Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist noch nicht zu fordern, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG zu verantworten. Es liegt daher keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 1 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073).Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist noch nicht zu fordern, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, VStG zu verantworten. Es liegt daher keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach Paragraph 9, VStG begangen zu haben (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073).