Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/12/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/12/0203

Entscheidungsdatum

26.11.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0628/73 E 22. Juni 1973 RS 2

Stammrechtssatz

Selbst ausführliche Darlegung in der Gegenschrift vermögen die fehlenden Erörterungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120203.X01

Im RIS seit

26.11.1990

Dokumentnummer

JWR_1989120203_19901126X01

Entscheidungstext 89/12/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/12/0203

Entscheidungsdatum

26.11.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. September 1989, Zl. SchA-64577/32/1989, betreffend Berichtigung und Übergenuß, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten; seine Dienststelle ist die Hauptschule in römisch zehn.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer offenbar mit automationsunterstützt ausgefertigtem Bescheid vom 14. Juni 1974 gemäß Artikel römisch vier, Absatz eins, der zweiten Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 244, mit Wirksamkeit vom 1. September 1974 von der Verwendungsgruppe L 2 b in die Verwendungsgruppe L 2 a überstellt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der zuletzt festgesetzte Vorrückungsstichtag um den Überstellungsverlust von zwei Jahren vermindert werde und der Vorrückungsstichtag wie folgt festgesetzt:

"Es gebühren Ihnen daher ab 1. September 1974 die Bezüge der 5. Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe L 2 A 2. Als Tag der nächsten Vorrückung wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 leg. cit. der 1.7.1976 in Betracht kommen."

Die Festsetzung der Gehaltsstufe mit der Ziffer 5 ist handschriftlich anstelle der ursprünglich maschinschriftlich ausgedruckten und entfernten Ziffer eingesetzt worden. Wann diese Korrektur erfolgt ist und ob diese auch auf dem ausgefertigten Bescheid vorgenommen worden ist, kann nicht entnommen werden. Aus der allgemein gehaltenen Begründung dieses Bescheides ist für den konkreten Fall ebenfalls nichts zu gewinnen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. September 1989 berichtigte die belangte Behörde den vorher

dargestellten Bescheid gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG in Verbindung mit

Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 wie folgt:

"Es gebühren Ihnen ab 1.9.1974 die Bezüge der

5. Gehaltsstufe (bisher 6.) Verwendungsgruppe L 2 a 2, mit nächster Vorrückung in die 6. Gehaltsstufe am 1.7.1976. Für die Bemessung Ihrer Bezüge ab 1.9.1986 ist demnach die Verwendungsgruppe L 2 a 2, Gehaltsstufe 11, mit nächster Vorrückung in die 12. Gehaltsstufe am 1.7.1988 und in weiterer Folge am 1.7.1990 maßgebend.

Der durch die ab 1.9.1974 um eine Gehaltsstufe zu hoch bemessenen Bezüge entstandene Übergenuß ist gemäß Paragraph 13 a, des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, leg. cit. (somit mit 1.9.1986) zu ersetzen."

Zur Begründung dieses Abspruches wird lediglich ausgeführt, nach den vorher zitierten Gesetzesstellen könne die Dienstbehörde die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden von Amts wegen vornehmen, wobei im Falle des Beschwerdeführers die Feststellung der diesem auf Grund des im Zuge der Überstellung von der Verwendungsgruppe L 2 b 1 in die Verwendungsgruppe L 2 a 2 zuletzt festgesetzten Vorrückungsstichtages bzw. Vorrückungstermines gebührenden Gehaltsstufe irrtümlich um eine Gehaltsstufe zu hoch erfolgt sei. Gemäß Paragraph 13 a, des Gehaltsgesetzes 1956 seien zu Unrecht empfangene Leistungen zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien. Da im vorliegenden Fall die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der bezugsanweisenden Stelle gegeben gewesen sei (siehe Bescheid vom 14. Juni 1974) könne dem Beschwerdeführer der gute Glaube beim Empfang der zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) nicht zugebilligt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, daß eine inhaltliche Bescheidabänderung betreffend seine Einstufung in der Verwendungsgruppe L 2 a 2 nicht unter unzulässiger Berufung auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG verfügt wird, sowie in seinem Recht darauf, daß von ihm im guten Glauben empfangene Bezüge nicht entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 13 a und 13 b Gehaltsgesetz 1956 zurückgefordert werden, durch unrichtige Anwendung all dieser Bestimmungen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift, in der eine Reihe von maßgebenden Sachverhaltsfeststellungen enthalten war und in der sie anerkannte, daß die Festsetzung des 1. September 1986 als Beginn der nicht mehr von der Verjährung umfaßten Frist im Hinblick auf den Termin der Bescheiderlassung zu Unrecht erfolgt ist. Trotzdem beantragte die belangte Behörde kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 56, des gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG anwendbaren AVG 1950 hat der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar ist, voranzugehen. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Auf den Beschwerdeführer als Landeslehrer finden gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 Anwendung. Paragraph 6, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 sieht vor, daß Änderungen des Monatsbezuges mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam werden. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag der die Änderung bewirkenden Ereignisse, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides. Nach Paragraph 13 b, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

Die vorher wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, daß der Beschwerdeführer zu Recht bemängelt, daß von der belangten Behörde keine entsprechend begründeten Sachverhaltsfeststellungen - weder in der Frage des ihr unterlaufenen Irrtums noch hinsichtlich der Festsetzung des (richtigen) Vorrückungsstichtages, des guten Glaubens und der Berechnung der Verjährungsfrist - getroffen worden sind. Bereits auf Grund des erstgenannten Mangels, nämlich des Fehlens von Darlegungen darüber, auf Grund welchen Sachverhaltes die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 erfüllt sein sollen, ist der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides gehindert. Weiters läßt auch der offensichtlich nachträglich - ohne entsprechenden Korrekturvermerk - abgeänderte Ausdruck des mit dem angefochtenen Bescheid berichtigten Bescheides aus 1974 mangels entsprechender Angaben über die Ermittlung des Vorrückungsstichtages keine hinreichend nachvollziehbare Beurteilung der Frage zu, welcher Gehaltsstufe der Beschwerdeführer tatsächlich anzugehören hätte. Insoweit die belangte Behörde diesbezügliche Darstellungen in ihrer Gegenschrift nachholt, ist sie darauf zu verweisen, daß selbst ausführliche Darlegungen in der Gegenschrift fehlende Erörterungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen vermögen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche beispielsweise Erkenntnis vom 26. Mai 1977, Zl. 439/77).

Im übrigen ist zur Feststellung der Bezüge des Beschwerdeführers und des Übergenusses mit "1.9.1986" zu bemerken, daß die Wirksamkeit dieser Feststellung, ausgehend von der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, des Gehaltsgesetzes 1956 und davon, daß vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Datum 19. September 1989 keinerlei Geltendmachung gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgt ist, und unter Beachtung der Regelung des Paragraph 6, des Gehaltsgesetzes 1956 "Anfall und Einstellung des Monatsbezuges" nicht rückwirkend mit 1. September 1986 eintreten darf.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen war der angefochtene Bescheid bereits aus dem erstgenannten Grund mangels entsprechender Feststellungen in der Frage der offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120203.X00

Im RIS seit

26.11.1990

Dokumentnummer

JWT_1989120203_19901126X00