Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0091

Entscheidungsdatum

12.03.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Rechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Vielmehr ist gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. (Im vorliegenden Fall bei Verstoß gegen Paragraph 21, Absatz 6, AAV der Sitz der Unternehmensleitung; Hinweis E 14.4.1988, 87/08/0263, 0264, 0265 E 31.3.1989, 88/08/0080, 0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190091.X01

Im RIS seit

12.03.1990

Dokumentnummer

JWR_1990190091_19900312X01

Rechtssatz für 90/19/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0091

Entscheidungsdatum

12.03.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Beh nach dem VStG ist nur der Ort maßgebend, an dem die Unternehmensleitung tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies ein anderer Ort als der im Handelsregister angegebene Firmensitz, so kann aus letzterem nicht auf die örtlich zuständige Beh geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190091.X02

Im RIS seit

12.03.1990

Dokumentnummer

JWR_1990190091_19900312X02

Entscheidungstext 90/19/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/19/0091

Entscheidungsdatum

12.03.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerden des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Dezember 1988, Zlen. MA 63-B 7/88/Str und MA 63-B 4/88/Str, und vom 5. Dezember 1988, Zl. MA 63-B 5/88/Str, betreffend Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (mitbeteiligte Partei:R), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten drei Bescheiden gab der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Berufungen des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk gegen drei Bescheide des Magistratischen Bezirksamtes für den 6. und 7. Bezirk vom 21. Dezember 1987 keine Folge und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide.

Mit diesen hatte das Magistratische Bezirksamt für den

6. und 7. Bezirk drei Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S-GesmbH & Co. KG wegen Übertretungen des Paragraph 21, Absatz 6, AAV beim Betrieb der Betriebsanlagen in Wien 6 gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG 1950 eingestellt.

Gegen diese Berufungsbescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit infolge Nichtwahrnehmung der örtlichen Unzuständigkeit und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zwei die S-GesmbH und in einem davon den Mitbeteiligten als Organ der S-GesmbH betreffenden Beschwerdefällen, in welchen es überdies auch wie im gegenständlichen Fall um Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der Vorschrift des Paragraph 21, Absatz 6, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung ging, ausgesprochen, daß es für den Bereich des VStG 1950 in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung usw. beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort ankommt, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Vielmehr ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG 1950 örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, um die dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in den Filialen in Wien 6 zu vermeiden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen (siehe die Erkenntnisse vom 14. April 1988, Zlen. 87/08/0263, 0264, 0265, und vom 31. März 1989, Zlen. 88/08/0080, 0081, und die im letzteren Erkenntnis angeführten weiteren Erkenntnisse).

Auf Grund der Beschwerdeausführungen in diesem Zusammenhang und der damit übereinstimmenden Erklärungen des Mitbeteiligten in der erstatteten Gegenschrift kann wie in den angeführten vorangegangenen Beschwerdefällen als feststehende Tatsache davon ausgegangen werden, daß sich der Sitz der Unternehmensleitung der S-GesmbH & Co. KG auch heute noch in T, X-Straße, befindet. Dem Einwand der belangten Behörde, daß das in Rede stehende Unternehmen laut dem Handelsregister seinen Firmensitz in Wien hat, kann angesichts der Tatsache, daß dessenungeachtet die Unternehmensleitung die Geschäftsführung in T ausübt, für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde keine rechtliche Bedeutung zukommen. Daraus folgt, daß das Magistratische Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk im gegenständlichen Fall mangels seiner örtlichen Zuständigkeit nicht einschreiten hätte dürfen.

Da von der belangten Behörde die örtliche Unzuständigkeit des in erster Instanz einschreitenden Magistratischen Bezirksamtes für den 6. und 7. Bezirk nicht wahrgenommen worden ist, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Die Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190091.X00

Im RIS seit

12.03.1990

Dokumentnummer

JWT_1990190091_19900312X00