An der Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Kanzleiangestellten hat sich durch die Neufassung des § 46 Abs 1 VwGG durch das BG BGBl Nr 564/1985 nichts geändert. Es ist daher in derartigen Fällen weiterhin ausschlaggebend, ob der Rechtsanwalt der genannten Verpflichtung entsprochen hat, wobei der Unterschied zur früheren Rechtslage lediglich darin besteht, dass dann, wenn diesbezüglich ein Verschulden des Rechtsanwaltes hervorkommt, nunmehr noch zusätzlich zu klären ist, ob es sich hiebei nicht um einen minderen Grad des Versehens handelte (Hinweis B 11.6.1986, 86/11/0050).An der Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Kanzleiangestellten hat sich durch die Neufassung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG durch das BG Bundesgesetzblatt Nr 564 aus 1985, nichts geändert. Es ist daher in derartigen Fällen weiterhin ausschlaggebend, ob der Rechtsanwalt der genannten Verpflichtung entsprochen hat, wobei der Unterschied zur früheren Rechtslage lediglich darin besteht, dass dann, wenn diesbezüglich ein Verschulden des Rechtsanwaltes hervorkommt, nunmehr noch zusätzlich zu klären ist, ob es sich hiebei nicht um einen minderen Grad des Versehens handelte (Hinweis B 11.6.1986, 86/11/0050).