Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/08/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/08/0105

Entscheidungsdatum

08.10.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs1;
VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0231 E 26. Februar 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Als Ort der Begehung der Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins, ArbeitsruheG ist im Falle der Anordnung vorschriftswidriger Arbeiten der Ort anzusehen, an welchem oder von welchem aus die Anordnung gegeben wurde (hier unbestrittenermaßen am Sitz der Unternehmensleitung in Wiener Neudorf). Wenn dementsprechend die erfolgte Beschäftigung der Arbeitnehmer als " der zum Tatbestand gehörende Erfolg" (Paragraph 27, Absatz eins, VStG) aufzufassen ist, dann ändert es an der örtlichen Zuständigkeit der Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist (Bezirkshauptmannschaft Mödling) gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG nichts, wenn eben dieser Erfolg im Sprengel einer anderen Verwaltungsstrafbehörde (Magistrat der Stadt Wien) eingetreten ist (Hinweis E 5.2.1964, 0453/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080105.X01

Im RIS seit

30.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1987080105_19871008X01