Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/06/0054

Entscheidungsdatum

05.05.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/18/0008 3

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Litera b, VStG auf jene Vorschr an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44 a, Litera b, VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG zu subsumieren ist, ohne, daß es der Zitierung der Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedarf. Paragraph 9, VStG ist aber nicht einmal jene Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060054.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991060054_19940505X01

Rechtssatz für 91/06/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/06/0054

Entscheidungsdatum

05.05.1994

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen oder von Auflagen in Bescheiden unter Strafsanktion gestellt wird, ist die Anführung der nicht beachteten Auflagen aus einem Bescheid konkret erforderlich, um dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu entsprechen. Die Anführung jener Strafnorm allein, die die Mißachtung der Verordnungsbestimmungen oder der Auflagen unter Strafe stellt, erfüllt nicht die Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG (Hinweis E 19.1.1988, 86/04/0156 bis 0159). In gleicher Weise muß bei einer Strafdrohung (hier) gemäß Paragraph 73, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, Stmk BauO 1968 im Straferkenntnis angegeben werden, welche Punkte einer Baubewilligung nicht eingehalten wurden bzw gegen welche Bauvorschriften verstoßen wurde.

Schlagworte

Mängel im Spruch Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060054.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991060054_19940505X02

Entscheidungstext 91/06/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/06/0054

Entscheidungsdatum

05.05.1994

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Jänner 1991, Zl. 03-12 Sche 47-91/27, betreffend Bestrafung nach der Steiermärkischen Bauordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Graz vom 19. September 1990, Zl. A 17-St-2.630/1990-2, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe zu verantworten, daß die Firma S Ges.m.b.H. in G bestimmte näher bezeichnete Baumaßnahmen ohne baubehördliche Bewilligung auf dem Grundstück H-Gasse 10 gesetzt habe; nach dem Spruch des Straferkenntnisses hatte der Beschwerdeführer dadurch die Paragraphen 73, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 idgF verletzt.

Mit einem Berichtigungsbescheid vom 29. November 1990 wurde das genannte Straferkenntnis gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, daß es nicht zu lauten habe: "H-Gasse 10", sondern "H-Gasse 8".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 22. Jänner 1991 hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen, jedoch die Strafe von S 50.000,-- auf S 15.000,-- herabgesetzt. Weiters wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, "daß die bewilligungspflichtigen Bauarbeiten nicht in der H-Gasse 10 sondern in der H-Gasse 8 stattgefunden haben". Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Berichtigungsbescheid wurde gleichzeitig Folge gegeben.

Nach dem Spruch des Berufungsbescheides hat der Beschwerdeführer als strafrechtlicher Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG 1950) "die Vorschriften des Paragraph 73, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 verletzt".

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, in der diese die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid u.a. in dem sich aus Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ergebenden Recht verletzt, nur durch ein den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG entsprechendes Straferkenntnis, welches insbesondere die Verwaltungsvorschrift anführt, die durch die Tat verletzt sein soll, bestraft zu werden.

Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen im Recht:

Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. (Ziffer 2,) "die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist" zu enthalten.

Im Beschwerdefall haben die Verwaltungsbehörden sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz nach der Tatumschreibung durch die Wiedergabe konkreter Bauführungen dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Paragraph 73, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, Steiermärkische Bauordnung 1968 verletzt zu haben.

Paragraph 73, Absatz eins, Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992, lautet:

  1. Absatz eins,Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 5, 7 bis 9, 11, 12, 14 bis 16, 18 bis 58, 63 bis 65, 67 bis 70 sowie die Nichtbefolgung der in Bescheiden der Baubehörden getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 200.000,-- oder Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können, wenn erschwerende Umstände oder eine Wiederholung der Übertretung es erfordern, auch nebeneinander verhängt werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Arreststrafe bis zu 6 Wochen".

Paragraph 63, Absatz 2, Stmk BauO lautet:

  1. Absatz 2,Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung des Baues verantwortlich".

Paragraph 63, Absatz 2, Stmk Bauordnung 1968 enthält demnach in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins,) ein globales Gebot, nämlich jenes, daß der Bauführer für die "fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung des Baues verantwortlich" ist.

Die Anordnung, daß der Bauführer für die den Bauvorschriften entsprechende Ausführung des Baues verantwortlich ist, entspricht den Paragraphen 9, VStG und 39 in Verbindung mit 370 Absatz 2, GewO, denenzufolge einerseits bei juristischen Personen die zur Vertretung nach außen befugten Organe für die Einhaltung der Verwaltungs(straf)bestimmungen verantwortlich sind (Paragraph 9, VStG) bzw. andererseits der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen (Straf)Bestimmungen verantwortlich ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/18/0008, verstärkter Senat, ausgesprochen hat, ist es im Falle der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, VStG nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses Paragraph 9, VStG zu zitieren (in gleichem Sinne Verwaltungsgerichtshof vom 19. März 1990, Zl. 89/17/0139; davon unabhängig ist es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber auch nicht rechtswidrig, nicht zwingend erforderliche Angaben in den Spruch des Erkenntnisses aufzunehmen). Nach dem oben genannten Erkenntnis eines verstärkten Senates ist es nicht rechtswidrig, wenn im Straferkenntnis nur die Gebots- oder Verbotsnorm angeführt wird, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu subsumieren ist. Daraus folgt aber auch, daß diese Gebots- oder Verbotsnorm jedenfalls im Spruch des Bescheides zu zitieren ist, um den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu entsprechen vergleiche in diesem Sinne zu Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG grundlegend das hg. Erkenntnis vom 19. September 1984, Slg. 11 525 A, verstärkter Senat).

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters zu ebenfalls mit der vorliegenden Norm vergleichbaren Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen oder von Auflagen in Bescheiden unter Strafsanktion gestellt wird, wiederholt ausgesprochen hat, ist etwa die Anführung der nicht beachteten Auflagen aus einem Bescheid konkret erforderlich, um dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu entsprechen. Die Anführung jener Strafnorm allein, die die Mißachtung der Verordnungsbestimmungen oder der Auflagen unter Strafe stellt, erfüllt nicht die Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG (z.B. Erkenntnis vom 19. Jänner 1988, Zl. 86/04/0156 bis 0159).

In gleicher Weise muß bei der vorliegenden Strafdrohung im Straferkenntnis angegeben werden, welche Punkte einer Bewilligung nicht eingehalten wurden bzw. gegen welche Bauvorschriften verstoßen wurde.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Auf die weiteren Beschwerdeausführungen zu der Frage, welche Rolle die Angabe "H-Gasse 10" im erstinstanzlichen Erkenntnis spielt, bzw. auf den Einwand, daß der Beschwerdeführer angegeben habe, daß für die Baumaßnahmen B verantwortlich sei, ist somit nicht mehr einzugehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060054.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1991060054_19940505X00