1.1. Mit Schriftsatz vom 25. November 1985 ersuchte der Beschwerdeführer die zweitmitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse um bescheidmäßige Feststellung über seine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma Ing. KM für die Zeit vom 5. Jänner bis 31. März 1979. 1.1.1. Die Ermittlungen der Kasse ergaben, daß am 2. März 1979 für den Beschwerdeführer eine Anmeldung ab "1. März 1979" erstattet worden sei. Als Dienstgeber sei "Ing. KM, Adressenvermittlung, W", genannt worden. Nach einer bei der Kasse aufliegenden Niederschrift habe der Erstmitbeteiligte Ing. M bereits am 2. April 1979 angegeben, die Anmeldung ab 1. März 1979 sei vom Beschwerdeführer ohne sein Wissen eingereicht worden. Ing. M habe um Löschung des Dienstgeberkontos und Stornierung der Anmeldung ersucht; der Beschwerdeführer sei niemals Dienstnehmer bei ihm gewesen, weil die beabsichtigte Gründung einer Firma nicht zustandegekommen sei. Eine Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers habe deshalb gar nicht erfolgen können.
Nach den Unterlagen der Kasse wurde die Anmeldung daraufhin storniert.
1.1.2. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte am 18. Juni 1986 eine niederschriftliche Einvernahme des Erstmitbeteiligten durch, wobei dieser im wesentlichen seine Angaben aus dem Jahre 1979 bestätigte: Er habe den Beschwerdeführer vor vielen Jahren beim Heurigen kennengelernt. Der Beschwerdeführer sei mit Wohnungsvermittlungen beschäftigt gewesen. Dieser habe ihn ersucht, in seiner Firma vormittags ehrenamtlich Telefondienst zu versehen. Da er damals bereits in Pension gewesen sei, sei dies für ihn eine willkommene Abwechslung gewesen. Dies dürfte 1978 bzw. 1979 gewesen sein. Für jeden Tag, an dem er Telefondienst verrichtet habe, habe er meist S 100,-- als Fahrtspesenersatz erhalten. Er selbst sei niemals Inhaber einer Adressenvermittlungsfirma in W gewesen. Dort habe vielmehr der Beschwerdeführer zwei möblierte Zimmer gemietet gehabt. Während er Telefondienst verrichtet habe, seien keine anderen Beschäftigten anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe von Kundschaften für Wohnungsvermittlungen Anzahlungen einkassiert, ohne seinen Verpflichtungen nachzukommen, da die Wohnungen bereits vergeben oder überhaupt nicht vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dann Kunden an ihn verwiesen, da er das Geld dafür kassiert habe. Da dies aber nicht der Wahrheit entsprochen habe, habe er die Leute ersucht, den Beschwerdeführer wegen Betruges zu klagen. Er habe jedoch keine Gelegenheit gehabt, bei dem Prozeß anwesend zu sein. Es sei ihm auch bekannt geworden, daß der Pkw des Beschwerdeführers unter seinem Namen mit einer gefälschten Unterschrift angemeldet worden sei.
1.1.3. Mit Bescheid vom 24. Juni 1986 stellte daraufhin die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, daß der Beschwerdeführer vom 5. Jänner 1979 bis 31. März 1979 zum Dienstgeber "Ing. KM, Adressenvermittlung, W", in keinem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. 1.1.3. Mit Bescheid vom 24. Juni 1986 stellte daraufhin die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, daß der Beschwerdeführer vom 5. Jänner 1979 bis 31. März 1979 zum Dienstgeber "Ing. KM, Adressenvermittlung, W", in keinem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.
In der Begründung vertrat die Behörde nach Darstellung der Ermittlungsergebnisse die Auffassung, daß im Beschwerdefall von einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit nicht die Rede sein könne. Die für den Eintritt bzw. Bestand der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht erforderlichen Voraussetzungen seien demnach nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, in dem er im wesentlichen die Angaben des Erstmitbeteiligten bestritt und behauptete, für diesen im angegebenen Zeitraum Arbeiten verrichtet zu haben.
