Der VwGH hält unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Falles die Bestimmung des § 29 ARG für verfassungsrechtlich unbedenklich; die vom Besch miteinander in Beziehung gesetzten ebenfalls Arbeitgeber betreffenden Strafnormen in anderen Verwaltungsvorschriften stammen aus völlig unterschiedlichen Rechtsbereichen und sind daher unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht miteinander vergleichbar (Hinweis E VfGH 20.6.2968, B 15/68, B 440/67, VfSlg 5725/1968, E VfGH 23.10.1980, B 589/78, VfSlg 8938/1980, E VfGH 9.3.1989, G 163/88).Der VwGH hält unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Falles die Bestimmung des Paragraph 29, ARG für verfassungsrechtlich unbedenklich; die vom Besch miteinander in Beziehung gesetzten ebenfalls Arbeitgeber betreffenden Strafnormen in anderen Verwaltungsvorschriften stammen aus völlig unterschiedlichen Rechtsbereichen und sind daher unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht miteinander vergleichbar (Hinweis E VfGH 20.6.2968, B 15/68, B 440/67, VfSlg 5725 aus 1968,, E VfGH 23.10.1980, B 589/78, VfSlg 8938 aus 1980,, E VfGH 9.3.1989, G 163/88).