Gemäß § 60 AVG (§ 24 VStG) ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem VwGH die Möglichkeit zu eröffnen, überprüfen zu können, ob keine Überschreitung des Ermessensspielraumes vorliegt.Gemäß Paragraph 60, AVG (Paragraph 24, VStG) ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem VwGH die Möglichkeit zu eröffnen, überprüfen zu können, ob keine Überschreitung des Ermessensspielraumes vorliegt.