Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/06/0010

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0171/48 E 6. Jänner 1950 VwSlg 1232 A/1950 RS 4

Stammrechtssatz

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060010.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1991060010_19910425X01

Rechtssatz für 91/06/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/06/0010

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 3

Stammrechtssatz

Nach der Rsp des VwGH sind die im Verfahren nach Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 zu beantwortenden Fachfragen insoweit besonderer Natur, als es auf die genaue Kenntnis der örtlichen Planungsabsichten ankommt. Aus diesem Grunde wird der Ortsplaner als zur Beurteilung dieser Fragen besonders geeignet (Hinweis E 9.11.1989, 87/06/0101) und nicht etwa befangen (Hinweis E 22.9.1988, 87/08/0099) angesehen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060010.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1991060010_19910425X02

Entscheidungstext 91/06/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/06/0010

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;
L82000 Bauordnung;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §52 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. November 1990, Zl. 7/03-628200/5-1990, betreffend Vorschreibung von Verfahrenskosten gemäß Paragraphen 75, ff AVG (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Juli 1990 erteilte die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes (ROG); mit einem weiteren Bescheid vom 16. September 1990 versagte die Gemeindevertretung einem weiteren, auf diese Gesetzesstelle gestützten Ansuchen des Beschwerdeführers hingegen die Genehmigung.

Am 10. September 1990 erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde einen Kostenbescheid, worin dem Beschwerdeführer (aus der Begründung des Bescheides ist ersichtlich, daß der Bescheid sich an den Beschwerdeführer als "Antragsteller" des Verfahrens gemäß Paragraph 19, Absatz 3, ROG wendet, sodaß die Adressierung an den Beschwerdevertreter ohne Hinweis auf seine Eigenschaft als Vertreter des Beschwerdeführers als offenkundiger Schreibfehler anzusehen ist) Sachverständigengebühren und Kommissionsgebühren in der in diesem Bescheid näher bezeichneten Höhe zur Zahlung binnen zwei Wochen aufgetragen wurden. Der Bescheid erging unter Verwendung des "Formular 14 zu Paragraphen 76 bis 78 AVG (Kostenbescheid)" und nennt (im Vordruck) als Rechtsgrundlage die Paragraphen 76 bis 78 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, AVG.

Der Beschwerdeführer erhob sowohl gegen den eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, ROG versagenden Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde als auch gegen den Kostenbescheid vom 10. September 1990 (entsprechend der dem Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung) Vorstellung (im Sinne des Paragraph 57, AVG). Diese Vorstellung langte am 26. September 1990 beim Stadtamt ein; der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde legte beide (in einem Schriftsatz enthaltenen) Rechtsmittel samt Verwaltungsakten der belangten Behörde vor.

    Die belangte Behörde erließ daraufhin den angefochtenen

Bescheid vom 27. November 1990, worin sie die vom

Beschwerdeführer "gegen den Kostenbescheid ... vom 10.9.1990

... betreffend Zuerkennung von Gebühren an einen

Privatsachverständigen im Raumordnungsverfahren gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977" erhobene "Berufung" als unbegründet abweist. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, daß die belangte Behörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers für eine "irrtümlich als 'Vorstellung' bezeichnete Berufung" hielt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der erstinstanzliche Bescheid erging unter Verwendung des "Formular Nr. 14 zu Paragraphen 76 bis 78 AVG (Kostenbescheid)" im Sinne der Verwaltungsformularverordnung 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 300, welches - dem Vordruck zufolge - u.a. für die Vorschreibung von Sachverständigengebühren und Kommissionsgebühren gilt und auf die Paragraphen 76 bis 78 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, AVG hinweist. Dies in Verbindung mit der Rechtsmittelbelehrung, daß gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung das Rechtsmittel der Vorstellung einzubringen ist, zeigt, daß es sich bei diesem Bescheid um einen Mandatsbescheid im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG handelt. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.

Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Die Behörde erster Instanz hat die gegen diesen Mandatsbescheid im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, AVG erhobene Vorstellung in Verkennung dieser Rechtslage als Vorstellung im Sinne des Gemeindeaufsichtsrechts vergleiche Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) behandelt und - ohne weitere Schritte in der Sache selbst zu veranlassen - die Verwaltungsakten der belangten Behörde vorgelegt.

Die belangte Behörde erkannte zwar, daß keine Vorstellung im Sinne des Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG vorlag, hat jedoch die (nicht devolutive) Vorstellung im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, AVG fälschlich als Berufung behandelt; die belangte Behörde hat dabei übersehen, daß die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den ohne Ermittlungsverfahren erlassenen Mandatsbescheid vom 10. September 1990 gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG nur eine Verpflichtung der Behörde erster Instanz zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des römisch zwei. Teiles des AVG (Paragraphen 37, ff.) und zur allfälligen neuerlichen bescheidförmigen Erledigung auslösen konnte und eine Zuständigkeit der belangten Behörde, über diese Vorstellung gleich einem aufsteigenden Rechtsmittel zu entscheiden, nicht gegeben war. Diese in der Beschwerde nicht geltend gemachte, vom Verwaltungsgerichtshof aber von Amts wegen aufzugreifende vergleiche die Erkenntnisse vom 25. Mai 1966, Slg. Nr. 6936/A, vom 2. Dezember 1976, Slg. Nr. 9191/A uva.) Unzuständigkeit der belangten Behörde führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG.

Aus verfahrensökonomischen Gründen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß der Mandatsbescheid vom 10. September 1990 - die Vollständigkeit der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten vorausgesetzt - mittlerweile gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten ist, weil die Behörde erster Instanz das Ermittlungsverfahren nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung eingeleitet hat. Der Bürgermeister, der den Mandatsbescheid erlassen hat, wird jedoch zu beachten haben, daß er zur Erlassung dieses Bescheides auch nicht zuständig gewesen ist: Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wonach der Spruch des Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige KOSTENFRAGE zu erledigen hat, zeigt, daß jene Behörde, die in der Hauptsache zu entscheiden hat, auch für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zuständig ist, auch wenn

  • Strichaufzählung
    zulässigerweise - der Abspruch über die Kosten in einem eigenen Bescheid erfolgt. Da gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1977,, über Ausnahmebewilligungen nach dieser Gesetzesstelle die Gemeindevertretung zu entscheiden hat, ist diese Behörde auch zur Entscheidung über die Verfahrenskosten zuständig.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, worin die Zulässigkeit der Bestellung des Sachverständigen, dessen Gebühren dem Beschwerdeführer vorgeschrieben werden sollten, bestritten wird, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein

  • Strichaufzählung
    denselben Ortsplaner betreffendes - Erkenntnis vom 24. Jänner 1991, Zl. 89/06/0013 (unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung), wonach gegen die Bestellung des Ortsplaners als nichtamtlicher Sachverständiger in Verfahren gemäß Paragraph 19, Absatz 3, ROG keine Bedenken bestehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060010.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010

Dokumentnummer

JWT_1991060010_19910425X00