Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/14/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/14/0061

Entscheidungsdatum

14.05.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt darf die Festsetzung von Fristen nicht völlig der Kanzleileiterin überlassen und sich lediglich auf stichprobenartige Kontrollen beschränken. Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfristen ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich, denn er selbst hat die Fristen zu setzen,ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen und zwar auch dann, wenn die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des Fristenvormerks, betraut worden ist und es bisher nicht zu Beanstandungen gekommen sein sollte. Die bloß stichprobenartige Überprüfung der Eintragungen ist nicht ausreichend. Es muß nämlich durch entsprechende Kontrollen vorgesorgt werden, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Kommt der Rechtsanwalt einer solchen Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140061.X01

Im RIS seit

14.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991140061_19910514X01

Rechtssatz für 91/14/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/14/0061

Entscheidungsdatum

14.05.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Ein Verschulden trifft ihn in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140061.X02

Im RIS seit

14.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991140061_19910514X02

Rechtssatz für 91/14/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/14/0061

Entscheidungsdatum

14.05.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Die Grundsätze über die gebotene Sorgfaltspflicht des RA gelten nicht nur für einen von der Partei bevollmächtigten, sondern auch für einen für die Partei zur Verfahrenshilfe bestellten RA.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140061.X03

Im RIS seit

14.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991140061_19910514X03

Entscheidungstext 91/14/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/14/0061

Entscheidungsdatum

14.05.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N um Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch eins) vom 6. August 1990, Zl. 4/26/11-BK/R-1990, betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerveranlagungsverfahrens 1983 und Neufestsetzung dieser Steuer, Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1984 sowie Festsetzung der Einkommen- und Gewerbesteuer 1984, 1985 und 1986, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerde des Antragstellers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. Jänner 1991, 91/14/0015-3, zugestellt am 30. März 1991, als verspätet zurückgewiesen, weil die sechswöchige Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe am 28. November 1990 zu laufen begonnen und daher mit Ablauf des 9. Jänner 1991 geendet hatte, während die Beschwerde durch den bestellten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe, der gleichzeitig Masseverwalter ist, erst am 15. Jänner 1991 zur Post gegeben worden war.

Der Beschwerdeführer begehrt durch den Masseverwalter und Verfahrenshelfer in der erwähnten Beschwerdesache in seinem am 3. April 1991 zur Post gegebenen Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit folgender Begründung:

"In der Kanzlei des Verfahrenshelfers wird der tägliche Posteingang von der seit 17.5.1982 beschäftigten und nunmehrigen Kanzleileiterin erledigt und die Fristen vorgemerkt. Sie hat seit Beginn ihrer Tätigkeit ständig die Aufgabe gehabt, die Fristen vorzumerken und sind ihr auch sämtliche Rechtsmittelfristen bekannt, auch diejenigen für die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und auch, daß bei einer Umbestellung die Frist nicht neu zu laufen beginnt; letzteres auch aufgrund der Tatsache, daß in der Kanzlei des Verfahrenshelfers unzählige Verwaltungsgerichtshofbeschwerden für den bekannten A einzubringenden Verwaltungs- und auch Verfassungsgerichtshofbeschwerden als Verfahrenshelfer, ebenfalls auch nach Umbestellung.

Die vorgenommenen Fristvormerkungen von der Kanzleileiterin, Z, wurden in den ersten Jahren ständig überprüft und aufgrund ihrer Zuverlässigkeit - es wurde nie eine falsche Frist eingetragen - in den letzten beiden Jahren eine stichprobenartige Überprüfung vorgenommen. Auch dabei hat es nie eine Falscheintragung gegeben.

Die, vorliegende erstmalige Falscheintragung einer Frist stellt daher einen minderen Grad des Versehens des Verfahrenshelfers dar."

Der Antragsteller legte eidesstättige Erklärungen seines Vertreters und dessen erwähnter Kanzleileiterin vor, in denen das Antragsvorbringen bestätigt wurde.

Die zweiwöchige Frist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt bereits zu laufen, wenn dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte auffallen müssen, daß die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist (Verwaltungsgerichtshof 22. Jänner 1986, 85/11/0304, VwSlg. 11999 A/1986,

13. Dezember 1989, 89/02/0099, 0163). Da es sich bei der erwähnten Frist um eine relative Frist handelt, muß der Antragsteller die Tatsachen behaupten, aus denen sich die Einhaltung der Frist für die Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages entnehmen lassen. Einem Wiedereinsetzungsantrag, der keine Angaben darüber enthält, wann das Hindernis für die Einhaltung der Frist weggefallen ist, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages. Es handelt sich bei diesem Mangel um ein nicht verbesserungsfähiges inhaltliches Gebrechen (Verwaltungsgerichtshof 8. Juli 1980, 1563 aus 1980,, VwSlg. 10205 A/1980, 28. Juni 1982, 82/10/0066, 0067, VwSlg. 10771 A/1982, 13. Dezember 1989, 89/02/0099, 0163, 21. September 1990, 90/17/0323-0326).

