Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/17/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/17/0035

Entscheidungsdatum

09.02.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH besteht eine Bindung an die einem kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid beigegebene Begründung nur insoweit, als letztere für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist. Nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hat als der Vorstellungswerber, ist er berechtigt und zur Wahrung seines Rechtsstandpunktes genötigt, diesen Bescheid anzufechten, obwohl dem Spruch nach festgestellt wurde, daß der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Bindung erstreckt sich also nur auf den Teil der Begründung, welcher die Aufhebung trägt, wobei es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde bedarf.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170035.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990170035_19900209X01

Rechtssatz für 90/17/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/17/0035

Entscheidungsdatum

09.02.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Eine Rechtsvoraussetzung für eine Aufhebung und damit einen Teil der hiefür tragenden Begründung stellen einen Aufhebungsgrund nicht enthaltende Ausführungen in der Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides nur dann dar, wenn erst unter Berücksichtigung dieser Ausf ein Aufhebungsgrund dargelegt erschiene, mit anderen Worten, der im Vorstellungsbescheid angeführte Aufhebungsgrund für sich allein die Aufhebung nicht zu tragen imstande wäre.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170035.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990170035_19900209X02

Rechtssatz für 90/17/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/17/0035

Entscheidungsdatum

09.02.1990

Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

MüllabfuhrO Vordernberg;
UStG 1972;

Rechtssatz

kein RS

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170035.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990170035_19900209X03

Entscheidungstext 90/17/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/17/0035

Entscheidungsdatum

09.02.1990

Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
MüllabfuhrO Vordernberg;
UStG 1972;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr.Kirschner und die Hofräte Dr.Kramer, Dr.Wetzel, Dr.Puck und Dr.Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr.Hadaier, über die Beschwerden des A gegen Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1989, Zl. 7-48 Ke 15/10-1989 und Zl. 7-48 Ke 15/12-1989, beide betreffend Müllabfuhrgebühren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Vordernberg), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und aus den ihnen angeschlossenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Mit Abgabenbescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde Vordernberg vom 6. Oktober 1988 wurden dem Beschwerdeführer für die anschlußpflichtige Liegenschaft in Vordernberg, Müllabfuhr- bzw. Müllbeseitigungsgebühren für das zweite bzw. vierte Quartal 1988 in Höhe von jeweils S 363,-- (einschließlich 10 Prozent Umsatzsteuer in Höhe von S 33,--) zur Zahlung vorgeschrieben.

Die gegen diese Bescheide vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen wurden mit den Bescheiden des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Oktober bzw. 16. Dezember 1988 als unbegründet abgewiesen.

Über Vorstellung des Beschwerdeführers wurden die eben genannten Bescheide mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden "gemäß den Paragraphen 94 und 104 der Gemeindeordnung 1967, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972, und der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976, und 14 aus 1982, in Verbindung mit Paragraph 66, (4) AVG 1950 i.d.g.F. ... aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Vordernberg verwiesen." Dies im wesentlichen mit der übereinstimmenden Begründung, daß zwar die Festsetzung einer Müllabfuhrgebühr in Höhe von S 330,-- gegenüber dem Beschwerdeführer deswegen gerechtfertigt sei, weil die Gemeindebehörden ebenso wie die belangte Behörde an die vom Gemeinderat der mitbeteiligten Partei in seinem autonomen Bereich beschlossene, ordnungsgemäß kundgemachte und somit dem Rechtsbestand angehörende Müllabfuhrordnung gebunden sei, hinsichtlich der jeweils im Gesamtbetrag der Abgabenfestsetzung enthaltenen Umsatzsteuer in der Höhe von S 33,-- jedoch keine Rechtsgrundlage bestehe; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe nämlich die Umsatzsteuer nur dann auf die Abgabepflichtigen überwälzt werden, wenn der Gemeinderat dies auch beschlossen habe. Letzteres sei jedoch in der Müllabfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde nicht geschehen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerden. Die Anfechtung erfolgt jeweils nur hinsichtlich der den Bescheiden beigegebenen Begründung, und zwar nur insoweit, als daraus hervorgeht, daß die belangte Behörde die Abgabenpflicht des Bechwerdeführers in dem nicht die Umsatzsteuer betreffenden Umfang bejaht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden; er hat sodann erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Bindung an die einem kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid beigegebene Begründung nur insoweit, als letztere für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides TRAGEND ist. Nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hat als der Vorstellungswerber, ist er berechtigt und zur Wahrung seines Rechtsstandpunktes genötigt, diesen Bescheid anzufechten, obwohl dem Spruch nach festgestellt wurde, daß der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Bindung erstreckt sich also nur auf den Teil der Begründung, welcher die Aufhebung trägt, wobei es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde bedarf vergleiche z. B. die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1973, Slg. Nr. 8494/A, vom 1. Juli 1980, Zl. 3341/79, und vom 4. Oktober 1985, Zl. 85/17/0045). Zu dem die Aufhebung tragenden Teil der Begründung gehören über den dort angeführten Aufhebungsgrund hinaus auch sonstige Ausführungen in der Begründung eines Vorstellungsbescheides, wenn sie eine Rechtsvoraussetzung für die Aufhebung bilden.

Eine Rechtsvoraussetzung für die Aufhebung stellen einen Aufhebungsgrund nicht anführende Teile der Begründung eines kassatorischen Vorstellungsbescheides allerdings nur dann dar, wenn erst unter Berücksichtigung dieser Teile der Begründung ein Aufhebungsgrund dargelegt erschiene, mit anderen Worten, der im Bescheid angeführte Aufhebungsgrund für sich allein die Aufhebung nicht zu tragen imstande wäre.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Aufhebung jeweils allein darauf gestützt, daß hinsichtlich der als Teil der Müllabfuhrgebühr gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von S 33,-- kein Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde gefaßt worden sei. Dieser Umstand rechtfertigt im Hinblick auf die Unteilbarkeit des dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall jeweils erteilten Leistungsgebotes für sich allein die Aufhebung der mit Vorstellung bekämpft gewesenen Bescheide. Eines Rückgriffes auf weitere Elemente der den angefochtenen Bescheiden jeweils beigegebenen Begründung bedarf es hiebei nicht; daher ist jeweils nur der die Umsatzssteuer betreffende Teil der Begründung für die Aufhebung tragend. Die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide, womit dargelegt wird, daß der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Umsatzteueranteiles müllabfuhrgebührenpflichtig sei, tragen dagegen nach dem vorhin Gesagten die AUFHEBUNG nicht und entfalten daher auch keine Bindungswirkung.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes durch die angefochtenen Bescheide nicht in einem vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Recht verletzt worden sein. Die Beschwerden sind daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170035.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1990170035_19900209X00