1.2.1. Der Landeshauptmann von Wien veranlaßte am 10. Februar 1987 eine niederschriftliche Vernehmung des Beschwerdeführers und des Erstmitbeteiligten. Dieser gab an, in der Zeit vom 5. Jänner 1979 bis 31. März 1979 keine Adressenvermittlung betrieben zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer unter seinem (des Erstmitbeteiligten) Namen mit gefälschter Unterschrift seinen Pkw angemeldet habe, sei ihm bekannt geworden, daß in der X-Gasse eine Türaufschrift unter seinem (des Erstmitbeteiligten) Namen als Adressen- bzw. Wohnungsvermittler existierte. Er sei daraufhin mit zwei Polizeibeamten zur Wohnung des Beschwerdeführers gegangen und habe diese Aufschrift sofort entfernt.
Der Beschwerdeführer bestritt demgegenüber die Angaben des Erstmitbeteiligten. Er habe mit diesem im Jahre 1978 oder 1979 eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, eine Adressenvermittlung zu betreiben. Der Erstmitbeteiligte sollte der Alleininhaber, der Beschwerdeführer der "Geschäftsführer" sein. Die Anmeldung für das Gewerbe habe der Erstmitbeteiligte selbst unterschrieben; die Abmeldung am 31. März 1979 sei wieder vom Erstmitbeteiligten erstattet worden. Die Räumlichkeiten in der X-Gasse seien von ihm und dem Mitbeteiligten von einer Frau O gemietet worden. Die Tätigkeit der Adressenvermittlung sei am 5. Jänner 1979 aufgenommen worden. Die Anmeldung zur Sozialversicherung ab 1. März 1979 habe er selbst erstattet. Er sei in der X-Gasse täglich von ca. 7.30-20.30 Uhr tätig gewesen; oft auch an den Wochenenden, weil die Kunden an diesen Tagen Zeit gehabt hätten. Er habe vom Erstmitbeteiligten Weisungen bekommen. Dieser habe ihm sogar Vorhaltungen gemacht, daß sich bei ihm Kunden persönlich beschwerten, weil sie mit seiner Tätigkeit nicht zufrieden gewesen seien. Er habe sogar einen Brief vom Erstmitbeteiligten erhalten, in dem dieser ihn verwarnt habe, das Gewerbe abzumelden, wenn sich die Unzukömmlichkeiten wiederholen sollten. Er glaube nicht, daß er sich hätte vertreten lassen können, ohne den Erstmitbeteiligten zu fragen. Als Lohn sei in der Anmeldung ein Betrag von S 2.850,-- plus 10 Prozent Provision angegeben worden. Warum die Anmeldung erst mit 1. März 1979 erfolgt sei, wisse er nicht mehr genau. Wenn ihm vorgehalten werde, er solle aus der Kasse Geld für sich persönlich genommen haben, so erkläre er, nur soviel herausgenommen zu haben, wie für das Geschäft erforderlich gewesen sei. Dafür seien er und der Erstmitbeteiligte auch "mit Null ausgestiegen". Der Erstmitbeteiligte sei eines Tages mit der Polizei gekommen und habe alle Akten sowie Stempel beschlagnahmen lassen. Dies sei kurz vor der Abmeldung des Gewerbes gewesen.
Der Beschwerdeführer erklärte sich auch bereit, den Mietvertrag sowie den Brief, mit dem ihn der Erstmitbeteiligte ermahnt habe, vorzulegen.
1.2.2. In einem Schreiben vom 27. März 1987 erklärte der Beschwerdeführer jedoch, den Mietvertrag und den Brief des Erstmitbeteiligten nicht vorlegen zu können. Er vermute, daß beide Unterlagen seinerzeit zusammen mit übrigen Sachen von der Polizei beschlagnahmt worden seien.
1.2.3. Der Landeshauptmann holte auch den Gewerbeakt des Magistratischen Bezirksamtes für den 1./8. Bezirk ein.
1.2.4. Mit Bescheid vom 14. April 1987 gab der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch des Beschwerdeführers statt und stellte fest, daß dieser zu Ing. KM, Adressenvermittlung, vom 5. Jänner 1979 bis 31. März 1979 in einem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.
