinweis auf E 6.9.1977, 0073/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190096.X03

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190096_19910708X03

Rechtssatz für 91/19/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/19/0096

Entscheidungsdatum

08.07.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs3;
EGVG Art2;
PaßG 1969 §29 Abs1;
PaßG 1969 §37;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0068 2

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Sichtvermerksangelegenheiten zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0067). Zu diesen Grundsätzen zählt auch die Gewährung des Parteiengehörs.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190096.X04

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190096_19910708X04

Rechtssatz für 91/19/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/19/0096

Entscheidungsdatum

08.07.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erstreckt sich ausschließlich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme. Werden keine Beweise aufgenommen, bleibt folglich kein Raum für die Anwendung dieses Grundsatzes.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190096.X05

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190096_19910708X05

Rechtssatz für 91/19/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/19/0096

Entscheidungsdatum

08.07.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Sichtvermerksangelegenheiten zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden. Zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehört die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in einem Ermittlungsverfahren durch die Behörde (Hinweis E 12.7.1948, 61/47, VwSlg 499 A/48). Gleiches gilt hinsichtlich der Begründungspflicht für Bescheide (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0067).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190096.X06

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190096_19910708X06

Rechtssatz für 91/19/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/19/0096

Entscheidungsdatum

08.07.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
EGVG Art2;
PaßG 1969 §29 Abs1;
PaßG 1969 §37;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0067 3

Stammrechtssatz

Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, die Sichtvermerke zu erteilen haben, haben zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden (Hinweis E 20.4.1988, 88/01/0023), wozu auch die Begründungspflicht für Bescheide zu zählen ist

(Hinweis E 3.3.1951, 461/49, VwSlg 1977 A/1951).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190096.X07

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190096_19910708X07

Entscheidungstext 91/19/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0096

Entscheidungsdatum

08.07.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
EGVG Art2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;
PaßG 1969 §25;
PaßG 1969 §28;
PaßG 1969 §29 Abs1;
PaßG 1969 §37;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 12. Februar 1991, Zl. 3.32.46/1/91, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe an die Österreichische Botschaft in Ankara (die belangte Behörde) vom 23. Jänner 1991 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, einen Antrag auf Erteilung eines "befristeten Wiedereinreise-Sichtvermerkes (Vorschlag: 2 Jahre)". Begründend führte die Beschwerdeführerin an, sie sei seit 24. Juli 1990 mit Selim C verheiratet. Dieser sei seit vielen Jahren in Österreich aufenthaltsberechtigt und beschäftigt. Sämtliche Voraussetzungen für die Familienzusammenführung wären gegeben; allerdings vertrete die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn die Auffassung, es liege keine entsprechende Unterkunft vor. Dies sei jedoch nicht richtig, da der Gatte der Beschwerdeführerin mit seiner Mutter im Haus L, X-Straße, eine 60 m2 Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Küche sowie Nebenräume bewohne. Die persönlichen Interessen rechtfertigten daher die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung; öffentliche Interessen stünden nicht entgegen. Diesem Antrag waren Auszüge aus dem Paß des Gatten der Beschwerdeführerin, die Heiratsurkunde sowie eine "Unterkunftserklärung" angeschlossen.

Ohne weitere Ermittlungsschritte richtete die belangte Behörde daraufhin unter dem Datum 12. Februar 1991 an den Vertreter der Beschwerdeführerin ein Schreiben folgenden Wortlautes:

"Sehr geehrter Herr RechtsanwaltÜ

Da, laut eigenen, aus ha. Sicht glaubwürdigen Angaben, die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer den ortsüblichen Verhältnissen entsprechenden Wohnung als nicht gegeben erachtet, wird der Sichtvermerksantrag von Frl. N abgelehnt.

Anbei wird die übermittelte Heiratsurkunde retourniert.

Mit freundlichen Grüßen

Karl Zach

Botschaftssekretär"

Durch dieses von der Beschwerdeführerin als Bescheid gewertete Schreiben erachtet sie sich in "ihrem Recht verletzt, eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Sichtvermerk) für Österreich zu bekommen".

