Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, seit 24. November 1988 im Standort X, A-Straße 85, eine Hackschnitzel-Feuerungsanlage zur Beheizung der Objekte A-Straße 83 bis 87, sowie B-Straße 1, betrieben zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer hiefür erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, seit 24. November 1988 im Standort römisch zehn, A-Straße 85, eine Hackschnitzel-Feuerungsanlage zur Beheizung der Objekte A-Straße 83 bis 87, sowie B-Straße 1, betrieben zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer hiefür erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides stehe im Widerspruch zu den Erfordernissen des § 44 a lit. a VStG, da er die für die Erfüllung des Tatbestandselementes der Genehmigungspflicht der in Rede stehenden Betriebsanlage erforderlichen Sachverhaltsumstände nicht enthalte. Außerdem diene die in Rede stehende Heizungsanlage dem Betrieb seines Gastgewerbebetriebes, sodaß der ihm zur Last gelegte Sachverhalt allenfalls eine genehmigungslose Änderung dieser Betriebsanlage, keinesfalls aber die Errichtung oder den Betrieb einer (selbständigen) Betriebsanlage darstellen könne. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides stehe im Widerspruch zu den Erfordernissen des Paragraph 44, a Litera a, VStG, da er die für die Erfüllung des Tatbestandselementes der Genehmigungspflicht der in Rede stehenden Betriebsanlage erforderlichen Sachverhaltsumstände nicht enthalte. Außerdem diene die in Rede stehende Heizungsanlage dem Betrieb seines Gastgewerbebetriebes, sodaß der ihm zur Last gelegte Sachverhalt allenfalls eine genehmigungslose Änderung dieser Betriebsanlage, keinesfalls aber die Errichtung oder den Betrieb einer (selbständigen) Betriebsanlage darstellen könne.
Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. November 1989 wegen des in der Zeit von Oktober 1987 bis 2. März 1988 erfolgten Betriebes der in Rede stehenden Heizungsanlage der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 schuldig erkannt und hiefür bestraft. Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/04/0002, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die in diesem Erkenntnis dargelegten Erwägungen treffen in vollem Umfang auf den vorliegenden Fall zu, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG darauf verwiesen wird. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. November 1989 wegen des in der Zeit von Oktober 1987 bis 2. März 1988 erfolgten Betriebes der in Rede stehenden Heizungsanlage der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 schuldig erkannt und hiefür bestraft. Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/04/0002, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die in diesem Erkenntnis dargelegten Erwägungen treffen in vollem Umfang auf den vorliegenden Fall zu, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG darauf verwiesen wird.
Der angefochtene Bescheid war somit aus den bereits im hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/04/0002 dargelegten Gründen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war somit aus den bereits im hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/04/0002 dargelegten Gründen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere dessen Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere dessen Artikel römisch drei, Absatz 2, Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.