Nach der Begründung ergebe sich aus der Niederschrift vom 10. Februar 1987 und der Einsichtnahme in den Gewerbeakt, daß der Beschwerdeführer Geschäftsführer bei der im Spruch genannten Adressenvermittlung des Erstmitbeteiligten gewesen sei. Seine Tätigkeit habe in der Adressenvermittlung, Aufgabe von Annoncen, Erstellung von Anboten und der Suche nach Wohnungen bestanden. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit sei er täglich in der Seilergasse von ca. 7.30-20.30 Uhr tätig gewesen. Er sei der persönlichen Kontrolle des Erstmitbeteiligten unterlegen und habe von diesem Weisungen bekommen. Der Erstmitbeteiligte habe ihm auch Vorhalte gemacht, als sich die Kunden bei ihm persönlich über den Beschwerdeführer beschwert hätten. Als Entgelt habe der Beschwerdeführer S 2.850,-- plus 10 Prozent Provision erhalten. Der Landeshauptmann gelange daher zur Auffassung, daß auf Grund der angeführten Beschäftigungssituation des Beschwerdeführers ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, welches durch Überwachung der Arbeitsleistung, Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften und Befolgung von Weisungen gekennzeichnet sei, vorliege.
Die zweit- und drittmitbeteiligte Partei erhoben Berufung, in der sie auf die widersprüchlichen Angaben der vernommenen Parteien verwiesen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hob dabei hervor, daß der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, der Erstmitbeteiligte habe bloß mit gewerberechtlichen Konsequenzen gedroht, falls sich aufgetretene Unzukömmlichkeiten wiederholen sollten. Arbeitsrechtliche Schritte seien von ihm nicht in Erwägung gezogen worden. Die Aussage des Beschwerdeführers, daß er und der Erstmitbeteiligte "mit Null ausgestiegen seien", deute auch darauf hin, daß beide gemeinsam als Unternehmer anzusehen seien. Der Beschwerdeführer sei deshalb in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Erstmitbeteiligten gestanden.
Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt verwies auf den Pensionsantrag des Beschwerdeführers aus dem Oktober 1980, in dem dieser angegeben habe, ab 1977 "ohne Beschäftigung gewesen" zu sein. Ungeklärt sei auch geblieben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse der Landeshauptmann den Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung mit 5. Jänner 1979 angenommen habe. Aktenkundig sei nämlich bloß, daß der Beschwerdeführer seinerzeit selbst eine Anmeldung ab 1. März 1979 erstattet habe. Sie verwies auch auf den Umstand, daß bei der Versicherungsanstalt weitere Verfahren anhängig seien, in welchen der Beschwerdeführer nachträglich das Vorliegen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen behaupte.
1.3. Mit Bescheid vom 16. Juni 1987 behob der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an diesen. 1.3. Mit Bescheid vom 16. Juni 1987 behob der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Bescheid des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an diesen.
Nach Auffassung des Ministers sei der maßgebende Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt worden. Er verwies dabei insbesonders auf die Berufungsausführungen der Mitbeteiligten und vertrat die Auffassung, zur Aufklärung des Sachverhaltes hätte eine Vernehmung der Vermieterin und die Vorlage der angekündigten Unterlagen beitragen können.
