Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0204

Entscheidungsdatum

28.01.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/25 91/04/0294 1

Stammrechtssatz

In Ansehung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 stellt die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides dar, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040204.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991040204_19930128X01

Rechtssatz für 91/04/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0204

Entscheidungsdatum

28.01.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/10 90/04/0157 1

Stammrechtssatz

Widersprüche zwischen dem Spruch einer in einer Verwaltungsstrafsache ergangenen Berufungsentscheidung und ihrer Begründung (zB über konkrete Tatumstände wie Tatort oder Tatzeit) ziehen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich (Hinweis E 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705/A/1958; E 29.1.1991, 06/3162/79; E 28.3.1985, 85/02/0064).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040204.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991040204_19930128X02

Entscheidungstext 91/04/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/04/0204

Entscheidungsdatum

28.01.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Juni 1991, Zl. 5/02-12.245/5-1991, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 8. November 1990 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber abgesprochen wie folgt :

"1.

Sie haben von zumindest 21.9.1988 bis 15.6.1990 die mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. 1. 1981, GZ 303.538/1-III-3/81 in Verbindung mit dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3.8.1988, GZ 303.538/7-III-3/88 gewerbebehördlich genehmigte Lackieranlage in der Betriebsanlage K, KG J, nach deren genehmigungspflichtigen Änderung durch Betreiben eines Handspritzstandes bestehend aus einer wasserberieselten Abscheidewand, einer Handspritzpistole und einer Hängebahn, in der die Gitter mit den Werkstücken eingehängt werden, betrieben, ohne für diese Anlagenänderung im Besitz der hiefür erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung gewesen zu sein.

2.

Sie haben von 21.9.1988 bis 15.6.1990 die mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26.1.1981, GZ 303.538/1-III-3/81 in Verbindung mit dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3.8.1988, GZ 303.538/7-III-3/88 gewerbebehördlich genehmigte Lackieranlage in der Betriebsanlage K, KG J, nach deren genehmigungspflichtigen Änderung durch Betreiben eines Luftbeimischgerätes, Fabrikat Scheuch, mit einer Luftleistung von 35.500 m3 betrieben, ohne für diese Anlagenänderung im Besitz der hiefür erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung gewesen zu sein.

3.

Sie haben vom 11.6.1990 bis 10.9.1990 die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 5.10.1970,

Zahl II/8-12.574/4-1970 in Verbindung mit dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten v. 3.8.88, GZ 303.538/1-III-3/81 genehmigte Betriebsanlage in K, KG J, betrieben, ohne die im Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26.1.1981, GZ. 303.538/1-III-3/81 unter Spruchteil römisch eins) 2.) A) 1) gemäß Paragraph 81, GewO 1973 vorgeschriebene Auflage, wonach im Freien Schnittholz nur unter dem hiefür vorgesehenen Flugdach gelagert werden darf, eingehalten zu haben, da Schnittholz in einer Menge von ca. 5 m3 an der östlichen Gebäudefront des Werkstättengebäudes der Betriebsanlage in K, gelagert wurde.

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschriften, verhängte Strafen und entstandene Verfahrenskosten:

    1. Übertretung gemäß

       § 366 Abs. 1 Z. 4 zweiter Fall iVm § 81

       GewO 1973

       Geldstrafe gemäß

       § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1973      7.000,00 S

       Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage

    2. Übertretung gemäß

       § 366 Abs. 1 Z. 4 zweiter Fall iVm § 81

       GewO 1973

       Geldstrafe gemäß

       § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1973       4.000,00 S

       Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage

    3. Übertretung gemäß

       § 367 Z. 26 iVm § 81 GewO 1973

       Geldstrafe gemäß

       § 367 Einleitungssatz GewO 1973              5.000,00 S

       Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage

    Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß

    § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind

    10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich

    50 Schilling angerechnet)                       1.600,00 S

                                      Gesamtbetrag 17.600,00 S"

    Über die dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers

erkannte der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom

5. Juni 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin gehend, daß der Spruch

des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt wurde,

"als die zu Punkt 1 verhängte Strafe auf eine Geldstrafe von

4.000 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in

der Dauer von vier Tagen, und die zu Punkt 3 verhängte Strafe

auf eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S, im

Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer

von einem Tag, reduziert werden".

