Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/02/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/02/0016

Entscheidungsdatum

04.06.1987

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0176 E 12. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Keine Vorschrift der Verwaltungsverfahrensgesetze gebietet es, dass bei Bestätigung erstinstanzlicher Straferkenntnisse der Spruch der Berufungsbehörde den in Paragraph 44, a VStG 1950 normierten Inhalt aufweisen müsse. Im Falle eines fehlerhaften erstinstanzlichen Bescheidspruches ist die Berufungsbehörde allerdings zu einer entsprechenden Richtigstellung in ihrem Abspruch verpflichtet, andernfalls sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde. (Hinweis auf E vom 21.9.1984, 84/02/0054)

Schlagworte

Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020016.X01

Im RIS seit

04.06.1987

Dokumentnummer

JWR_1987020016_19870604X01

Rechtssatz für 87/02/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/02/0016

Entscheidungsdatum

04.06.1987

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0176 E 12. Dezember 1986 RS 7

Stammrechtssatz

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches liegt vor, wenn sich daraus gemäß Paragraph 44, a Litera c, VStG ergibt, dass für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst. Damit ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede Einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihre bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Schlagworte

Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Geldstrafe und Arreststrafe Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020016.X02

Im RIS seit

04.06.1987

Dokumentnummer

JWR_1987020016_19870604X02