1.4. Da der Landeshauptmann nicht entschied, stellte der Beschwerdeführer am 14. Juni 1988 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (belangte Behörde) einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950. 1.5.1. Die belangte Behörde führte daraufhin am 18. Jänner 1989 im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Dabei gab dieser im wesentlichen an, weder den Mietvertrag noch die angeführte schriftliche Vereinbarung betreffend sein Gehalt vorlegen zu können. Diese Unterlagen seien von der Polizei beschlagnahmt worden. Auch den Brief, mit dem ihn der Erstmitbeteiligte ermahnt habe, besitze er nicht mehr. Sein Gesamtverdienst habe zuzüglich Provisionen ca. S 8.000,-- bis S 10.000,-- betragen. Er selbst habe dem Erstmitbeteiligten nichts bezahlt. Obwohl er bereits am 5. Jänner 1979 mit der Arbeit begonnen habe, sei die Anmeldung erst mit 1. März 1979 erstattet worden, da mit dem Erstmitbeteiligten ausgemacht worden sei, daß er vorher "schwarz" arbeiten sollte. Die Anmeldung des Gewerbes sei bereits am 8. Februar 1979 erfolgt. Was den Vermerk "ab 1977 ohne Beschäftigung" auf seinem Pensionsantrag anlange, so weise er darauf hin, daß es sich um eine fremde Schrift handle. Er habe diesen Zusatz nicht angebracht. In einer Ergänzung zu seinem Pensionsantrag habe er später im übrigen auch angegeben, vom Mai 1963 bis September 1979 in der Vermittlungsbranche tätig gewesen zu sein. 1.4. Da der Landeshauptmann nicht entschied, stellte der Beschwerdeführer am 14. Juni 1988 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (belangte Behörde) einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950. 1.5.1. Die belangte Behörde führte daraufhin am 18. Jänner 1989 im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Dabei gab dieser im wesentlichen an, weder den Mietvertrag noch die angeführte schriftliche Vereinbarung betreffend sein Gehalt vorlegen zu können. Diese Unterlagen seien von der Polizei beschlagnahmt worden. Auch den Brief, mit dem ihn der Erstmitbeteiligte ermahnt habe, besitze er nicht mehr. Sein Gesamtverdienst habe zuzüglich Provisionen ca. S 8.000,-- bis S 10.000,-- betragen. Er selbst habe dem Erstmitbeteiligten nichts bezahlt. Obwohl er bereits am 5. Jänner 1979 mit der Arbeit begonnen habe, sei die Anmeldung erst mit 1. März 1979 erstattet worden, da mit dem Erstmitbeteiligten ausgemacht worden sei, daß er vorher "schwarz" arbeiten sollte. Die Anmeldung des Gewerbes sei bereits am 8. Februar 1979 erfolgt. Was den Vermerk "ab 1977 ohne Beschäftigung" auf seinem Pensionsantrag anlange, so weise er darauf hin, daß es sich um eine fremde Schrift handle. Er habe diesen Zusatz nicht angebracht. In einer Ergänzung zu seinem Pensionsantrag habe er später im übrigen auch angegeben, vom Mai 1963 bis September 1979 in der Vermittlungsbranche tätig gewesen zu sein.
Anläßlich der niederschriftlichen Einvernahme des Erstmitbeteiligten am 17. April 1989 wurden von diesem die Angaben des Beschwerdeführers in Abrede gestellt: Er habe den Beschwerdeführer knapp nach seiner Pensionierung kennengelernt. Er habe nie die Absicht gehabt, ein Unternehmen aufzumachen, da er als Pensionist gar nicht über entsprechende Mittel verfügt hätte. Der Beschwerdeführer habe ihm angeboten, gegen einen Spesenersatz von S 100,-- pro Tag Telefondienst zu verrichten. Dies habe er auch ein paar Monate hindurch gemacht. Seines Wissens nach seien von der Polizei keine Papiere beschlagnahmt worden, weil solche gar nicht vorhanden gewesen seien. Hinsichtlich der Gewerbeanmeldung gebe er an, sich nicht erinnern zu können, eine solche unterzeichnet zu haben.
In einer Stellungnahme vom 29. März 1989 gab die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt bekannt, daß der Zusatz auf dem Pensionsantrag des Beschwerdeführers "ab 1977 ohne Beschäftigung" nach ihren Erhebungen von einem Bediensteten der Anstalt anläßlich der Antragstellung geschrieben worden sei. Es sei nämlich üblich, daß der zuständige Bearbeiter mit dem Antragsteller die Angaben im Formblatt durchgehe und deren Vollständigkeit überprüfe. Der Beschwerdeführer habe im übrigen die Richtigkeit dieses Zusatzes durch seine gesonderte Unterschrift bekräftigt.
