Es handelt sich bei der Verkehrszuverlässigkeit einerseits und der geistigen und körperlichen Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen andererseits um verschiedene Eignungsvoraussetzungen (Hinweis E 23.5.1984, 82/11/0309).
Bei der Psychologie und der Neurologie handelt es sich um verschiedene Fachgebiete (Hinweis auf E 22.12.1982, 82/11/0033).
Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist entbehrlich, wenn der Bfr dem Gutachten des Amtsachverständigen nicht hinreichend entgegentritt.