Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0442

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0442

Entscheidungsdatum

11.05.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0443 90/19/0444

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0053 3

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44, Litera a, VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190442.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190442_19920511X01

Entscheidungstext 90/19/0442

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/19/0442

Entscheidungsdatum

11.05.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0443 90/19/0444

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Juni 1990,

Zlen. 13-JF-1070/2/90, 13-JF-1071/2/90 und 13-JF-1072/2/90, jeweils betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des KJBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen drei Bescheiden des Landeshauptmannes von Kärnten (der belangten Behörde) vom 12. Juni 1990 wurde der Beschwerdeführer jeweils der Übertretungen des Paragraph 18, Absatz 3 und des Paragraph 19, Absatz 2, KJGB schuldig erkannt, weil er als Arbeitgeber in seinem Gasthof in F, Y-Straße, drei näher genannte Jugendliche zu im einzelnen bezeichneten Zeiten in der Form zur Beschäftigung herangezogen habe, daß der arbeitsfreie zweite Sonntag im Gastgewerbe nicht gewahrt und die wöchentliche ununterbrochene Freizeit in der Dauer von 43 Stunden nicht gewährt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer wurden wegen dieser Übertretungen jeweils Geldstrafen in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen) verhängt; ferner wurde ihm gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950 ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahens auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde in allen drei Bescheiden aus, die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seinen Sohn zum verantwortlichen Beauftragen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 VStG 1950 bestellt, erweise sich als nicht zielführend. Ob das zuständige Arbeitsinspektorat von dieser Bestellung Kenntnis gehabt habe, sei nicht erheblich, weil es nicht Verwaltungsstrafbehörde sei. Der Verwaltungsstrafbehörde gegenüber sei jedenfalls der Nachweis der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht erbracht worden. Ebenso sei es unerheblich, ob der Beschwerdeführer seinen Sohn in einem Fernsehinterview im Juli 1989 als "Bevollmächtigten" bezeichnet habe, weil diese Erklärungen keinen Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten darstellten. Im Verwaltungsstrafverfahren erst abzulegende Zeugenaussagen seien ebenfalls kein geeigneter Nachweis für die Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung. Der Beschwerdeführer habe somit nicht in geeigneter Weise die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten dargetan, sodaß die Rechtsverletzungen, hinsichtlich deren Vorliegens keine Zweifel bestünden, dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers zuzuordnen seien. Dieser habe nichts vorgebracht, was es glaubhaft erscheinen lasse, er habe alle Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung des KJBG zu gewährleisten. Er habe insbesondere nicht behauptet, seinen Sohn entsprechend angewiesen und kontrolliert zu haben. Die erstinstanzliche Behörde habe alle für den Beschwerdeführer sprechenden Milderungsgründe berücksichtigt und jeweils die Mindeststrafe nach Paragraph 30, KJBG verhängt.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 45, Absatz eins, AVG die Auffassung vertritt, er habe den Nachweis für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht erbringen müssen, weil die Bestellung seines Sohnes zum verantwortlichen Beauftragten den Organen des Arbeitsinspektorates auf Grund früherer Amtshandlungen in seinem Betrieb bekannt gewesen sei, ist ihm zu erwidern, daß jedenfalls für die Verwaltungsstrafbehörde die vom Beschwerdeführer behauptete Offenkundigkeit der Bestellung nicht gegeben war.

2. Der Beschwerdeführer geht mit Recht davon aus, daß er sich auf einen an seiner Stelle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten berufen könne, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten eingelangt sei, und daß dieser Zustimmungsnachweis auch in Form einer Zeugenausssage erbracht werden könne. Der Beschwerdeführer hat aber im Verwaltungsstrafverfahren einen derartigen Zustimmungsnachweis nicht vorgelegt, insbesondere auch keine Zeugenaussage aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlungen angeführt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Vernehmung seines Sohnes und der drei bei ihm beschäftigten Jugendlichen als Zeugen war nicht geeignet, den Zustimmungsnachweis zu erbringen, weil nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlungen zur Erbringung des Nachweises im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, VStG geeignet ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0296, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der vom Beschwerdeführer im Unterbleiben der beantragten Zeugenvernehmungen erblickte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

3. Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, daß ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, insbesondere zu der Eingabe des Arbeitsinspektorates.

Auch dieser vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil die belangte Behörde keine Beweise aufgenommen hat, hinsichtlich welcher dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme zu geben gewesen wäre. Die in den Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates vom 17. Mai 1990 beinhalten ausschließlich Rechtsausführungen.

4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er hätte auf Grund des Paragraph 9, Absatz 6, VStG 1950 nur im Falle der vorsätzlichen Nichtverhinderung der Taten bestraft werden dürfen, sind deshalb nicht zielführend, weil die Anwendung dieser Gesetzesstelle voraussetzt, daß ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, wovon aber - wie oben unter Punkt 1 und 2 ausgeführt wurde - im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden konnte.

5. Der Beschwerdeführer meint - ohne dies näher zu begründen -, die Behörde hätte gemäß Paragraph 21, VStG 1950 von der Verhängung einer Strafe absehen können bzw. hätte allenfalls eine mit Bescheid ausgesprochene Ermahnung genügt.

Von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers kann nach der Aktenlage schon im Hinblick auf das Ausmaß und die wiederholte Begehung der Gesetzesverstöße keine Rede sein. Damit fehlt aber eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 21, VStG 1950.

6. Da sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich (im Rahmen des gestellten Begehrens) auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190442.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWT_1990190442_19920511X00