In einer Stellungnahme vom 13. Juni 1989 zu den Ermittlungsergebnissen erklärte der Beschwerdeführer, bei seinen bisherigen Angaben zu bleiben.
1.5.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Bescheid der zweitmitbeteiligten Partei bestätigt.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen scheine für die belangte Behörde folgender Sachverhalt als gegeben: Der Erstmitbeteiligte sei vom 1. Februar bis 29. März 1979 zur Ausübung des Gewerbes "Adressenbüro" am Standort W berechtigt gewesen. Ob der Beschwerdeführer oder der Erstmitbeteiligte Mieter der Wohnung gewesen sei, habe trotz eingehender Erhebungen nicht geklärt werden können. Die Vermieterin sei verstorben und der Mietvertrag sei trotz mehrmaliger Aufforderung von den Parteien nicht vorgelegt worden. Die belangte Behörde folge aber den glaubhaften Angaben des Erstmitbeteiligten, daß der Beschwerdeführer an der genannten Adresse wohnhaft gewesen sei. Er habe vor und nach dem streitgegenständlichen Zeitraum die Tätigkeit der Adressenvermittlung ausgeübt. Bezüglich der rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses bestünden widersprechende Angaben. Auf Grund der Einsicht in den Gewerbeakt stehe fest, daß der Erstmitbeteiligte am 8. Februar 1979 eine Gewerbeanmeldung unterschrieben habe.
Bereits am 29. März 1979 habe er allerdings die Rücklegung der Gewerbeberechtigung erklärt. Aus dem Pensionsantrag des Beschwerdeführers gehe hervor, daß er handschriftlich nur Angaben zu seiner Beschäftigung bis zum Jahre 1977 gemacht habe. Er habe mit seiner Unterschrift die entsprechende Einfügung des den Antrag überprüfenden Beamten bestätigt. Auf Grund der Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 29. März 1989 sei hinreichend klargestellt und widerlegt, daß diese Bemerkung nicht ohne Wissen des Beschwerdeführers gemacht worden sei. Die belangte Behörde billige diesem Beweismittel hohe Beweiskraft zu, da die dabei gemachten Angaben unvoreingenommen erfolgt seien. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche auch die Tatsache, daß er für seine Behauptungen betreffend die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses keinerlei Unterlagen vorgelegt und dies damit erklärt habe, daß diese anläßlich einer "Polizeiaktion" beschlagnahmt worden seien. Die Aussage des Erstmitbeteiligten, wonach er lediglich zwei Beamte einer nahegelegenen Wachstube um Begleitung bei der Entfernung des Firmenschildes mit seinem Namen gebeten habe, ohne daß Papiere beschlagnahmt worden seien, erscheine glaubwürdiger und eher den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend. Auch die Tatsache, daß der Erstmitbeteiligte bereits nach relativ kurzer Zeit ab dem Datum der Gewerbeanmeldung der Verwendung seines Namens durch den Beschwerdeführer widersprochen habe, spreche für die Richtigkeit seiner Angaben. Die belangte Behörde sehe es als durchaus glaubwürdig an, daß der Erstmitbeteiligte erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Aktivitäten des Beschwerdeführers erlangt habe, wobei ihm offensichtlich die Folgen seiner Unterschrift unter dem Antrag der Gewerbeanmeldung nicht bewußt gewesen seien. Auf Grund dieser Beweiswürdigung gehe die belangte Behörde davon aus, daß weder eine Vereinbarung zwischen den genannten Personen des Inhalts, daß der Beschwerdeführer auf Rechnung des Erstmitbeteiligten als Adressenvermittler tätig werden sollte und ihm dafür ein Entgelt gebühre, zustandegekommen sei, noch der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Erstmitbeteiligten tatsächlich ausgeübt habe.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 89/08/0297 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.7. Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nahm, hat die Verwaltungsakten vorgelegt.
Die zweit- und drittmitbeteiligte Partei haben jeweils eine Gegenschrift erstattet.
