Hat ein Fahrzeuglenker, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, nach dem Verkehrsunfall angehalten, sein Fahrzeug verlassen und die für die Einleitung der nach § 4 Abs 1 lit b und lit c StVO, § 1 Abs 2 StVO und § 4 Abs 5 StVO vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen Schritte, nämlich die Prüfung der Folgen des Verkehrsunfalles gesetzt, dann ist er damit dem im § 4 Abs 1 lit a StVO normierten Gebot nachgekommen. Dass er möglicherweise sodann den im § 4 Abs 1 lit b und lit c, § 4 Abs 2 StVO und § 4 Abs 5 StVO gestellten Anforderungen nicht entsprochen hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.Hat ein Fahrzeuglenker, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, nach dem Verkehrsunfall angehalten, sein Fahrzeug verlassen und die für die Einleitung der nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und Litera c, StVO, Paragraph eins, Absatz 2, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, StVO vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen Schritte, nämlich die Prüfung der Folgen des Verkehrsunfalles gesetzt, dann ist er damit dem im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO normierten Gebot nachgekommen. Dass er möglicherweise sodann den im Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und Litera c,, Paragraph 4, Absatz 2, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, StVO gestellten Anforderungen nicht entsprochen hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.