Zur Begründung wurde - nach Ausführungen zu Paragraph 81, GewO 1973 - im wesentlichen ausgeführt, die Errichtung der Spritzlackieranlage sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Oktober 1978 in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. Jänner 1981 genehmigt worden; die Betriebsbewilligung hiefür sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom

"1. und 2.12.1982", erteilt worden. In diesen Bescheiden sei nur von einem automatischen Spritzverfahren mittels Spritzkarussell und Prallwand die Rede, nicht jedoch von einem Handspritzstand. Das Luftbeimischgerät "taucht erstmals in einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Hallein über eine unangesagte Überprüfung der Betriebsanlage (des Beschwerdeführers) vom 10.7.1987 auf". Darin sei festgehalten, daß ein sogenannter "air boy" probeweise aufgestellt worden sei; der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, das aufgestellte Gerät wieder zu entfernen. In einem Aktenvermerk des chemotechnischen Amtssachverständigen vom 28. August 1987 werde festgestellt, daß das "Verdünnungsgerät air boy" wieder entfernt worden sei. Mit Eingabe vom 5. November 1987 habe der Beschwerdeführer um Feststellung gemäß Paragraph 358, GewO 1973 hinsichtlich der geplanten Aufstellung des Frischluftbeimischgerätes ersucht. Im Ansuchen vom 9. Dezember 1987 hingegen werde eine "Betriebsbewilligung" für ein Luftbeimischgerät sowie eine elektrostatische Spritzpistole samt wasserberieselter Spritzkabine beantragt. Mit Schreiben vom 19. September 1988 habe der Beschwerdeführer seinen Feststellungsantrag bezüglich des Luftbeimischgerätes zurückgezogen. In der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 21. September 1988 über eine Überprüfung der Betriebsanlage des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 338, GewO 1973 werde unter anderem festgestellt, daß ein Luftbeimischgerät der Firma Scheuch (ca. zehnfache Luftbeimischung) aufgestellt worden sei und dieser Anlagenteil sowie der im Lackierraum aufgestellte Handspritzstand samt wasserberieselter Abscheidewand keine gewerbebehördliche Genehmigung aufwiesen. Der vom Beschwerdeführer angeführte bessere Wirkungsgrad des neuen Spritzverfahrens mit wasserberieselter Abscheidewand möge, was vor allem die Lösungsmittelemissionen betreffe, den Tatsachen entsprechen. Trotzdem handle es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung, weil z.B. die Frage der Behandlung des verunreinigten Abwassers ebensowenig geklärt sei wie sicherheitstechnische Belange (Explosionsschutz etc.). Auch treffe es nicht zu, daß durch die Aufstellung des Luftbeimischgerätes keine neuen oder anderen Emissionen hervorgerufen werden könnten, weil zwar eine Verbesserung der Abluftsituation zu erwarten sei, jedoch vor allem die möglicherweise auftretenden Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarn durch den Betrieb dieses Gerätes in einem Verfahren gemäß Paragraph 81, GewO 1973 zu beurteilen seien. Hinsichtlich der unter Punkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides vorgeworfenen verbotenen Holzlagerung im Freien seien die Nachbarn römisch eins und S E sowie T und M W als Zeugen einvernommen worden. Diese hätten bei ihrer Einvernahme am 12. April 1991 zu Protokoll gegeben, daß von ihren Wohnobjekten aus die im Straferkenntnis genannten Holzlagerungen nicht einsehbar seien, sodaß sie bezüglich des vorgeworfenen Tatzeitraumes hiezu keine Aussagen machen könnten. Es könne daher als Tatzeit dieser Übertretung nur der Tag des Lokalaugenscheines durch das Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (16. August 1990) herangezogen werden. Die Berufungsausführungen, wonach es sich um keine Lagerungen, sondern nur um ein kurzzeitiges Abstellen des Holzes gehandelt habe, erschienen angesichts der am oben angeführten Erhebungstag festgestellten Abdeckung des Holzes mit Blech als unglaubwürdig (zumal auf den im Akt befindlichen Fotoaufnahmen eindeutig zu erkennen sei, daß an diesem Tag Schönwetter geherrscht habe). Diese Tatzeiteinschränkung mache auch die im Spruch des Bescheides enthaltene Reduzierung der Strafe bezüglich Punkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides erforderlich. Eine Reduzierung der zu Punkt 1 verhängten Strafe erscheine der Berufungsbehörde deshalb erforderlich, da weder hinsichtlich des Unrechtsgehalt der Tat noch sonstiger Aspekte, wie Tatzeit etc., ein Unterschied zwischen dem ungenehmigten Betrieb eines Handspritzstandes (im Rahmen einer genehmigten Spritzanlage) und jenem eines Luftbeimischgerätes erblickt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (zusammengefaßt) im wesentlichen vor, es sei aktenwidrig, daß der Handspritzstand nicht schon von den vorliegenden gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheiden mitumfaßt sei.

