Auch wenn dieser Einleitungsbeschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden musste, kann ihm die Wirkung als relevante Verfolgungshandlung iSd § 94 Abs 1 Z 1 BDG sowohl bei Berücksichtigung des Sinngehaltes der gesetzlichen Bestimmung als auch der Bedeutung der Kontrolle durch den VwGH nicht genommen werden, wenn - was im Beschwerdefall ausdrücklich anerkannt wird - die Identität des den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung begründenden maßgebenden Sachverhaltes gegeben ist.Auch wenn dieser Einleitungsbeschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden musste, kann ihm die Wirkung als relevante Verfolgungshandlung iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG sowohl bei Berücksichtigung des Sinngehaltes der gesetzlichen Bestimmung als auch der Bedeutung der Kontrolle durch den VwGH nicht genommen werden, wenn - was im Beschwerdefall ausdrücklich anerkannt wird - die Identität des den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung begründenden maßgebenden Sachverhaltes gegeben ist.