Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/09/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/09/0007

Entscheidungsdatum

22.11.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §26 Abs1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0259/51 B 6. April 1951 VwSlg 2027 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Die Kündigung einer Zustellungsvollmacht kann der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sie ihr mitgeteilt wurde.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090007.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1990090007_19901122X01

Rechtssatz für 90/09/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/09/0007

Entscheidungsdatum

22.11.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei der sechswöchigen Beschwerdefrist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG handelt es sich um eine gesetzlich normierte unerstreckbare Frist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090007.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1990090007_19901122X02

Entscheidungstext 90/09/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/09/0007

Entscheidungsdatum

22.11.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Oktober 1989, Zl. 3/07-7111/2-1989, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R-GmbH und demnach als gemäß Paragraph 9, VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, daß der jugoslawische Staatsangehörige Z vom 1. August bis 24. Oktober 1988 in diesem Betrieb beschäftigt worden sei, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe: 5 Tage) verhängt.

Im Berufungsverfahren war der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Dr. M vertreten. Nach der Aktenlage ist der angefochtene Bescheid sowohl Herrn Dr. M (laut Rückschein am 31. Oktober 1989) als auch dem Beschwerdeführer (Hinterlegung; Beginn der Abholfrist: 30. November 1989) zugestellt worden. Laut eigener Angabe hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid am 1. Dezember 1989 behoben.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde am 10. Jänner 1990 zur Post gegeben und langte am 12. Jänner 1990 im Verwaltungsgerichtshof ein.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 1990 mit, das Vollmachtsverhältnis zu Herrn Dr. M. sei bereits vor Zustellung des angefochtenen Bescheides, nämlich am 23. Oktober 1989, beendet worden.

In dem über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 36, Absatz eins, VwGG eingeleiteten Vorverfahren legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nahm die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausdrücklich zur Vollmachtskündigung Dris. M. Stellung. Sie führte aus, daß diese weder bei der belangten Behörde noch der Behörde erster Instanz eingelangt sei. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides sowohl an Dr. M. als auch an den Beschwerdeführer sei von Anfang an vorgesehen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen und wies zusätzlich darauf hin, daß die Angaben der belangten Behörde auch nach den ihm vorgelegten Verwaltungsakten zuträfen. Der Beschwerdeführer hat keine Äußerung abgegeben.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer erteilten allgemeinen Bevollmächtigung zur Vertretung vergleiche die vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmachtsurkunde vom 21. Juni 1989) war Dr. M. zum Empfang von Schriftstücken im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgegesetzes bevollmächtigt. Bei aufrechtem Bestand der Vollmacht konnte - wie sich aus Paragraph 9, Absatz eins, vergleiche insbesondere dessen zweiten Satz) Zustellgesetz ergibt - nicht an die Partei (Beschwerdeführer) selbst rechtswirksam zugestellt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Kündigung einer (Zustell)Vollmacht der Behörde gegenüber nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird vergleiche dazu z.B. die bei RINGHOFER, Die österreichische Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins. Band, 1987, unter E 31 und 32 zu Paragraph 10, AVG 1950 angeführte Judikatur auf Seite 240).

Auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes, der vom Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit auch nicht bestritten worden ist, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die Beendigung des Vollmachtsverhältnis Dris. M. den Verwaltungsbehörden nicht mitgeteilt worden ist. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, den angefochtenen Bescheid dem ihr bekanntgegebenen damaligen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, Dr. M., zuzustellen. Demnach ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid am 31. Oktober 1989 rechtswirksam zugestellt wurde.

Davon ausgehend, endete die sechswöchige Beschwerdefrist nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG am 12. Dezember 1989.

Da die mit 10. Jänner 1990 zur Post gegebene Beschwerde zu Unrecht von einer Zustellung am 1. Dezember 1989 ausgeht und es sich bei der genannten sechswöchigen Beschwerdefrist um eine gesetzlich normierte unerstreckbare Frist handelt, war die Beschwerde wegen der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090007.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009

Dokumentnummer

JWT_1990090007_19901122X00