1.8. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 1990 hat der Beschwerdeführer einen zur Zl. 90/08/0051 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob der Beschwerdeführer in dem im (mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten) Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse genannten Zeitraum ein bei der erstmitbeteiligten Partei als Dienstgeber beschäftigter Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG war und daher der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. 2.1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob der Beschwerdeführer in dem im (mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten) Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse genannten Zeitraum ein bei der erstmitbeteiligten Partei als Dienstgeber beschäftigter Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG war und daher der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.
§ 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG bestimmt: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bestimmt:
"§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:"§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. Die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;"
§ 4 Abs. 2 ASVG hat folgenden Inhalt: Paragraph 4, Absatz 2, ASVG hat folgenden Inhalt:
"(2)Absatz 2,Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen."
§ 35 Abs. 1 ASVG lautet auszugsweise: Paragraph 35, Absatz eins, ASVG lautet auszugsweise:
"§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)Verhältnis steht, ..."
Beruht die Beschäftigung einer Person auf einer vertraglichen Verpflichtung, so hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Zl. 1836/56, VwSlg. 4.495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. auch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200, VwSlg. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der rechtlichen Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 90/08/0057, mit weiteren Judikaturhinweisen). Beruht die Beschäftigung einer Person auf einer vertraglichen Verpflichtung, so hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Zl. 1836/56, VwSlg. 4.495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. auch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200, VwSlg. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der rechtlichen Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 90/08/0057, mit weiteren Judikaturhinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem gesamten Vorbringen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, das heißt mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. März 1985, Zl. 85/18/0190). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, das heißt mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 8. März 1985, Zl. 85/18/0190).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch nicht vor.
2.3. Auf Grund der einander widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Erstmitbeteiligten hatte die belangte Behörde im Wege der freien Beweiswürdigung zu entscheiden, wessen Aussage mehr Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist. Die belangte Behörde hat dabei in ausreichender und schlüssiger Weise dargelegt, warum sie den Ausführungen des Erstmitbeteiligten mehr Glauben geschenkt hat als denen des Beschwerdeführers. So kann es etwa nicht als mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehend angesehen werden, wenn die belangte Behörde aus dem Umstand, daß sich der Erstmitbeteiligte gegen die Verwendung eines Türschildes mit seinem Namen schon nach kurzer Zeit zur Wehr gesetzt hat, den Schluß zog, dieser habe die Adressenvermittlung nicht auf eigene Rechnung ausüben wollen. Dieses Beweisergebnis wird im übrigen auch durch die im Verfahren vor der Behörde erster Instanz aufgefundenen Unterlagen (vgl. Punkt. 1.1.1. der Entscheidungsgründe) bestätigt, wonach der Erstmitbeteiligte nach Kenntnis der Aktivitäten des Beschwerdeführers sofort die von diesem veranlaßte Versicherungsanmeldung stornierte. 2.3. Auf Grund der einander widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Erstmitbeteiligten hatte die belangte Behörde im Wege der freien Beweiswürdigung zu entscheiden, wessen Aussage mehr Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist. Die belangte Behörde hat dabei in ausreichender und schlüssiger Weise dargelegt, warum sie den Ausführungen des Erstmitbeteiligten mehr Glauben geschenkt hat als denen des Beschwerdeführers. So kann es etwa nicht als mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehend angesehen werden, wenn die belangte Behörde aus dem Umstand, daß sich der Erstmitbeteiligte gegen die Verwendung eines Türschildes mit seinem Namen schon nach kurzer Zeit zur Wehr gesetzt hat, den Schluß zog, dieser habe die Adressenvermittlung nicht auf eigene Rechnung ausüben wollen. Dieses Beweisergebnis wird im übrigen auch durch die im Verfahren vor der Behörde erster Instanz aufgefundenen Unterlagen vergleiche Punkt. 1.1.1. der Entscheidungsgründe) bestätigt, wonach der Erstmitbeteiligte nach Kenntnis der Aktivitäten des Beschwerdeführers sofort die von diesem veranlaßte Versicherungsanmeldung stornierte.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe die im Bescheid vom 16. Juni 1987 aufgezeigten Verfahrensmängel (Vorlage des Mietvertrages bzw. weiterer Unterlagen) nicht beseitigt, so ist darauf hinzuweisen, daß es auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren nicht möglich war, von den Parteien die in Aussicht gestellten Unterlagen zu erhalten.
