Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0158

Entscheidungsdatum

10.06.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/10 90/04/0157 1

Stammrechtssatz

Widersprüche zwischen dem Spruch einer in einer Verwaltungsstrafsache ergangenen Berufungsentscheidung und ihrer Begründung (zB über konkrete Tatumstände wie Tatort oder Tatzeit) ziehen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich (Hinweis E 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705/A/1958; E 29.1.1991, 06/3162/79; E 28.3.1985, 85/02/0064).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040158.X01

Im RIS seit

10.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1990040158_19920610X01

Rechtssatz für 90/04/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0158

Entscheidungsdatum

10.06.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §368 Z13;
VStG §44 lita;
  1. GewO 1973 § 368 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 368 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 146/1992
  3. GewO 1973 § 368 gültig von 01.01.1991 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  4. GewO 1973 § 368 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  5. GewO 1973 § 368 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  6. GewO 1973 § 368 gültig von 01.08.1974 bis 31.12.1988
  1. VStG § 44 heute
  2. VStG § 44 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 44 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 44 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. VStG § 44 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/10 90/04/0157 2

Stammrechtssatz

Im Spruch des Bescheides wird der Zeitraum der Tatbegehung mit "1.8.1988 bis heute" umschrieben. Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Tatzeit mit 1.8.1988 beginnt und mit dem Zeitpunkt der Schöpfung des Straferkenntnisses (das ist im Falle der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden), also mit Bescheiddatum, endet (Hinweis E 14.5.1985, 84/04/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040158.X02

Im RIS seit

10.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1990040158_19920610X02

Rechtssatz für 90/04/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/04/0158

Entscheidungsdatum

10.06.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1991 Art3 Abs2;
VwGG §49 Abs1;
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/05 89/17/0185 8

Stammrechtssatz

Wird im Kostenersatzantrag der im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Pauschbetrag nicht ausgeschöpft, ist bei zwischenzeitig eingetretener Abänderung (Erhöhung) des Pauschbetrages Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen. Artikel 3, Absatz 2, PauschV VwGH 1991 kommt diesfalls nicht zur Anwendung.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040158.X03

Im RIS seit

10.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1990040158_19920610X03

Entscheidungstext 90/04/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/04/0158

Entscheidungsdatum

10.06.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §368 Z13;
PauschV VwGH 1991 Art3 Abs2;
VStG §44 lita;
VStG §44a lita;
VwGG §49 Abs1;
  1. GewO 1973 § 368 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 368 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 146/1992
  3. GewO 1973 § 368 gültig von 01.01.1991 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  4. GewO 1973 § 368 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  5. GewO 1973 § 368 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  6. GewO 1973 § 368 gültig von 01.08.1974 bis 31.12.1988
  1. VStG § 44 heute
  2. VStG § 44 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 44 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 44 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. VStG § 44 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. März 1990, Zl. 04-25 Hi 1-1989/2, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 3. April 1989 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber wie folgt abgesprochen:

"Die H-Gesellschaft m.b.H. hat statt des vorher genehmigten und betriebenen Gastgartens ihres Gastgewerbebetriebes in G, N-Straße 24, einen Wintergarten am 11.1.1988 errichtet und betreibt diesen Wintergarten seither, obwohl die nach Paragraph 201, GewO 1973 erforderliche Genehmigung der Hinzunahme nicht erlangt wurde. Die Ausübung des Gastgewerbes in diesem Wintergarten ohne Genehmigung der Hinzunahme ist gemäß Paragraph 368, Ziffer 13, GewO 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,, für die Zeit von 1.1.1989 bis heute ein strafbarer Tatbestand, für den Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer, da die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht genehmigt ist, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Paragraph 368, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 201, GewO 1973.

....."

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 26. März 1990 unter Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides keine Folge; jedoch wurde der Spruch dahin abgeändert, daß die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung den Paragraphen 368, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 201, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 unterstellt wurde. Zur Begründung wurde - nach Wiedergabe des Straferkenntnisses und Zitierung des Paragraph 201, GewO 1973 - im wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten geblieben, daß der Wintergarten ohne Genehmigung der Behörde zu den Betriebsräumlichkeiten hinzugenommen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sach- und Rechtslage in dem Recht verletzt, nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter anderem (zusammengefaßt) vor, der Spruch des Straferkenntnisses sei "an und für sich" unklar und entspreche auch nicht den formellen gesetzlichen Bestimmungen. Auch der Zeitraum der Tatbegehung sei nicht zweifelsfrei erkennbar.

Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:

Gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und ZEIT) unverwechselbar feststeht vergleiche dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, ziehen Widersprüche zwischen dem Spruch einer in einer Verwaltungsstrafsache ergangenen Berufungsentscheidung und ihrer Begründung (z.B. über konkrete Tatumstände wie Tatort oder TATZEIT) die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich vergleiche z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1958, Slg. N.F. Nr. 4705/A, vom 29. Jänner 1981, Zl. 06/3162/79 und vom 28. März 1985, Zl. 85/02/0064).

Im insofern aus dem Straferkenntnis übernommenen Spruch des angefochtenen Bescheides wird der Zeitraum der Tatbegehung wie folgt umschrieben: "Die Ausübung des Gastgewerbes in diesem Wintergarten ohne Genehmigung der Hinzunahme ist gemäß Paragraph 368, Ziffer 13, GewO 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,, für die Zeit vom 1.1.1989 bis heute ein strafbarer Tatbestand ..."

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Tatzeit mit 1. Jänner 1989 beginnt und mit dem Zeitpunkt der "Schöpfung" des Straferkenntnisses (das ist im Falle der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden), also mit Bescheiddatum, endet vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis vom 14. Mai 1985, Zl. 84/04/0134). In der Begründung wird NUN als TATZEIT jedoch "1.1.1989 BIS ZUR BESCHEIDERLASSUNG" genannt. Ein schriftlicher Bescheid wird mit dem Zeitpunkt, der rechtswirksamen Zustellung und nicht mit dem Datum der Bescheidschöpfung einer Partei gegenüber erlassen vergleiche u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1987, Zl. 87/07/0038). Das Datum der Bescheiderlassung ist demnach - wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich - der 5. April 1989.

Spruch und Begründung enthalten daher in der Frage der Tatzeit einen Widerspruch. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Für das fortgesetzte Verfahren sei insbesondere auf Paragraph 60, AVG hinzuweisen; die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächliche Annahme der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen vergleiche dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1947, Slg. N.F. 206/A). Insbesondere erscheint es erforderlich für die Beurteilung der Frage, ob mit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat der Tatbestand der Ausübung des Gastgewerbes in hinzugenommenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne die erforderliche Genehmigung erfüllt ist, jedenfalls den Umfang der "genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen" zu klären. So fehlen unter anderem jegliche Feststellungen über den Genehmigungsumfang - bezogen auf Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen - des Konzessionsverleihungsbescheides.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff im Zusammenhalt mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Da der Kostenersatz des Beschwerdeführers den im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Pauschalbetrag nicht ausgeschöpft hat, war der Aufwandersatz nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen. Ad römisch drei Absatz 2, der zitierten Pauschalierungsverordnung kam daher nicht zur Anwendung vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1991, Zl. 89/17/0185).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040158.X00

Im RIS seit

10.06.1992

Dokumentnummer

JWT_1990040158_19920610X00