Unter ehelichen Kindern nach § 4 Abs 5 Z 1 GehG sind solche iSd § 138 ABGB zu verstehen. Bis zur Rechtskraft des Urteiles im Ehelichkeitsbestreitungsprozess, mit dem festgestellt wird, dass das Kind kein eheliches Kind des Beamten ist, hat die (zur Feststellung des Anspruches auf den Steigerungsbetrag zuständige) Dienstbehörde von der Vermutung des § 138 ABGB auszugehen.Unter ehelichen Kindern nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, GehG sind solche iSd Paragraph 138, ABGB zu verstehen. Bis zur Rechtskraft des Urteiles im Ehelichkeitsbestreitungsprozess, mit dem festgestellt wird, dass das Kind kein eheliches Kind des Beamten ist, hat die (zur Feststellung des Anspruches auf den Steigerungsbetrag zuständige) Dienstbehörde von der Vermutung des Paragraph 138, ABGB auszugehen.