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten (in Ablichtung) vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was zunächst die rechtliche Qualifizierung der angefochtenen Erledigung anlangt, so pflichtet der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin bei, daß mit dieser in normativer Weise über den von ihr gestellten Antrag vom 23. Jänner 1991 auf Ausstellung eines befristeten Sichtvermerkes abgesprochen wurde, die besagte Erledigung somit als Bescheid zu werten ist vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0067, und die dort zitierte Rechtsprechung). Die Beschwerde ist demnach zulässig.

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Paßgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969,, (PaßG 1969) bedürfen Fremde zur Einreise in das Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument (Paragraph 22,) eines österreichischen Sichtvermerkes; dies gilt nicht, wenn durch zwischenstaatliche Vereinbarung anderes bestimmt wird oder wenn der Fremde während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum nicht verläßt (Transitreisender).

Im Beschwerdefall bedurfte die Beschwerdeführerin eines Sichtvermerkes vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0067).

Nach Paragraph 25, Absatz eins, PaßG 1969 kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Absatz 3, vorliegt. Zufolge des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Absatz eins, eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, PaßG 1969 ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (Litera e,) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, auf die Versagungsgründe des Paragraph 25, Absatz 3, PaßG 1969 sei im vorliegenden Fall nicht einzugehen, da sich die belangte Behörde "weder ausdrücklich noch schlüssig" auf einen in dieser Bestimmung angeführten Versagungsgrund bezogen habe, ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß die im angefochtenen Bescheid für die Versagung des beantragten Sichtvermerkes gegebene Begründung, nämlich das Fehlen einer geeigneten Unterkunft, auf den Tatbestand des Paragraph 25, Absatz 2, Litera e, leg. cit. Bezug nimmt. Daß diese Subsumtion - sofern sie sachverhaltsmäßig begründet ist - nicht als rechtswidrig anzusehen ist, entspricht der hg. Rechtsprechung vergleiche auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0067). Auch ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, daß die von ihr vermißte Berücksichtigung des Grundsatzes der "Familieneinheit" nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 PaßG 1969 in Betracht käme vergleiche das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/19/0092). Das von der Beschwerdeführerin zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1984, Zl. 82/01/0145, besagt nichts Gegenteiliges.

Die Beschwerde rügt, daß die belangte Behörde gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen habe; hätte sie Parteiengehör gewährt, wäre "zum Vorschein gekommen, daß sehr wohl eine ausreichende Unterkunft vorhanden ist".

Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Sichtvermerksangelegenheiten zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden; zu diesen Grundsätzen zählt auch die Gewährung des Parteiengehörs vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0068). Dessen ungeachtet war im Beschwerdefall für die Anwendung des Grundsatzes des Parteiengehörs deshalb kein Raum, weil sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs ausschließlich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme erstreckt vergleiche Paragraph 45, Absatz 3, AVG), von der belangten Behörde jedoch keine Beweise aufgenommen wurden.

Zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehört aber auch die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in einem Ermittlungsverfahren durch die Behörde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1948, Slg. Nr. 499/A, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1955, Slg. Nr. 2892). Gleiches gilt hinsichtlich der Begründungspflicht für Bescheide vergleiche neuerlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0067).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Entscheidung im wesentlichen auf eine ihr inhaltlich nicht näher bekannte Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gestützt, deren Aussage, es liege keine entsprechende Unterkunft vor, mit den Angaben der Beschwerdeführerin in Widerspruch steht. Wollte die belangte Behörde daher diese Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn in ihre Überlegungen miteinbeziehen, so wäre sie verpflichtet gewesen, sich über den konkreten Inhalt der Stellungnahme Kenntnis zu verschaffen. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift im übrigen darauf verweist, daß die von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Unterkunftserklärung" in einem wesentlichen Punkt (lit. d: "Anzahl der Bewohner der Unterkunft") nicht ausgefüllt gewesen sei, so ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß es ihr - wollte sie den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag vom 23. Jänner 1991 über den Belag der Wohnung nicht Glauben schenken - oblegen wäre, eine entsprechende Begründung hiefür anzuführen.

Die belangte Behörde hat somit Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Parteiengehör Allgemein Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190096.X00

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1991190096_19910708X00