Die Berufungsbehörde ist im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung (bei diesem handelt es sich nicht um ein Strafverfahren) mangels einer dem § 51 Abs 4 VStG analogen Bestimmung berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid auch zu Ungunsten des Berufungswerbers zu ändern (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).Die Berufungsbehörde ist im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung (bei diesem handelt es sich nicht um ein Strafverfahren) mangels einer dem Paragraph 51, Absatz 4, VStG analogen Bestimmung berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid auch zu Ungunsten des Berufungswerbers zu ändern (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).