Weiters bringt der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1) vor, für die Installierung der wasserberieselten Abscheidewand sei eine Genehmigung nach Paragraph 81, GewO 1973 nicht erforderlich. Eine Genehmigungspflicht beim Austausch gleichartiger Maschinen sei nicht gegeben. Die von ihm "vorgenommene Innovation" diene lediglich der Erfüllung der Bescheidauflagen. Außerdem sei der Handspritzstand "nicht einmal in irgendeiner Weise geeignet, irgendwelche anderen oder neuen Emissionen hervorzurufen". Die belangte Behörde habe eingeräumt, daß "durch den Einsatz der wasserberieselten Abscheidewand tatsächlich eine erhebliche Verbesserung hinsichtlich der Lösungsmittelemissionen herbeigeführt werden". Es liege also "eine Schutzmaßnahme für die Nachbarn" und damit "Notstand" vor.

Zu Spruchpunkt 2) bringt der Beschwerdeführer vor, die Aufstellung des Frischluftbeimischgerätes sei ebenfalls nicht nach Paragraph 81, GewO 1973 genehmigungspflichtig, denn sie diene der Verringerung der Emissionen, und daher könnten Interessen nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 nicht berührt sein. Auch hier habe die Behörde eingeräumt, daß damit eine Verbesserung der Abluftsituation herbeigeführt werden könne, und es liege wieder Notstand vor. Darüber hinaus sei in diesem Fall auch ein Entschuldigungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG gegeben, weil der Beschwerdeführer auf Grund der zahlreichen Gespräche und Besprechungen mit verantwortlichen Behördenorganen sowie auf Grund des vereinbarten Probebetriebes nicht habe erkennen können, daß das Aufstellen eines Luftbeimischgerätes unerlaubt wäre.

Auch rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sei bezüglich der von ihm gestellten Genehmigungsanträge ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 3) bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht gegen die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen verstoßen; das kurzfristige Abstellen von Holzstößen außerhalb des Flugdaches sei zulässig. Die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht als erwiesen angenommen, daß ein bloß kurzfristiges Abstellen vorgelegen habe. Auch entspreche die im Spruchpunkt 3) als Norm wiedergegebene Auflage nicht der von der Judikatur geforderten Bestimmtheit. Es sei in der Auflage die Grenze zwischen Lagern und bloß kurzfristigem Abstellen nicht klar erkennbar.

Die Beschwerde erweist sich schon auf Grund nachstehender Erwägungen als begründet:

1. Zu Spruchpunkt 1) und 2):

Nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 81,).

Paragraph 81, GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 normiert, daß, wenn eine genehmigte Anlage so geändert wird, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, ergeben können, auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bedarf.

Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Zufolge Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 sowohl in der Fassung vor als auch in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (Paragraphen 333, 334, 335,) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Ziffern 1 bis 5 angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11466/A).

Nach dem diesbezüglich - sowohl in der Fassung vor als auch in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 - eindeutigen Wortlaut des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, durch die sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ergeben können (Paragraph 81, Absatz eins, in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988) bzw. die geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen (Paragraph 81, Absatz eins, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988). Ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 muß daher, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob sich durch die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage neue oder größerer Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, ergeben können bzw. die Änderung geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 genannten Interessen zu beeinträchtigen vergleiche dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 92/04/0049). Einen derartigen Inhalt weist der Spruch des angefochtenen Bescheides weder im Spruchpunkt 1) noch im Spruchpunkt 2) auf.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1) und des Spruchpunktes 2) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

2. Zu Spruchpunkt 3):

Nach Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 begeht (unter anderem) eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist.

Nach Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 besteht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, aus der Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem die betreffende Auflage vorgeschrieben wurde vergleiche dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0294).

Der angefochtene Bescheid widerspricht insofern der dargestellten Rechtslage, als in dem Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG betreffenden Spruchteil zum Spruchpunkt 3) als verletzte Norm lediglich Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 81, GewO 1973, nicht aber auch jener Punkt des in Frage kommenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides genannt ist, der die betreffende Auflage enthält.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 3) schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Dazu kommt, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, rechtserhebliche Widersprüche zwischen dem Spruch einer in einer Verwaltungsstrafsache ergangenen (Berufungs-)Entscheidung und ihrer Begründung (z.B. über konkrete Tatumstände wie Tatort oder TATZEIT) die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich ziehen vergleiche dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1992, Zl. 90/04/0157). Die belangte Behörde übernimmt nun im Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Spruchpunktes 3) als Tatzeit den 11. Juni 1990 bis 10. September 1990. Damit im Widerspruch führt die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, es könne daher "als Tatzeitpunkt nur der Tag des Lokalaugenscheines durch das Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (16.8.1990) für diese Übertretung herangezogen werden." Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt 3) auch diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schon aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zur Rechtsverfolgung nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch und Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040204.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1991040204_19930128X00