Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/01/0328

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/01/0328

Entscheidungsdatum

08.11.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0229 E 23. April 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel einen begründeten Antrag enthält, ist entscheidend, ob aus ihm zumindest erkennbar ist, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen der Bescheid bekämpft wird. Was Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 will, ist, dass die Berufungsbehörde der Eingabe, mit der gegen die Entscheidung der Unterbehörde ein Rechtsmittel erhoben wird, entnehmen können soll, was mit dem Verfahrensschritt nach Absicht der Partei bezweckt wird. Ob eine Eingabe, die als ordentliches Rechtsmittel die Sachentscheidung der Oberbehörde herbeiführen will, diesen Voraussetzungen entspricht, muss daher in jedem Einzelfall nach dessen besonderen Merkmalen beurteilt werden, ohne dass sich hiefür allgemeine Grundsätze aufstellen ließen (Hinweis E 27.6.1980, 2834/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010328.X01

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1989010328_19891108X01

Rechtssatz für 89/01/0328

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/01/0328

Entscheidungsdatum

08.11.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1
AVG §63 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0341 E 8. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der bloße Hinweis in der Berufung auf das bisherige Vorbringen der Partei im erstinstanzlichen Verfahren stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010328.X02

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1989010328_19891108X02

Entscheidungstext 89/01/0328

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/01/0328

Entscheidungsdatum

08.11.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1
AVG §63 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des I D in W, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juni 1989, Zl. 239.240/2-II/9/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Jänner 1989 Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 zurück und führte im wesentlichen begründend aus, diese habe trotz eines im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Hinweises auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages einen solchen nicht enthalten. Das Fehlen dieses wesentlichen Bestandteiles einer Berufung stelle kein verbesserungsfähiges Formgebrechen, sondern einen inhaltlichen Mangel dar, der zur Zurückweisung der Berufung führen müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Feststellungsverfahren verletzt. Er habe in der Berufung folgenden Antrag gestellt:

„Ich will hiemit gegen den Bescheid ‚Nichtanerkennung als Flüchtling‘ berufen und halte meine bereits gegebene Aussage weiterhin aufrecht.“

In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe seinen Berufungsantrag zu formalistisch ausgelegt, weil aus der Berufung ersichtlich sei, daß der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt werden wolle und sich zur Begründung auf seine Angaben im Verfahren erster Instanz beziehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die Berufung des Beschwerdeführers vom 3. März 1989 einen begründeten Berufungsantrag enthält. Ob ein Rechtsmittel einen begründeten Berufungsantrag enthält, ist in jedem Einzelfall zu beurteilen, ohne daß sich hiefür allgemeine Grundsätze aufstellen lassen. Eine Eingabe ist nur dann als Berufung im Sinne des Paragraph 63, AVG 1950 anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d. h. die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies seine Begründung, d. h. die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthält aber die Berufung des Beschwerdeführers keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz gelegen sein soll. Denn aus der in der Beschwerde angeführten Textierung ist nur zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz Angaben und Gründe über seine Flucht gemacht hat und diese von der Behörde erster Instanz nicht als Fluchtgründe anerkannt worden sind vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1989, Zl. 88/01/0341 - in einem gleichgelagerten Beschwerdefall und die dort zitierte Rechtsprechung).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 8. November 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010328.X00

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWT_1989010328_19891108X00