Auf das Vorbringen, im gesamten Verfahren seien weder die Krankenkassenanmeldung noch die Gewerbeanmeldung vorgelegt worden, ist zu erwidern, daß bereits im Verfahren vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Anmeldung vom 2. März 1979 und deren Richtigstellung vom 3. April 1979 ausgehoben worden sind (vgl.: Aktenstücke Nr. 6 ff des Kassenaktes). Der Gewerbeakt ist im Verfahren vor dem Landeshauptmann vom Magistratischen Bezirksamt für den 1./8. Bezirk zur Einsichtnahme übermittelt worden (vgl.: die unter den Aktenstücken Nr. 72 ff erliegenden Kopien im Akt des Landeshauptmannes). Auf das Vorbringen, im gesamten Verfahren seien weder die Krankenkassenanmeldung noch die Gewerbeanmeldung vorgelegt worden, ist zu erwidern, daß bereits im Verfahren vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Anmeldung vom 2. März 1979 und deren Richtigstellung vom 3. April 1979 ausgehoben worden sind vergleiche, Aktenstücke Nr. 6 ff des Kassenaktes). Der Gewerbeakt ist im Verfahren vor dem Landeshauptmann vom Magistratischen Bezirksamt für den 1./8. Bezirk zur Einsichtnahme übermittelt worden vergleiche, die unter den Aktenstücken Nr. 72 ff erliegenden Kopien im Akt des Landeshauptmannes).
Schließlich kann auch dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden, der belangten Behörde müsse dadurch, daß sie die Stellungnahme der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt "einer selbst am Verfahrensausgang interessierten Partei als 'allein richtig'" angesehen habe, "mangelnde kritische Beurteilung dieser Stellungnahme vorgeworfen" werden. Die belangte Behörde hat vielmehr in ausreichendem Maße begründet, weshalb sie dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Pensionsantragsformblatt aus dem Jahre 1980 auf Grund des Vorbringens der Pensionsversicherungsanstalt vom 29. März 1989 hohen Beweiswert zumißt.
2.4. Auf Grund dieser Erwägungen handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers im streitgegenständlichen Zeitraum verneinte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 1990 stellte der Beschwerdeführer einen zur Zl. 90/08/0051 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 1989 war er nämlich aufgefordert worden, einen Nachweis über die Schreibweise seines Namens zu erbringen, der im Verfahrenshilfeantrag mit "Z" geschrieben und auch so unterschrieben worden ist.
Mit Schreiben vom 25. Februar 1990 hat der Beschwerdeführer dargelegt, daß seine Familie aus Böhmen stamme und die ursprüngliche Schreibweise des Familiennamens "Z" lautete, jedoch im Zuge der Übersiedlung der Familie nach Österreich auf "C" geändert worden sei. Der Familienname werde daher "gewohnheitsmäßig" einmal mit "C" und einmal mit "Z" geschrieben. Die polizeiliche Wohnsitzanmeldung des Beschwerdeführers sei über Anraten der Behörde mit beiden Schreibweisen des Familiennamens erfolgt. Reisepaß und Führerschein, die in einer Ablichtung vorgelegt würden, lauteten auf "C". Unter diesem Namen sei auch das gesamte ASVG-Verfahren geführt worden. Sollten aus dieser Schreibweise des Familiennamens des Beschwerdeführers im Verfahrenshilfeantrag nachteilige Folgen im Beschwerdeverfahren resultieren, so werde vorsichtshalber in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund des Vorbringens davon aus, daß der Beschwerdeführer den von ihm geforderten Nachweis erbracht hat.
Da von ihm jedoch keine Frist versäumt worden ist (vgl. § 46 VwGG), war sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Da von ihm jedoch keine Frist versäumt worden ist vergleiche Paragraph 46, VwGG), war sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.
2.6. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. 2.6. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.