Da sowohl das Überholen "auf" als auch "unmittelbar vor" einem Schutzweg nach § 16 Abs 1 lit d StVO verboten ist und ein Überholvorgang eine gewisse Wegstrecke in Anspruch nimmt, ist es vom Standpunkt des Rechtschutzinteresses des Bf ohne Belang, ob ihm ein Überholvorgang "unmittelbar "vor" oder "auf" dem Schutzweg zur Last gelegt wurde. (Hinweis auf E vom 11.3.1987, 86/03/0206, 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985)Da sowohl das Überholen "auf" als auch "unmittelbar vor" einem Schutzweg nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, StVO verboten ist und ein Überholvorgang eine gewisse Wegstrecke in Anspruch nimmt, ist es vom Standpunkt des Rechtschutzinteresses des Bf ohne Belang, ob ihm ein Überholvorgang "unmittelbar "vor" oder "auf" dem Schutzweg zur Last gelegt wurde. (Hinweis auf E vom 11.3.1987, 86/03/0206, 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985)