Ausführungen zur Angemessenheit einer Geldstrafe in der Höhe von S 1000,-- bei einem vom Beschuldigten monatlichen Nettoeinkommen von S 25.000,--, Vermögen zwei Kraftfahrzeuge im Wert von 200.000,-
- sowie der Sorgepflicht für ein Kind wegen einer Übertretung nach § 36 lit e iVm § 57 a Abs 3 und § 103 Abs 1 KFG 1957.- sowie der Sorgepflicht für ein Kind wegen einer Übertretung nach Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 57, a Absatz 3 und Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1957.