Bezüglich des Sachverhaltes und der maßgebenden Entscheidungsgründe wird, um Wiederholungen zu vermeiden auf das den Mitgesellschafter des Beschwerdeführers betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0135, verwiesen, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1990 betreffend die im Instanzenzuge bestätigte Bestrafung des Mitgesellschafters des nunmehrigen Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. Der Gerichtshof hatte hierbei für bestimmend erachtet, daß die belangte Behörde bezüglich der Tatbestandsmäßigkeit der ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt darstellenden Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG von einer Beweislastpflicht des Beschuldigten ausgegangen war, die jedoch nach dem Gesetz nicht besteht. Weiters hatte der Gerichtshof bei der angenommenen Beschäftigung von den beiden auch vom vorliegenden Rechtsstreit berührten Ausländern ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines den Ausspruch des Vorliegens bloß einer Verwaltungsübertretung als mit der Rechtslage nicht in Einklang stehend erachtet.Bezüglich des Sachverhaltes und der maßgebenden Entscheidungsgründe wird, um Wiederholungen zu vermeiden auf das den Mitgesellschafter des Beschwerdeführers betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0135, verwiesen, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1990 betreffend die im Instanzenzuge bestätigte Bestrafung des Mitgesellschafters des nunmehrigen Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. Der Gerichtshof hatte hierbei für bestimmend erachtet, daß die belangte Behörde bezüglich der Tatbestandsmäßigkeit der ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt darstellenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG von einer Beweislastpflicht des Beschuldigten ausgegangen war, die jedoch nach dem Gesetz nicht besteht. Weiters hatte der Gerichtshof bei der angenommenen Beschäftigung von den beiden auch vom vorliegenden Rechtsstreit berührten Ausländern ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines den Ausspruch des Vorliegens bloß einer Verwaltungsübertretung als mit der Rechtslage nicht in Einklang stehend erachtet.
Da der vorliegende Beschwerdefall in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten mit jenem ident ist, über den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0135, entschieden hat, wird zur Begründung des nunmehrigen Erkenntnisses auf jenes Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Da auch der vorliegende Bescheid in zweifacher Hinsicht auf einer irrigen Rechtsansicht beruht, mußte er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Aufhebung verfallen. Da der vorliegende Beschwerdefall in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten mit jenem ident ist, über den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0135, entschieden hat, wird zur Begründung des nunmehrigen Erkenntnisses auf jenes Erkenntnis gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen. Da auch der vorliegende Bescheid in zweifacher Hinsicht auf einer irrigen Rechtsansicht beruht, mußte er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Aufhebung verfallen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren sich danach richtet, wieviel der obsiegende Beschwerdeführer zu entrichten hat (hier: je 120 S für drei Beschwerdeausfertigungen sowie eine Vollmachtsurkunde; 60 S für die Vorlage des angefochtenen Bescheides, wobei die Vorlage einer Ausfertigung ausreicht). Die Umsatzsteuer ist in den pauschalierten Sätzen der zitierten Verordnung enthalten. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren sich danach richtet, wieviel der obsiegende Beschwerdeführer zu entrichten hat (hier: je 120 S für drei Beschwerdeausfertigungen sowie eine Vollmachtsurkunde; 60 S für die Vorlage des angefochtenen Bescheides, wobei die Vorlage einer Ausfertigung ausreicht). Die Umsatzsteuer ist in den pauschalierten Sätzen der zitierten Verordnung enthalten.