Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/01/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/01/0051

Entscheidungsdatum

12.04.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0229 E 23. April 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel einen begründeten Antrag enthält, ist entscheidend, ob aus ihm zumindest erkennbar ist, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen der Bescheid bekämpft wird. Was Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 will, ist, dass die Berufungsbehörde der Eingabe, mit der gegen die Entscheidung der Unterbehörde ein Rechtsmittel erhoben wird, entnehmen können soll, was mit dem Verfahrensschritt nach Absicht der Partei bezweckt wird. Ob eine Eingabe, die als ordentliches Rechtsmittel die Sachentscheidung der Oberbehörde herbeiführen will, diesen Voraussetzungen entspricht, muss daher in jedem Einzelfall nach dessen besonderen Merkmalen beurteilt werden, ohne dass sich hiefür allgemeine Grundsätze aufstellen ließen (Hinweis E 27.6.1980, 2834/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010051.X01

Im RIS seit

24.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1989010051_19890412X01

Rechtssatz für 89/01/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/01/0051

Entscheidungsdatum

12.04.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0946/65 E 2. März 1966 VwSlg 6877 A/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Eingabe kann nur dann als Berufung im Sinne des Paragraph 63, AVG 1950 angesehen werden, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, das heißt, daß die Partei des Verwaltungsverfahrens mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern auch noch überdies die Begründung eines solchen Antrages, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft. Eine Parteieingabe kann demnach nur dann als eine den in Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 festgesetzten Erfordernissen entsprechende Berufung angesehen werden, wenn sie eine - wenn auch formlose - Äußerung des Rechtsmittelwerbers beinhaltet. In den gesetzlichen Vorschriften findet sich kein Anhaltspunkt für die Auffassung vor, daß in den Angelegenheiten der Sozialversicherung oder dann, wenn eine Eingabe von nicht rechtskundigen Personen eingebracht wird, von der Verbindlichkeit der bezüglichen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Abstand zu nehmen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010051.X02

Im RIS seit

24.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1989010051_19890412X02

Entscheidungstext 89/01/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/01/0051

Entscheidungsdatum

12.04.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des K B in L, vertreten durch Dr. Johann Strobl, Rechtsanwalt in Rohrbach, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Oktober 1988, Zl. 238.830/2-II/6/88, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer - ein bulgarischer Staatsangehöriger -stellte am 6. April 1988 Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Dazu wurde er am 11. April 1988 vernommen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. Juni 1988 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, ist. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer folgendes aus:

„Ich möchte Sie benachrichtigen, daß ich Ihren negativen Bescheid für das politische Asyl bekommen habe. Hiermit möchte ich Berufung gegen diesen Bescheid einlegen. Mit größtem Respekt möchte ich Sie bitten, daß Sie meinen Fall und meine Gründe noch einmal überprüfen, welche ich bei meiner ersten Einvernahme angegeben habe, mit der Hoffnung, daß bei einer genaueren Überarbeitung der Antrag positiv entschieden wird.“

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 habe die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Da die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Behörde erster Instanz ausdrücklich auf dieses Erfordernis hinweise vergleiche , Paragraph 61, Absatz 5, AVG 1950), stelle das Fehlen dieses essentiellen Bestandteiles einer Berufung keinen - nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 verbesserungsfähigen - Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar, der zur Zurückweisung führen müsse. Da die am 5. Juli 1988 eingebrachte Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthalte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, seiner Berufung sei zu entnehmen, daß er mit dieser anstrebe, daß seinem Antrag auf Asylgewährung stattgegeben werde, wobei hinsichtlich der Begründung auf die von ihm im Verfahren bereits dargelegten Gründe verwiesen worden sei. Damit sei dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages entsprochen worden. Der Grundsatz, daß die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages nicht formalistisch ausgelegt werden dürften, müsse umso mehr für einen Flüchtling gelten, dem die österreichischen Rechtsvorschriften unbekannt seien und der der deutschen Sprache kaum mächtig sei. Bei der Erstbefragung seien entscheidende Gründe, die den Asylantrag des Beschwerdeführers rechtfertigen würden, nicht in entsprechendem Maße hervorgekommen. Aus der der Beschwerde beiliegenden handschriftlichen Darstellung samt der von einem „Flüchtlingskollegen“ vorgenommenen Übersetzung in die deutsche Sprache vom 9. Jänner 1989 gehe hervor, daß sehr wohl die begründete Furcht, sogar äußerste Wahrscheinlichkeit bestehe, daß der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat aus politischen Gründen und vor allem wegen seiner Zugehörigkeit zur prowoslawischen Religion und seiner diesbezüglichen Aktivitäten polizeilichen Verfolgungen ausgesetzt wäre. Der von ihm verfaßten Darstellung vom 9. Jänner 1989 sei zu entnehmen, daß er in seiner Heimat, insbesondere aus religiösen Gründen von der Polizei geschlagen, verhaftet und inhaftiert worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die Berufung vom 4. Juli 1988 einen begründeten Berufungsantrag enthält. Der mit der Beschwerde vorgelegte und mit 9. Jänner 1989 datierte Nachtrag hat außer Betracht zu bleiben, weil er nicht innerhalb der Berufungsfrist bei der Behörde erster Instanz eingelangt ist. Ob ein Rechtsmittel einen begründeten Berufungsantrag enthält, ist in jedem Einzelfall zu beurteilen, ohne daß sich hiefür allgemeine Grundsätze aufstellen ließen vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 23. April 1986, Zl. 85/11/0229).

Eine Eingabe ist nur dann als Berufung im Sinne des Paragraph 63, AVG 1950 anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h. daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies seine Begründung, d.h. die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthält aber die Berufung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 1988 keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz gelegen sein soll. Denn aus den Berufungsausführungen ist nur zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz Angaben und Gründe über seine Flucht gemacht hat und diese von der Behörde erster Instanz nicht als Fluchtgründe anerkannt worden sind. An der vorstehenden Rechtslage ändert es auch nichts, wenn der Beschwerdeführer behauptet, der deutschen Sprache „kaum mächtig“ zu sein.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 12. April 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010051.X00

Im RIS seit

24.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2026

Dokumentnummer

JWT_1989010051_19890412X00