Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0345

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0345

Entscheidungsdatum

19.11.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

90/19/0345 und 27 weitere Aktenzeichen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0053 3

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44, Litera a, VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190345.X01

Im RIS seit

19.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990190345_19901119X01

Entscheidungstext 90/19/0345

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/19/0345

Entscheidungsdatum

19.11.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll

und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, über die Beschwerden des N. gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zl. Ge-42.793/6-1990/Pan/Lb (und 27 weitere Aktenzeichen)jeweils betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 10.530,--, in der Beschwerdesache 90/19/0346 zusätzlich S 120,-- insgesamt S 294.960,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen achtundzwanzig Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der St.-GesmbH "trotz zahlreicher" gegen ihn durchgeführter Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arbeitszeitgesetz vorsätzlich nicht verhindert, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, wobei eine nähere Umschreibung der Lenk- bzw. Ruhezeiten erfolgte. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils Verwaltungsübertretungen nach (näher zitierten) Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, VStG 1950 begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat beschlossen, die Beschwerden wegen des persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wurde mit den angefochtenen Bescheiden unter jeweiliger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG 1950 bestraft. Diese Bestimmung sieht vor, daß die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, leg. cit. - strafrechtlich verantwortlich bleiben, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt somit die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0053).

Der jeweils im Instanzenzug aufrechterhaltene Spruch des (jeweiligen) Straferkenntnisses enthält zwar die Wendung, daß der Beschwerdeführer die Taten "vorsätzlich nicht verhindert" habe, doch fehlt das wesentliche Sachverhaltselement, daß ein "verantwortlicher Beauftragter" bestellt worden sei und daß dieser die Tat begangen habe. Dies belastet die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß die im obzitierten hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990 angeführten wesentlichen Tatbestandselemente auch solche sind, die Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und 2 und Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 zu sein haben.

Wegen des aufgezeigten Verstoßes gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 waren die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in den Beschwerden erübrigte sich.

Von der vom Beschwerdeführer jeweils beantragten Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190345.X00

Im RIS seit

19.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009

Dokumentnummer

JWT_1990190345_19901119X00