Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0483

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0483

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/03/0113 1

Stammrechtssatz

Hat der VwGH den Bescheid der belBeh nur in Ansehung der Aussprüche über die verhängten Strafen und über die Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens und des Berufungsverfahrens aufgehoben, hat sich die belBeh bei Erlassung des Ersatzbescheides in Beachtung der Rechtskraft der durch das Vorerkenntnis nicht aufgehobenen Schuldsprüche eines neuerlichen Ausspruches hierüber zu enthalten. Darin, daß der Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides auch die Schuldaussprüche zum Gegenstand hat, liegt objektiv gesehen eine Rechtswidrigkeit. Der Besch wurde dadurch aber in einem subjektiven Recht nicht verletzt, weil ihm durch die neuerliche Bestätigung der Schuldsprüche kein über den dem Vorerkenntnis des VwGH zugrundeliegenden Bescheid der belBeh hinausgehender Rechtsnachteil erwachsen ist (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0059).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190483.X01

Im RIS seit

08.10.1990

Dokumentnummer

JWR_1990190483_19901008X01

Rechtssatz für 90/19/0483

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0483

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0059 E 12. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190483.X02

Im RIS seit

08.10.1990

Dokumentnummer

JWR_1990190483_19901008X02

Entscheidungstext 90/19/0483

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/19/0483

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. August 1990, Zl. Ge-40.892/9-1990/Pan/Dg, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, römisch eins. den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen der Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung richtet;

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des Paragraph 44, Absatz 2, der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1954,, (Bauarbeiterschutzverordnung) schuldig erkannt, weil er, wie bei einer am 27. Dezember 1988 um

8.30 Uhr auf einer bestimmten Baustelle durchgeführten Inspektion durch das Arbeitsinspektorat L festgestellt worden sei, zwei namentlich angeführte Arbeitnehmer mit der Herstellung der Ziegeleindeckung auf dem ca. 38 Grad geneigten Dach beschäftigt habe, ohne daß Schutzblenden vorhanden gewesen wären, die ein Abstürzen von Menschen und Materialien verhindert hätten, wobei die Traufenhöhe ca. 9 m betragen habe. Hiefür wurde er gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) bestraft.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0185, wurde der (damals) angefochtene Bescheid im Ausspruch über die Strafe und den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Aufhebung des Strafausspruches erfolgte deshalb, weil die belangte Behörde hinsichtlich der angewendeten Gesetzesbestimmung, auf welche die verhängte Strafe gestützt wurde, insoferne einem Rechtsirrtum unterlag, weil nur Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, des Arbeitnehmerschutzgesetzes ohne Bezugnahme auf Paragraph 33, Absatz 7, leg. cit. angeführt wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis - neuerlich - als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Änderung bestätigt, "daß zu Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, Arbeitnehmerschutzgesetz der Paragraph 33, Absatz 7, leg. cit. zu ergänzen ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht der Übertretung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, Arbeitnehmerschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, der Bauarbeiterschutzverordnung schuldig erkannt und gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, Arbeitnehmerschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 7, leg. cit. bestraft zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung bekämpft, ist darauf zu verweisen, daß der Schuldspruch des Bescheides der belangten Behörde vom 23. Jänner 1990 mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1990 nicht aufgehoben wurde. Die belangte Behörde hätte sich daher bei der Erlassung des Ersatzbescheides einer neuerlichen Entscheidung über den Schuldspruch zu enthalten gehabt. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte, überflüssige und objektiv gesehen rechtswidrige neuerliche Bestätigung des Schuldspruches konnte der Beschwerdeführer aber in keinem subjektiven Recht verletzt werden, weil ihm dadurch kein über den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 1990 hinausgehender Rechtsnachteil erwachsen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1990, Zl. 89/03/0113).

Die Beschwerde war daher in diesem Umfang mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Gegen den Strafausspruch wendet der Beschwerdeführer ein, daß die belangte Behörde gemäß Paragraph 21, VStG 1950 von der Verhängung einer Strafe hätte absehen müssen, weil das Verschulden des Beschwerdeführers höchstens geringfügig sein könne und die "Übertretung" keine Folgen nach sich gezogen habe. Diesem Vorbringen kann kein Erfolg beschieden sein. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt daher nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059). Daß dies im Beschwerdefall zuträfe, vermag der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden des dem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht zu erkennen. Zur Frage des Verschuldens wird auf die Ausführungen im oben angeführten Vorerkenntnis vom 18. Juni 1990 verwiesen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer in bezug auf den Strafausspruch behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190483.X00

Im RIS seit

08.10.1990

Dokumentnummer

JWT_1990190483_19901008X00