Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0005

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AVG §37;
VStG §9 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Hat der verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG einen Bevollmächtigten iSd Paragraph 31, Absatz 2, ASchG bestellt, so ist er nur dann von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd Paragraph 31, Absatz 5, ASchG befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ, wobei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren erfordert (Hinweis E 27.9.1988, 88/08/0084).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190005.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190005_19910322X01

Rechtssatz für 91/19/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0005

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs5;
BArbSchV §3 Abs1;
BArbSchV §3 Abs2;

Rechtssatz

Die erforderliche Sorgfalt iSd Paragraph 31, Absatz 5, ASchG umfaßt bei Bauarbeiten auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 3, Absatz eins und des Paragraph 3, Absatz 2, BArbSchV.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190005.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190005_19910322X02

Entscheidungstext 91/19/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0005

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AVG §37;
BArbSchV §3 Abs1;
BArbSchV §3 Abs2;
VStG §9 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. November 1990, Zl. 14-SV 3344/4/90, betreffend Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins und 2 der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1954,, (BSchV) bestraft, weil er - wie durch ein Organ des Arbeitsinspektorates anläßlich einer Überprüfung der Baustelle "J" in W festgestellt worden sei -, es "als verantwortlicher Beauftragter gem. Paragraph 9, VStG 1950 der Fa. S BaugesmbH & Co KG" zu verantworten habe, daß am 1. Dezember 1988 auf dieser Baustelle drei namentlich bezeichnete Arbeitnehmer auf einem 1,3 m breiten Mauervorsprung in 9,5 m Höhe ohne Sicherung gegen Absturz mit dem Aufbringen des Estrichs beschäftigt gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Er beruft sich jedoch hinsichtlich der subjektiven Tatseite auf die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes in der Person des Bauleiters Ing. A, der bis zum gegenständlichen Vorfall als verläßlicher Mitarbeiter anzusehen gewesen sei und dessen Tätigkeit er regelmäßig kontrolliert habe.

Mit diesem Vorbringen vermag er der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Es kann dahingestellt bleiben, ob Ing. A zum Bevollmächtigten iSd Paragraph 31, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes bestellt war; selbst bei Bejahung dieser Frage und Prüfung der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG anhand der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes wäre der Beschwerdeführer nämlich nur dann von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ, wobei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren erfordert hätte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0084). Die erforderliche Sorgfalt umfaßt bei Bauarbeiten auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 3, Absatz eins, BSchV. Danach sind Bauarbeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person mit der erforderlichen Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen auszuführen (Absatz eins,). Darüber hinaus haben die Dienstgeber gemäß dem Absatz 2, der genannten Bestimmung für jede selbständige Arbeitsstelle, an der zwei oder mehrere Dienstnehmer beschäftigt sind, wenn die Aufsichtsperson nicht ständig anwesend ist, einen auf der Baustelle beschäftigten Dienstnehmer als Anordnungsbefugten für die Einhaltung der für die Arbeitsstelle geltenden Dienstnehmerschutzvorschriften zu bestimmen. Der Anordnungsbefugte ist von der mit der Aufsicht betrauten fachkundigen Person über die bei den auszuführenden Arbeiten zu beobachtenden Dienstnehmerschutzvorschriften zu belehren. Das den Bauleiter Ing. A betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers kann nur auf die Verpflichtung nach Paragraph 3, Absatz eins, BSchV bezogen werden; daß sich der Beschwerdeführer aber auch vom Vorhandensein eines Anordnungsbefugten iSd Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. auf der Baustelle und von dessen Belehrung überzeugt hätte, hat er nicht einmal behauptet. Der Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 3, Absatz 2, BSchV wäre gerade im Beschwerdefall besondere Bedeutung zugekommen, haben doch nach der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 28. Februar 1989 "lediglich auf Grund des Betreibens des Bauherrnvertreters und der günstigen Witterung die genannten Arbeitnehmer von sich aus mit den Estrichverlegungsarbeiten begonnen ..., ohne auf die notwendigen Sicherungen zu achten". Kam der Beschwerdeführer aber seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des für die subjektive Tatseite maßgeblichen Sachverhaltes nicht in ausreichendem Maße nach, dann ist der von ihm erhobene Vorwurf der diesbezüglichen mangelhaften Tatsachenfeststellung im Ergebnis nicht begründet.

Die weiters geltend gemachte Verfahrensrüge betreffend die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Aufhebung des (ersten) erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG entbehrt der Relevanz, weil bei der gegebenen Sachlage nicht zu erkennen ist, daß die belangte Behörde bei Sanierung dieses der erstinstanzlichen Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels (siehe auch das vom Beschwerdeführer angeführte hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/07/0020) zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190005.X00

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1991190005_19910322X00