Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
89/01/0054
Entscheidungsdatum
12.04.1989
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1
Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.4.1947, 0058/47, VwSlg 84 A/1947 und E 6.3.1979, 0073/79). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010054.X01
Im RIS seit
24.10.2006
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018
Dokumentnummer
JWR_1989010054_19890412X01