Mit dem Argument, die Strafhöhe hinsichtlich einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO sei auch wegen der generalpräventiven Wirkung der Strafe gerechtfertigt, weil erfahrungsgemäß schwere Verkehrsunfälle infolge Alkoholisierung verursacht werden und hohe Strafen ein geeignetes Mittel darstellen, um andere Verkehrsteilnehmer abzuhalten, ihr KFZ in alkoholisiertem Zustand in Betrieb zu nehmen, wird lediglich das dem Strafrahmen des § 99 Abs 1 lit a StVO zugrundeliegende Anliegen, nicht aber ein für die Strafbemessung im Einzelfall geeignetes Kriterium aufgezeigt (Hinweis E 21.9.1988, 88/03/0042).Mit dem Argument, die Strafhöhe hinsichtlich einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO sei auch wegen der generalpräventiven Wirkung der Strafe gerechtfertigt, weil erfahrungsgemäß schwere Verkehrsunfälle infolge Alkoholisierung verursacht werden und hohe Strafen ein geeignetes Mittel darstellen, um andere Verkehrsteilnehmer abzuhalten, ihr KFZ in alkoholisiertem Zustand in Betrieb zu nehmen, wird lediglich das dem Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO zugrundeliegende Anliegen, nicht aber ein für die Strafbemessung im Einzelfall geeignetes Kriterium aufgezeigt (Hinweis E 21.9.1988, 88/03/0042).