Im vorliegenden Antrag fehlen Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages. Die Angabe des Tages der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes geben keinen Anhaltspunkt dafür, wann dem Vertreter des Beschwerdeführers bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte auffallen müssen, daß die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Da es bei der Abfassung jedes fristgebundenen Schriftsatzes zu den selbstverständlichen Pflichten seines Verfassers gehört, die Rechtzeitigkeit zu überprüfen und dies vor allem anhand der aktenmäßigen Unterlagen zu geschehen hat, ist es auch im vorliegenden Fall durchaus naheliegend, daß dem Vertreter des Beschwerdeführers bereits spätestens bei Unterfertigung der mit 14. Jänner 1991 datierten Beschwerde hätte auffallen müssen, daß die Fristberechnung auf Seite 2 der Beschwerde fälschlich vom Zeitpunkt der Zustellung der Umbestellung berechnet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher auch etwa in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1989, 89/02/0099, 0163, berücksichtigt, daß dem Rechtsanwalt bereits bei Unterfertigung der Beschwerde hätte auffallen müssen, daß die Fristenvormerkung seines Angestellten unrichtig ist.

Dem Wiedereinsetzungsantrag kann daher schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil er keine Angaben enthält, aus denen sich seine rechtzeitige Erhebung entnehmen läßt.

Abgesehen davon, ist auch dem oben zitierten Vorbringen im Antrag ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht zu entnehmen:

Dem Hinweis im Vorbringen auf die Kenntnisse der Kanzleileiterin in Fristenangelegenheiten und zwar auch in Fällen der Umbestellung von Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe und der Schilderung ihrer Aufgabe zur Fristenvormerkung ist zu entnehmen, daß dieser Kanzleileiterin vom Rechtsanwalt nicht nur die Eintragung im Fristenbuch entsprechend der im Einzelfall gegebenen Weisung des Rechtsanwaltes überlassen worden war, sondern die Berechnung der Frist selbst anhand der der Kanzleileiterin bekannten Regeln. Der Rechtsanwalt beschränkte sich laut dem Vorbringen in den letzten beiden Jahren auf stichprobenweise Überprüfungen dieser Tätigkeit der Kanzleileiterin.

Damit kam er seiner Organisations- und Überwachungspflicht in Fristenfragen nicht nach und verursachte solcherart die eingetretene Säumnis nicht nur durch einen minderen Grad des Versehens.

Der Rechtsanwalt darf nämlich die Festsetzung von Fristen nicht völlig der Kanzleileiterin überlassen und sich lediglich auf stichprobenartige Kontrollen beschränken. Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfristen ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich, denn er selbst hat die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen und zwar auch dann, wenn die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des Fristenvormerks, betraut worden ist und es bisher nicht zu Beanstandungen gekommen sein sollte vergleiche etwa Verwaltungsgerichtshof 24. November 1986, 86/10/0169-0171, 27. Juli 1987, 86/10/0114, 27. September 1989, 89/02/0132, 26. September 1990, 90/10/0062). Die bloß stichprobenartige Überprüfung der Eintragungen ist nicht ausreichend vergleiche Verwaltungsgerichtshof 30. September 1986, 86/04/0072, 19. September 1990, 89/03/0213, 26. September 1990, 90/10/0062). Es muß nämlich durch entsprechende Kontrollen vorgesorgt werden, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche Verwaltungsgerichtshof 11. Juni 1986, 86/11/0050, 0051, 23. Juni 1989, 89/17/0085). Kommt der Rechtsanwalt einer solchen Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens vergleiche Verwaltungsgerichtshof 11. Juni 1986, 86/11/0050, 0051, 15. September 1987, 87/04/0151, 0152). Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Ein Verschulden trifft ihn in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht vergleiche Verwaltungsgerichtshof 22. Jänner 1987, 86/16/0194, 15. Dezember 1988, 88/08/0270, 0271). Die Grundsätze über die gebotene Sorgfaltspflicht des Rechtsanwaltes gelten nicht nur für einen von den Parteien bevollmächtigten, sondern auch für einen für die Partei zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt vergleiche Verwaltungsgerichtshof 15. Dezember 1988, 88/08/0278).

Da im vorliegenden Antrag nicht einmal behauptet wird, daß über die - wie erwähnt - nicht ausreichenden Stichprobenkontrollen hinaus ein Kontrollsystem vorgesehen worden sei, das im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet gewesen wäre, steht das dem Vertreter des Antragstellers anzulastende Verschulden an der Fristversäumung, das dem Antragsteller zuzurechnen ist, der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wege, weil es sich bei diesem Verschulden nicht um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Es bedurfte sohin auch keiner Veranlassung der Behebung des Formgebrechens des Antrages, das darin besteht, daß dieser entgegen Paragraph 24, Absatz eins, VwGG nur einfach eingebracht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140061.X00

Im RIS seit

14.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1991140061_19910514X00