Mit den im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen achtundzwanzig Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der St.-GesmbH "trotz zahlreicher" gegen ihn durchgeführter Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arbeitszeitgesetz vorsätzlich nicht verhindert, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, wobei eine nähere Umschreibung der Lenk- bzw. Ruhezeiten erfolgte. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils Verwaltungsübertretungen nach (näher zitierten) Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 6 VStG 1950 begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Mit den im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen achtundzwanzig Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig befunden, er habe es als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der St.-GesmbH "trotz zahlreicher" gegen ihn durchgeführter Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arbeitszeitgesetz vorsätzlich nicht verhindert, daß in Ansehung eines jeweils namentlich genannten Lenkers die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, wobei eine nähere Umschreibung der Lenk- bzw. Ruhezeiten erfolgte. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils Verwaltungsübertretungen nach (näher zitierten) Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, VStG 1950 begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat beschlossen, die Beschwerden wegen des persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde mit den angefochtenen Bescheiden unter jeweiliger Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs. 6 VStG 1950 bestraft. Diese Bestimmung sieht vor, daß die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des § 7 leg. cit. - strafrechtlich verantwortlich bleiben, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt somit die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0053). Der Beschwerdeführer wurde mit den angefochtenen Bescheiden unter jeweiliger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG 1950 bestraft. Diese Bestimmung sieht vor, daß die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, leg. cit. - strafrechtlich verantwortlich bleiben, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt somit die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0053).
Der jeweils im Instanzenzug aufrechterhaltene Spruch des (jeweiligen) Straferkenntnisses enthält zwar die Wendung, daß der Beschwerdeführer die Taten "vorsätzlich nicht verhindert" habe, doch fehlt das wesentliche Sachverhaltselement, daß ein "verantwortlicher Beauftragter" bestellt worden sei und daß dieser die Tat begangen habe. Dies belastet die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß die im obzitierten hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990 angeführten wesentlichen Tatbestandselemente auch solche sind, die Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 2 VStG 1950 zu sein haben. In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß die im obzitierten hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990 angeführten wesentlichen Tatbestandselemente auch solche sind, die Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und 2 und Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 zu sein haben.
Wegen des aufgezeigten Verstoßes gegen § 44a lit. a VStG 1950 waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in den Beschwerden erübrigte sich. Wegen des aufgezeigten Verstoßes gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 waren die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in den Beschwerden erübrigte sich.
Von der vom Beschwerdeführer jeweils beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen. Von der vom Beschwerdeführer jeweils beantragten Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.