Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1989

Geschäftszahl

89/01/0054

Rechtssatz

Das Waffengesetz stellt nicht auf das zukünftige Verhalten einer Person ab, sondern darauf, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer mangelnden Verlässlichkeit rechtfertigen.